Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Bf. Opfer der behaupteten Verletzung ist; in diesem Fall ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn es dem Bf. (auch) darum geht, ein strukturelles Problem, von dem auch andere Personen betroffen sind, zu lösen.[77]
120
Ferner lässt es der EGMR zu, dass bei geradezu extremen Umständen eine Nichtregierungsorganisation (NGO)faktisch als Betreuer bzw. Vormund eines Verstorbenen handelt und z.B. eine Individual beschwerde wegen des Todes einer völlig hilflosen Person einlegt, der auch in einem Heim keinerlei wirkliche Hilfe zuteilwurde.[78] Auch hierbei soll es sich nicht um eine Popularklage handeln.
121
Auf eine Selbstbetroffenheit der als Bf . auftretenden Person verzichtet der EGMR , wenn die Beschwerde Verstöße gegen das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) oder das Verbot der Folter und erniedrigenden/unmenschlichen Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) betrifft. In dieser Konstellation kann ein naher Angehöriger der getöteten Person im eigenen Namendie Beschwerde einlegen und die Verletzung der (fremden) Rechte des von einer staatlichen Maßnahme Betroffenen geltend machen,[79] weil diese Rechte sonst nie wirksam durchgesetzt werden könnten.
122
Diese Rechtsprechung ist allerdings nicht auf andere Konventionsrechte übertragbar.[80] Verstirbt eine Person nach Abschluss des gegen sie geführten Strafverfahrens, aber vor Einlegung einer Beschwerde beim EGMR , so kann ein naher Angehöriger mangels Selbstbetroffenheit ( not personally affected ) nicht die mangelnde Fairness des (gegen seinen Sohn geführten) Strafverfahrens rügen (Art. 6 Abs. 1 EMRK).[81]
123
Wenn aber eine solche Ausnahme vom Erfordernis der Selbstbetroffenheit eingreift, muss die im Beschwerdeformular als Bf. ( applicant ) genannte Person diejenige sein, die von einer staatlichen Maßnahme unmittelbar und in eigener Person betroffen ist ( directly affected by the measure complained of ). Die das Verfahren betreibende Person sollte als ihr Vertreter ( representative ) auftreten.
124
Davon zu unterscheiden ist eine (unmittelbare) Mitbetroffenheit oder indirekte Betroffenheit von Personen, die nicht der eigentliche Adressat einer staatlichen Maßnahme sind, zumindest durch deren Folgen aber in ihrer eigenen Person betroffen werden (z.B. Tod, Misshandlung, Unauffindbarkeit eines nahen Angehörigen).[82] Diese Personen machen letztlich eine eigene Beschwer geltend und können sich daher im eigenen Namenan den Gerichtshof wenden, wenn die Folgen der Maßnahme eine gewisse Schwere aufweisen und die von ihr betroffenen Personen ein anerkennenswertes Interesse an der Überprüfung der Maßnahme durch den EGMR plausibel darlegen (siehe auch zum Wegfall der Opfereigenschaft, Rn. 132).
2. Unmittelbare Betroffenheit
125
Das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit in einem von der Konvention geschützten Recht soll die Ausschöpfung des nationalen Rechtsschutzes sicherstellen. Regelmäßig kann sich der Bf. nur gegen einen auf seine Person konkretisierten staatlichen Vollzugsakteiner gesetzlichen Regelung wenden, dessen Vollziehung seinerseits aber für eine unmittelbare Beschwer nicht erforderlich ist.[83]
126
Nur ausnahmsweise kann der Bf. direkt gegen ein Gesetzvorgehen, nämlich wenn es ein unmittelbar wirksames Verbot oder Gebot enthält ( self-executing ) und den staatlichen Stellen bei der Ausführung keinerlei Ermessensspielraum belässt, so dass der Bf. faktisch bereits durch die reine Rechtslage beschwert ist. In diesem Fall muss der Bf. aber hinreichend und überzeugend darlegen, dass er von der gesetzlichen Regelung individuell betroffen ist bzw. werden wird.[84] Die Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit erscheint insbesondere möglich bei den Bf. betreffenden Statusregelungen[85] oder bei Regelungen, die in sein Recht auf private Lebensgestaltung bereits unmittelbar eingreifen, so dass ihm nicht zugemutet werden kann, vor einer Beschwerde gegen die Regelung zu verstoßen und erst ein innerstaatliches Verfahren, etwa ein Strafverfahren, hinzunehmen.
127
Erfordert der Schutz eines Konventionsrechts, dass der Staat entsprechende Gesetze erlässt, kann derjenige, der dadurch in seinen Rechten konkret beeinträchtigt ist, sich auch gegen eine in der Untätigkeit liegende Verletzung der staatlichen Schutzpflichtmit der Beschwerde wenden.[86]
3. Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
128
Der Bf. muss behaupten, durch den Beschwerdegegenstand gegenwärtig – d.h. schon und noch – während des gesamten Verfahrens in einem eigenen, ihm durch die Konvention oder eines ihrer Zusatzprotokolle garantierten Recht verletzt zu sein. Dass ein Gesetz nur vorläufige Auswirkungen hat, ist unerheblich.[87] Ist die zunächst vorhandene Opfereigenschaft nachträglich entfallen, so verwirft der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.[88]
129
Für (zukünftige) potentielle Opferbesteht ein Beschwerderecht nur ausnahmsweise. Begründet erst ein zukünftiges staatliches Handeln oder Unterlassen den Eintritt des Konventionsverstoßes, so ist bereits von der gegenwärtigen Opfereigenschaft und Betroffenheit einer Person auszugehen, wenn dieser das Abwarten der konkreten Rechtsverletzung als Folge des Vollzugs der staatlichen (angeordneten) Maßnahme nicht zugemutetwerden kann, z.B. in Fällen der Ausweisung bzw. Auslieferung. In den besonderen Fällen einer Ausweisung von Ausländern hat der Gerichtshof allerdings durchweg entschieden, dass ein Bf. nicht geltend machen kann, er sei „Opfer“ einer Ausweisungsentscheidung, wenn sie nicht vollziehbar ist.[89] Genauso ist eine Beschwerde mangels gegenwärtiger Beschwer unzulässig, wenn eine Ausweisungsanordnung unbefristet ausgesetzt wurde oder auf andere Weise ihre rechtliche Wirkung verloren hat, auch in den Fällen, in denen der Vollzug einer behördlichen Abschiebungsentscheidung vor den zuständigen Gerichten angefochten werden konnte.[90]
130
(Potentielles) Opfer einer Konventionsverletzung ist eine Person auch dann, wenn sie die konkret gegen sie gerichtete staatliche Maßnahme nicht nachweisen kann (z.B. verdeckte Ermittlungen ohne anschließende Benachrichtigung; geheimdienstliche Tätigkeit). In diesem Fall muss der Bf. die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Konventionsverstoßesin seiner Person lediglich plausibel geltend machen. Die Äußerung eines bloßen Verdachtes oder reine Mutmaßungen genügen nicht.[91]
131
Der Bf. wird nicht mit seinem Vorbringen gehört, das angegriffene staatliche Handeln führe (auch) zur Verletzung der Konventionsrechte Dritter; vielmehr stuft der EGMR eine auf der behaupteten Verletzung der Rechte anderer beruhende Beschwerde als unzulässig ein.[92] Besonders deutlich wurde dies im Fall Gillberg , in dem der Bf. für die Nichtbefolgung nationaler Gerichtsentscheidungen sanktioniert wurde und vor dem EGMR vergebens vortrug, die Befolgung dieser Gerichtsentscheidungen hätte zur Verletzung anderer Personen (Probanden psychologischer Studien) in ihren Rechten aus Art. 8 EMRK (auf Nichtpreisgabe medizinischer Daten u.ä.) geführt.[93]
b) Wegfall der Opfereigenschaft
132
Die Konventionsverletzung muss den Bf. in irgendeiner Form auch noch nach Einlegung der Beschwerde beschweren. Ein (bleibender) Schaden braucht ihm zwar nicht erwachsen zu sein.[94] Durch eine Wiedergutmachung des eingetretenen Konventionsverstoßes auf nationaler Ebene kann die Beschwer(gemeint ist die von Art. 34 EMRK geforderte Opfereigenschaft) aber nachträglich wieder entfallen, so dass die Beschwerde unzulässig ist/wird.
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