161
Übergehen – d.h. direkt Beschwerde beim EGMR einlegen – darf der Bf. nur solche Rechtsbehelfe, die für ihn nicht zugänglich oder ineffektivsind, d.h. keine realistischen Erfolgsaussichten oder selbst im Falle eines Erfolges keine Beseitigung ( redress ) bzw. Wiedergutmachung des geltend gemachten Konventionsverstoßes versprechen (z.B. weil sie gegenüber den staatlichen Stellen nicht durchsetzbar sind)[135], sich in der bloßen Feststellung des Fehlverhaltens staatlicher Stellen erschöpfen[136], eine unabhängige und unparteiliche Überprüfung des behaupteten Konventionsverstoßes nicht erwarten lassen[137] oder dem Bf. in seiner speziellen Situation (z.B. mangels aufschiebender Wirkung gegen eine drohende hoheitliche Maßnahme) nicht zumutbar sind. Auch Rechtsbehelfe, bei denen im Zeitpunkt, in dem sie einzulegen gewesen wären, nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keinerlei Aussicht auf Erfolg bestand, müssen nicht erschöpft werden.[138] Die Anforderungen des EGMR sind regelmäßig streng.[139]
162
Art. 35 Abs. 1 EMRK verlangt auch nicht, innerstaatliche Rechtsbehelfe zu ergreifen, die dem Betroffenen bei Berücksichtigung seiner Lage nicht zumutbarsind. Ein Rechtsbehelf ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn der Betroffene Repressalien zu fürchten hat.[140] Unzumutbar kann (ausnahmsweise und im Einzelfall) auch ein Rechtsmittel sein, wenn bei der Einstellung des Verfahrens automatisch eine Gebühr anfällt.[141]
163
Ineffektiv kann ein Rechtsbehelf auch bei unvertretbar langer Verfahrensdauersein; dem Betroffenen ist ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zuzumuten, die innerstaatliche Entscheidung abzuwarten. Der EGMR fühlt sich nicht gehindert, über die Dauer eines Verfahrens zu entscheiden, das innerstaatlich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.[142] Grundsätzlich ist aber auch bei lang andauernden Verfahren der Instanzenzug zu durchlaufen.
164
Ein Rechtbehelf im Zusammenhang mit einer unangemessenen Verfahrensdauerist nur dann effektiv i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK, wenn durch ihn entweder das Verfahren beschleunigtoder dem Betroffenen Wiedergutmachungfür die bereits eingetretene Verzögerung geleistet werden kann.[143] In Strafverfahren kann die Reduzierung der Strafe oder die Einstellung des Verfahrens ein mögliches Mittel zur Abhilfe bzw. Wiedergutmachung sein.[144]
165
Der Bf. muss eine Verzögerung des Strafverfahrens sowohl in der ersten Instanz (spätestens im Schlussvortrag zur Strafzumessung) und im Rahmen aller ihm zur Verfügung stehenden (effektiven) Rechtsbehelfe geltend machen.[145] Berufung, Revision und die Verfassungsbeschwerde stellen wirksame Rechtsbehelfe dar, mit denen einer behaupteten Verfahrensverzögerung abgeholfen werden kann, da mit ihrer Hilfe eine Kompensation im Wege der sog. Vollstreckungslösungoder eine Verfahrenseinstellungbewirkt werden kann.[146]
166
Da auch eine Verfahrenseinstellungaus Opportunitätsgründen zu den Maßnahmen gehört, mit denen eine unangemessene Verzögerung im Strafverfahren kompensiert werden kann, ist der Bf. gehalten, auf die seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensverzögerung hinzuweisen und auf eine Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a StPO)hinzuwirken – vor und nach Anklageerhebung.[147] Andererseits kann die Zustimmung des Bf. zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO dazu führen, dass er auf effektive Rechtsbehelfe (Antrag auf Reduktion der Strafe im Urteil; Rechtsmittel) i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK verzichtet, seine spätere Beschwerde zum EGMR also unzulässig wird.[148]
167
Gesuche, die keinen Rechtsanspruchdes Betroffenen auf Prüfung in der Sacheund keinen Anspruch auf Abhilfe durch die angerufene Stelle auslösen, wie etwa Dienstaufsichtsbeschwerdengegen abgeschlossene Eingriffe,[149] die Anrufung eines Ombudsmanns[150] oder Bürger-/Menschenrechtsbeauftragten, Gnaden- oder Amnestiegesucheoder Petitionen an ein Parlament, Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder, müssen nicht gestellt werden.[151] Nichtzum vorrangigen nationalen Rechtsschutz i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zählt auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens[152] – es sei denn, dass die fehlerhafte Umsetzung eines gegen Deutschland ausgesprochenen Urteils des EGMR geltend gemacht wird.Diesen Rechtsbehelfen bzw. Beschwerdemöglichkeiten fehlt die von Art. 35 Abs. 1 EMRK geforderte Effektivität .
168
Bloße Zweifel am Erfolgeines Rechtsbehelfs[153] können dagegen den Verzicht auf seine Einlegung ebenso wenig rechtfertigen wie ein mit der Einlegung verbundenes (angemessenes) Kostenrisiko.[154] Bleibt ein effektiver Rechtsbehelf erfolglos, muss der Bf. keinen weiteren (effektiven) Rechtsbehelf einlegen, dessen Prüfung praktisch identisch mit dem ersten wäre ( in which the objective was practically the same ).[155]
169
Der Verteidiger steht häufig vor der schwierigen Entscheidung, entweder seinem Mandanten einen zeitraubenden und mitunter kostspieligen Weg durch die nationalen Instanzen zuzumuten, um anschließend sicher den Weg nach Straßburg zu finden, oder aber sich mehr oder weniger direkt an den EGMR zu wenden, um dann allerdings Gefahr zu laufen, dort eine unterbliebene Rechtswegerschöpfung vorgehalten zu bekommen. Das mit einer direkten Beschwerde zum EGMR verbundene Risiko sollte nur dann eingegangen werden, wenn der an sich statthafte Rechtsbehelf aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung ( consistent case-law ) offensichtlich aussichtslos ist.[156]
170
In der Beschwerdeschriftsind die auf nationaler Ebene eingelegten Rechtsbehelfe zu benennen und durch Kopien der ergangenen Entscheidungen zu belegen ( Rule 47 Abs. 3.1 lit . a). Erhebt der Verfahrensbevollmächtigte[157] des beklagten Vertragsstaates die Einwendung der Nichterschöpfung des nationalen Rechtsschutzes ( objection of non-exhaustion ), so muss er in diesem Zusammenhang die Existenz und allgemeine Effektivitätdes angeblich nicht beachteten Rechtsbehelfs darlegen.[158] Kommt der Vertragsstaat diesen Anforderungen nach, so hat grundsätzlich der Bf. plausibel darzulegen, dass er im konkreten Fall diesen Rechtsbehelf entweder erschöpft oder von ihm keinen Gebrauch gemacht hat, da er für ihn unzugänglich, unangemessen oder nicht effektiv war.[159]
171
Hinweis
Das vom Gerichtshof zur Verfügung gestellte Beschwerdeformular sieht unter Nr. 63die Angabe von Rechtsbehelfen vor, die der Beschwerde hätten abhelfen können, vom Bf. aber als nicht effektiv angesehen wurden. Solche „präventiven“ Angaben sollten nur erfolgen, wenn der Vertragsstaat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einwendung eines nicht erschöpften nationalen Rechtsschutzes erheben wird ( „keine schlafenden Hunde wecken“ ).
Andererseits kann das „Verschweigen“ der Nichterschöpfungeines (offensichtlich) effektiven Rechtsbehelfs vom Gerichtshof auch als Missbrauch des Beschwerderechtsinterpretiert werden (Unzulässigkeit der Beschwerde – Art. 35 Abs. 3 EMRK).
b) Horizontale Erschöpfung
172
Zur Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes gehört ferner, dass der Bf. – ebenfalls unter Beachtung der nationalen Form-, Frist- und Präklusionsvorschriften – den Rechtsgrund des behaupteten Konventionsverstoßesgegenüber den nationalen Kontrollinstanzen sinngemäß, d.h. der Sache nach geltend macht und das nationale Verfahren sachdienlich betreibt (horizontale Erschöpfung). Die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, müssen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte gewesen sein.[160] Nicht erforderlich ist eine unmittelbare Bezugnahme auf die EMRK oder gar die Subsumtion des Sachverhaltes unter die einschlägige Vorschrift der EMRK, sie ist jedoch zweckmäßig, weil es den Nachweis erleichtert, dass der Rechtsbehelf der Sache nach auch die Verletzung eines in der Konvention geschützten Rechtes betraf.[161] Die Berufung auf ein in seinem Schutzumfang mit dem Konventionsrecht übereinstimmendes innerstaatliches Rechtgenügt aber grundsätzlich.[162]
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