173
Beschwerden, mit denen der Gerichtshof später befasst werden soll, müssen auf nationaler Ebene stets in gehöriger Weise , d.h. unter Einhaltung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form- und Fristerfordernissebei den zuständigen staatlichen Stellen vorgebracht werden.[163] Dabei hat der Bf. sämtliche im nationalen Recht für die Einlegung des Rechtsbehelfs erforderlichen (zumutbaren) Bedingungen zu erfüllen (z.B. Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten[164]). Auf eine reine Wiederholung seiner Rügen darf sich der Betroffene nicht beschränken, sondern muss diese dem Prüfungsmaßstab von Rechtsbehelfen anpassen; vor dem BVerfG sind spezifisch verfassungsrechtliche Ausführungenerforderlich („specific constitutional law arguments“).[165]
174
Der Rechtsbehelf muss ernsthaftunter Angabe aller ihn tragenden Gründe[166] verfolgt werden. Eine Haftbeschwerde, die nur formell erhoben, materiell aber nicht begründet wird, hat der EGMR als zur Erschöpfung des Rechtswegs nicht ausreichend angesehen.[167]
175
Wird ein nationaler Rechtsbehelf wegen eines Verstoßes gegen eine Form-, Frist- oder sonstige Verfahrensvorschriftals unzulässig verworfen, so bewertet der EGMR dies als eine Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs, es sei denn, dass die Zurückweisung des nationalen Rechtsbehelfs willkürlich bzw. ihrerseits konventionswidrig erscheint[168] oder die nationale Stelle trotz des Zulässigkeitsmangels – zumindest teilweise – eine Prüfung in der Sache vorgenommen hat ( examined the substance of the appeal )[169].
176
Aus deutscher Sicht bemerkenswert ist, dass der EGMR im Urteil Uhl die Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde als zu hoch eingestuft hat (§ 93a BVerfGG).[170] Zur Anhörungsrüge Rn. 152.
177
Hinweis
Der EGMR kann bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Beschwerde zusätzliche Informationen und (auch) ein neues Vorbringenberücksichtigen ( additional information and fresh arguments ), wenn er dieses für entscheidungserheblicherachtet. Dazu zählen sowohl tatsächliche Angaben als auch rechtliche Ausführungen zu dem Sachverhalt, der den für zulässig erklärten Rügen zugrunde liegt.[171] Einen Anspruch auf Berücksichtigung eines nachträglichen Vorbringens hat der Bf. freilich nicht, kann dies jedoch gegenüber der Kammer anregen, indem er dessen Entscheidungserheblichkeit näher darlegt.
Das nachträgliche Vorbringen völlig neuer Sachverhaltsmerkmale( new factual elements ), die in der Zulässigkeitsentscheidung keinerlei Grundlage haben, ist ausgeschlossen.[172]
178
Bei einer fortdauernden oder wiederholten Verletzung ist eine wiederholte Einlegungdes gleichen Rechtsbehelfs nicht notwendig, wenn dies wegen der unveränderten Umstände nur zu einer Wiederholung der bereits früher ergangenen Entscheidung führen würde. Hat sich die zugrunde liegende Situation aber verändert, ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels zu empfehlen.[173] Der Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) bzw. die Haftbeschwerde sind bei Fortdauer der Untersuchungshaft wiederholt einzulegen; allerdings muss der Beschuldigte nicht jede die Haft verlängernde Entscheidung auf diese Weise überprüfen lassen.[174]
179
Für die Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beschwerde beim Gerichtshof eingeht ( date of introduction of the application ).
180
Unter bestimmten Voraussetzungen verlangt der EGMR vom Bf. sogar die Erschöpfung eines vom Vertragsstaat erst nach der Einlegung der Individualbeschwerde geschaffenen Rechtsbehelfs, mit dessen Hilfe der behauptete Konventionsverstoß auf nationaler Ebene effektiv geltend gemacht werden kann.[175]
181
Der Gerichtshof hat die Möglichkeit, den betroffenen Staat in einem Piloturteil( Rn. 478) zur Einrichtung einer Rechtsschutzmöglichkeit für die Geltendmachung eines bestimmten Verstoßes gegen die Konvention anzuhalten, wenn weitere vergleichbare Beschwerden zu erwarten sind.[176] Richtet der jeweilige Staat einen entsprechenden Rechtsbehelf ein, so kann der EGMR auch bereits anhängige Beschwerden für unzulässig erklären (Art. 35 Abs. 1 EMRK), sofern der Rechtsbehelf selbst effektiv erscheint und die jeweiligen Bf. nicht (etwa durch einen Fristablauf) von der nachträglichen Geltendmachung des Verstoßes auf nationaler Ebene abgehalten werden.[177]
182
Steht die endgültigeinnerstaatliche Entscheidungnoch aus, ist eine bereits vorher erhobene Beschwerde zum EGMR grundsätzlich verfrüht und daher unzulässig. Der EGMR lässt es ausnahmsweise genügen, dass die Entscheidung erst kurz nach Einlegung der Beschwerde, spätestens aber bei Entscheidung über deren Zulässigkeit vorliegt.[178]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› VII. Frist
183
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monatennach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung bzw. der Beendigung des Eingriffs (dazu sogleich noch, vgl. Rn. 184) erhoben werden (Art. 35 Abs. 1 EMRK). Diese 6-Monats-Frist dient nicht nur den Interessen des beklagten Staates (eine einmal ergangene staatliche Entscheidung kann vom Betroffenen nicht zeitlich unbegrenzt in Frage gestellt werden), sondern liegt auch im Interesse der Rechtssicherheit allgemein. Auch die Einhaltung der Beschwerdefrist überprüft der Gerichtshof daher von sich aus – also unabhängig davon, ob der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Rüge erhoben hat oder auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet.[179] Zu beachten ist, dass diese Frist nach Inkrafttreten des 15. Protokolls zur EMRK (CETS 213) künftig von sechs auf vier Monateverkürzt wird.
184
Da der Bf. zuvor den nationalen Rechtsschutz erschöpft haben muss, beginnt die Frist in der Regel mit dem Tag, an dem die endgültige und vollständige innerstaatliche Entscheidungüber das beschwerende Ereignis ergeht. Wegen des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung auf nationaler Ebene ist dies in der Regel – aber nicht notwendigerweise die Entscheidung eines Rechtsmittel- bzw. Verfassungsgerichts.[180] Dass die Verfassungsbeschwerde keinen effektiven Rechtsbehelf zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer im Zivilprozess darstellt, muss inzwischen bekannt sein, so dass ihre Einlegung die Frist nicht mehr hemmt. Strittig ist allerdings, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn der Bf. neben der Länge des zivilgerichtlichen Verfahrens auch noch andere Punkte vor dem BVerfG rügen möchte.[181]
185
Unwirksame Rechtsbehelfe– wie z.B. Petitionen, Amnestie- oder Gnadengesuche (s.o.) – bleiben bei der Festlegung des Fristbeginns außer Betracht. Durch sie kann der Bf. weder den Beginn der Beschwerdefrist zu seinen Gunsten verschieben noch eine „verfristete“ Beschwerde heilen.[182] Das gleiche gilt für die (zweckwidrige) Einlegung eines offensichtlich unzulässigenoder zur Abhilfe der Konventionsverletzung völlig ungeeigneten, also offenkundig ineffektiveninnerstaatlichen Rechtbehelfs.[183] Ist jedoch zweifelhaft, ob ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Abhilfe der Konventionsverletzung geeignet ist, kann dem Betroffenen nicht angelastet werden, dass er zunächst die innerstaatliche Bereinigung des Konventionsverstoßes versucht hat. Auch wenn dieser Rechtsbehelf als unzulässig abgewiesen wird, beginnt ausnahmsweise die Frist erst mit dessen Erledigung, allerdings nur, wenn dessen völlige Ineffektivität für den Betroffenen nicht bereits vorher ersichtlich war.[184] Es kann auch gegen die zu diesem Zeitpunkt letzte nationale Entscheidung innerhalb der 6-Monats-Frist Beschwerde eingelegt und parallel der (zweifelhafte) nationale Rechtsweg erschöpft werden. Auf diese Vorgehensweise sollte der EGMR hingewiesen werden. Der Gerichtshof lässt die Beschwerde dann i.d.R. ruhen, bis der nationale Rechtsweg erschöpft ist.[185]
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