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Andererseits sind die Vertragsstaaten der EMRK für Handlungen verantwortlich, die sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungenoder im Zusammenhang mit solchen Verpflichtungen übernommen haben ( Matthews ).[18] Deshalb sind die EU-Mitgliedstaaten – als Mitglieder des Europarates und Unterzeichner der EMRK – (zusätzlich) unmittelbar an die Garantien der EMRK gebunden, unabhängig davon, ob sie nationales, EU-Recht oder sonstiges internationales Recht umsetzen oder anwenden. Die Umsetzung und Ausführung von Unionsrecht auf nationaler Ebene ist also über eine „mitgliedstaatliche Anknüpfung“ auch durch den EGMR überprüfbar.[19] Wie eng der EGMR diese Anknüpfung zukünftig interpretieren wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Eine Analyse der bisher ergangenen Urteile des EGMR mit Unionsrechtsbezug lässt durchaus den Schluss zu, dass der EGMR den Vertragsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen sogar ein konventionswidriges Handeln von Organen der Union (z.B. die Missachtung von Verfahrensgarantien durch den EuGH ) zurechnet.[20]
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Im Urteil Bosphorus hatte der EGMR allerdings noch eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt und betont, dass der Schutz der Menschenrechte durch das Unionsrecht in einer der EMRK entsprechenden Art und Weise gewährleistet sei ( equivalent ), solange nicht offensichtliche Mängel zu Tage träten ( manifestly deficient ).
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Davon wird aber wegen der wechselseitigen Beeinflussung der beiden Gerichtshöfe bei der Auslegung der Garantien der EMRK bzw. der Unionsgrundrechte durch den EuGH – die daraus resultiert, dass beide Gerichtshöfe auf die Rechtsprechung des jeweils anderen Bezug nehmen[21] – kaum je auszugehen sein. Der EuGH fügt die Unionsgrundrechte und rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien – unter Berufung auf die EMRK und die Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten als Rechtserkenntnisquelle– als allgemeine Rechtsgrundsätze ins primäre Unionsrecht ein,[22] bzw. zieht die EMRK als Auslegungshilfe für die Charta der Grundrechteheran.
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Daraus wird man folgern können, dass ein Staat (grundsätzlich) nicht dadurch gegen die Konvention verstößt, wenn er zwingende rechtliche Vorgaben des Unionsrechtsin sein nationales Recht implementiert.[23] Besteht dagegen für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ein gewisser (Ermessens-) Spielraum, so nimmt der EGMR eine vollumfängliche Überprüfung der mitgliedstaatlichen Maßnahme am Maßstab der EMRK vor.[24] Die Vermutung der Übereinstimmung mit der Konvention besteht dem EGMR zufolge ebenso nicht, wo mitgliedstaatliche Gerichte es unterlassen, zur Klärung der Menschenrechtskonformität des Sekundärrechts den Fall dem EuGH vorzulegen; für diese Fälle besteht der Gerichtshof auf seiner Prüfungskompetenz.[25]
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Auch außerhalb des Unionsrechts dürfen die Vertragsstaaten der EMRK durch den Abschluss internationaler Verträgeund der damit verbundenen Übertragung von Hoheitsrechten keine konventionswidrigen Zustände schaffen. Ist allerdings ein Handeln staatlicher Stellen effektiv einer internationalen Organisationzuzurechnen (z.B. den UN), die selbst nicht Vertragspartei der EMRK sein kann, so ist eine Zuständigkeit des EGMR ratione personae zu verneinen.[26]
3. Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)
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Der Gerichtshof ist für die Untersuchung eines ihm vorgelegten Sachverhalts nur zuständig, wenn das den behaupteten Konventionsverstoß verursachende Ereignis ( fact constitutive of the alleged interference ) zu einer Zeit eingetreten ist, zu der die Konvention bzw. eines ihrer Zusatzprotokolle für den betroffenen Vertragsstaat bereits in Kraft getreten war.[27]
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Stichtag für die Geltung der EMRKim (alten) Bundesgebiet ist der 3.9.1953( 1. ZP: 13.2.1957; 4. ZP: 1.6.1968; 6. ZP: 1.8.1989; 13. ZP: 1.2.2005. Für Deutschland noch nicht in Kraft getreten sind das 7.und 12. ZP(beide gezeichnet).[28]
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Die Zuständigkeit des EGMR ergibt sich nicht daraus, dass der Bf. ein Verfahren wegen der in Frage stehenden Handlungen angestrengt hat, das bei Beitritt noch nicht erledigt ist bzw. erst danach eingeleitet wird.[29] Allerdings kann ein nationales Urteil selbstunter gewissen Umständen einen Verstoß gegen die Konvention darstellen, allerdings nur, wenn der Vorwurf darüber hinaus geht, dass die vor Inkrafttreten der EMRK erfolgten Eingriffe bestätigt oder gutgeheißen werden.[30] Die Ratifizierung der EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten allerdings nicht, begangenes Unrecht bzw. einen Schaden wiedergutzumachen, der vor der Ratifizierung der Konvention eingetreten ist. Eine nach dem Inkrafttreten der Konvention ergehende Entscheidung eines nationalen Gerichts, die den eigentlichen Eingriff in ein Konventionsrecht ( fact constitutive of the alleged interference ) bestätigt, vermag die Prüfungskompetenz des Gerichtshofs nicht zu eröffnen.
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Auch die Vollstreckungeines vor dem Beitritt zur Konvention ergangenen Urteils eröffnet nicht den Anwendungsbereich der Konvention, sofern nicht in diesem Vorgehen eine sich (täglich) neu ereignende Konventionsverletzung zu sehen ist.[31]
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Wird eine staatliche Maßnahme allerdings erst nach bzw. durch den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens endgültig (i.S.v. wirksam, definitive act ), kann das letztinstanzliche Urteil ebenfalls einen – in zeitlicher Hinsicht – selbstständigen Eingriff in das von der Konvention geschützte Recht darstellen. Ein verfassungsgerichtliches Überprüfungsverfahren bleibt aber außer Betracht, wenn die fachgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft ergangen ist (auch wenn das Verfahren zum gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK zu erschöpfenden nationalen Rechtsschutz gehört).[32]
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Die Zuständigkeit ratione temporis wird vom EGMR zudem insofern „weich“ interpretiert, als er bereits mehrfach auf das „Fortdauern“eines vor dem Inkrafttreten der Konvention eingetretenen Ereignisses und seiner Folgen abgestellt und so die zeitliche Anwendbarkeit der Konvention auf den gerügten Sachverhalt insgesamt bejaht hat.[33] Dies kommt allerdings nur bei einem – und sei es nur im Hinblick auf die Folgen – fortwährenden bzw. dauerhaften Eingriffin die Rechte des Betroffenen ( continuing situation ), nicht aber bei einem zeitlich abgeschlossenen, momentanen Eingriff ( single instantaneous act ) in Betracht, dessen Wirkungen nur fortdauern, wie etwa der Eigentumsentzug bei einer vollzogenen Enteignung.[34] In der durch einen vor dem Beitritt erfolgten Eingriff geschaffenen Rechtslage wird keine neue Konventionsverletzung gesehen. Kommen dagegen nach dem Inkrafttreten einer Konventionsverbürgung neue, auch ihrerseits selbst konventionswidrige Handlungen hinzu, sind diese an der Konvention zu messen.[35]
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Dauert eine Konventionsverletzung nach dem Inkrafttreten von EMRK oder ZP in dem betreffenden Staat noch an, erstreckt sich die Überprüfung des Gerichtshofs nur auf die nachdiesem Zeitpunkt liegenden Vorgänge.[36]
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Bei Ausscheiden eines Staates aus der Konvention (Kündigung)fallen nur die Vorgänge, die vor dem Wirksamwerden des Ausscheidens liegen, unter den Schutzbereich der Konvention (Art. 58 Abs. 2 EMRK).
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