Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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106

Nicht parteifähigsind dagegen alle staatlichen Stellen, Organisationen, (Gebiets-)Körperschaften, Anstalten, sonstige hoheitlich Tätige (Beliehene) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie in privatrechtlichen Organisations- und Handlungsformen agieren.[62] Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob die in Frage stehende Organisation öffentliche Gewalt ausübt. Das sei insb. dann der Fall, wenn sie den Bedürfnissen der örtlichen Bevölkerung Rechnung tragen soll, die Mitglieder durch allgemeine Wahlen bestellt werden und sie sich aus dem allgemeinen Haushalt durch Zuweisungen finanziert. Bestimmte Befugnisse einer Organisation sprechen für ihren öffentlich-rechtlichen Charakter, etwa das Recht, Enteignungen vorzunehmen, Verordnungen zu erlassen oder Verstöße gegen Normen zu sanktionieren.[63]

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Ausnahmenbestehen für solche Einrichtungen, die dem Staat zwar organisatorisch zugeordnet sind, aber diesem in einem bestimmten grundrechtlich geschützten Bereich, dessen Verwirklichung sie dienen, wie Private gegenüber stehen, wie etwa Rundfunkanstalten, Kirchen oder Universitäten,[64] nicht aber dagegen Gemeinden.[65] Strafprozessual relevant kann diese Frage insbesondere bei der Durchsuchung von Räumlichkeiten (Redaktionen, Rundfunkanstalten) und der Beschlagnahme von Gegenständen werden.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers

III. Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers

108

Weder die EMRK noch die Rules of Court stellen formal besondere Anforderungen an die Fähigkeit des Bf., selbst Verfahrenshandlungen vornehmen zu können. Minderjährige, psychisch Krankebzw. unter Betreuung stehende Personen können sich daher entweder selbst oder mit Hilfe ihrer Eltern oder ihres Betreuers die Beschwerde führend an den Gerichtshof wenden bzw. sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.[66] Es kommt insoweit auch nicht auf das Sorgerecht an.[67]

109

Als Bf. im Beschwerdeformular (s.u.) sollte grundsätzlich immer die unmittelbar betroffene Person genannt werden. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Vertreter einer „nicht-prozessfähigen“ Person selbst als Bf. auftreten (Problem der unmittelbaren Betroffenheit ( Rn. 125).

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)

IV. Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)

110

Für das Verfahren vor dem EGMR besteht kein allgemeiner Anwaltszwang.[68] Parteifähige Personen oder Personengruppen können die Beschwerde daher selbstoder durch einen (gewählten) Vertreter( representative ) einreichen, wobei es in diesem Stadium des Verfahrens keinerlei Vorgaben oder Einschränkungen hinsichtlich der als Vertreter in Betracht kommenden Personen gibt ( Rule 36 Abs. 1).

111

Im späteren Verfahren – d.h. nach der Zustellung der Beschwerdean den Vertragsstaat ( Rule 54 Abs. 2 lit . b) bzw. in der mündlichen Verhandlung– ist die Vertretung des Bf. regelmäßig obligatorisch ( Rule 36 Abs. 2 u. 3; vgl. Rn. 390.

112

Die Vertretung ist gegenüber dem Gerichtshof (spätestens) in der offiziellen Beschwerdeschrift durch eine vom Bf. und vom Bevollmächtigten persönlich zu unterzeichnende Vollmacht oder Erklärung( power of attorney/authority to act )[69] anzuzeigen ( Rule 45 Abs. 3). Kann diese nicht beigebracht werden (z.B. wegen der Inhaftierung des Bf.), so lässt der Gerichtshof die Beschwerde nur zu, wenn die als Vertreter auftretende Person den Vertretungswillen des Bf. plausibel darlegt. Regelmäßig zugelassen werden nahe Angehörige und Familienmitglieder.

113

Hinweis

Im Falle einer wirksamen Vertretung führt die Kanzlei den Schriftverkehr ausschließlich mit dem Bevollmächtigtendes Bf. ( Rule 37 Abs. 1).

114

Vertreter von juristischen Personen oder Personengruppen müssen dem Gerichtshof ebenfalls einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis vorlegen.

115

Ausnahmsweise kann auch eine nach nationalem Recht nicht vertretungsberechtigte bzw. nicht vom Bf. zu seiner Vertretung autorisierte Person vor dem Gerichtshof im Namen einer anderen Person auftreten, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass dem EGMR die Interessen dieser Person nicht zur Kenntnis gebracht werden und der Bf. einen Status ( standing ) – gemeint ist eine besondere persönliche oder sachliche Nähe – zur Geltendmachung dieser Interessen besitzt.[70]

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)

V. Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)

1. Selbstbetroffenheit

116

Die als Bf. auftretende parteifähige natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe muss geltend machen, selbst durch das Handeln oder Unterlassen eines Konventionsstaates in einem durch die EMRK oder ihren Zusatzprotokollen anerkannten Recht verletzt zu sein (Art. 34 Satz 1 EMRK), also direktes Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Auf den Eintritt eines konkreten materiellen oder immateriellen Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf eine spezielle Adressatenstellung des Bf. Entscheidend ist allein seine Betroffenheitdurch die Maßnahme.

117

Auch eine als Bf. auftretende Vereinigung muss die Verletzung eigener Rechtebehaupten. Die Geltendmachung der Verletzung von Rechten ihrer Mitglieder genügt daher grundsätzlich nicht. Die einzelnen Mitglieder müssen in diesem Fall selbst Beschwerde vor dem Gerichtshof einlegen.[71] Eine Ausnahme stellen Kirchen dar (siehe schon Rn. 104). Bei Maßnahmen gegen ein Wirtschaftsunternehmen können Miteigentümer bzw. GesellschafterOpfer sein, wenn sie in ihren Vermögensverhältnissen unmittelbar beeinträchtigt sind.[72] Bei juristischen Personensind in der Regel nur diese selbst beschwert und nicht ihre Teilhaber (Aktionäre).[73] Eine natürliche Person kann darüber hinaus behaupten, selbst Opfer eines Konventionsverstoßes zu sein, wenn sich das betreffende nationale Verfahren (nur) gegen eine Vereinigung gerichtet hat, deren Zweck und Aufgabe es war, die Interessen der unmittelbar hinter ihr stehenden Mitglieder zu vertreten.[74] Davon zu unterscheiden ist das Auftreten einer Gruppe oder Vereinigung als Vertreter eines in eigenen Rechten betroffenen Bf., das grundsätzlich möglich ist.

118

Ausgeschlossenist die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen (Prozessstandschaft; Verbandsklage) und solcher Rechte, die lediglich der Allgemeinheit oder einer nicht abgrenzbaren Personenmehrheit zugeordnet sind ( actio popularis ).[75] Die Konvention sieht insbesondere keine Popularklage zur Auslegung der in ihr garantierten Rechte vor und sie gibt dem Bf. auch nicht das Recht, sich über eine Vorschrift des staatlichen Rechts zu beschweren, nur weil er meint, dass sie gegen die Konvention verstoße, ohne dass er direkt von den Wirkungen der Vorschrift betroffen ist.[76]

119

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