Robert Esser - Internationales Strafrecht

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Unentbehrlich in allen Fragen des Auslieferungsrechts Immer häufiger sind Strafverteidiger mit internationalen Fragestellungen konfrontiert, insbesondere wenn eine Strafverfolgung gegen den Mandanten in verschiedenen Staaten erfolgt, dieser im Ausland inhaftiert wurde oder ein anderer Staat seine Auslieferung beantragt. Berührungspunkte mit ausländischen Rechtsordnungen entstehen im Rahmen der Rechtshilfe ebenso wie bei Ermittlungen gegen multinationale Unternehmen. Das Handbuch macht mit sämtlichen relevanten Institutionen und Verfahren vertraut und bietet ihm praxisgerechte Handreichungen für konkrete Verfahrensabläufe und Verfahrenssituationen. Behandelt werden alle wichtigen Fragestellungen zum internationalen Rechtshilfeverkehr. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verteidigung in Auslieferungssachen, insbesondere mit dem Europäischen Haftbefehl. Hinsichtlich des transnationalen Einsatzes europäischer Ermittlungsbehörden (OLAF, Europol, Eurojust) werden Hinweise zum kompetenten und effektiven Agieren bei der Vertretung von Einzelpersonen und (multinationalen) Unternehmen gegeben. Die Verfahren bei den immer relevanter werdenden Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Anschluss an das nationale Strafverfahren werden ebenso behandelt wie die Beschwerden vor dem Ausschuss der UN gegen Folter (CAT) und dem Menschenrechtsrat der UN (HRC). Schließlich wird eine praxisgerechte Anleitung für die Verteidigung vor internationalen und gemischten Tribunalen mit besonderem Fokus auf den Internationalen Strafgerichtshof gegeben. In der völlig neu bearbeiteten 2. Auflage u.a.: -Wichtige Änderungen beim Verfahren der Individualbeschwerde durch das 14. Protokoll und die Änderung der Verfahrensordnung (2016) -Aktuelle strafrechtlich relevante Spruchpraxis des HRC und des CAT -Behandlung aktueller Problemkreise des Auslieferungsrechts insbesondere auch im Hinblick auf die europ. Ermittlungsanordnung -Verteidigungsrelevante Gesichtspunkte des Völkerstrafrechts und kompakte Darstellung des internationalen Strafverfahrensrechts

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[63]

Die Regelung wird durch Rule 26 Abs. 3 für die Kammern und Rule 24 Abs. 4 für die Große Kammer dahingehend präzisiert, dass ausscheidende Richter weiter tätig bleiben, wenn sie an der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde teilgenommen haben.

[64]

Der Präsident des Gerichtshofs kann die Zusammensetzung der Sektionen nur ausnahmsweise ändern ( Rule 25 Abs. 4). Auf seinen Vorschlag kann das Plenum eine zusätzliche Sektion bilden ( Rule 25 Abs. 5).

[65]

Für die Ausschüsse und den Einzelrichter gilt diese Regelung entsprechend ( Rule 28 Abs. 5).

[66]

Schmaltz DRiZ 2010, 120.

[67]

IK-EMRK/ Keller/Schmidtmadel Art. 24, 5.

[68]

Im Falle einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde kann dies auch ein nichtrichterlicher Berichterstatter sein, siehe dazu Rn. 305.

[69]

Wittinger NJW 2001, 1238, 1240; Schmaltz DRiZ 2010, 120 f.; IK-EMRK/ Keller/Schmidtmadel Art. 24, 1, 5.

[70]

IK-EMRK/ Keller/Schmidtmadel Art. 24, 6.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde

66

Zugang zum EGMR erhalten Verteidiger und Mandant über die sog. Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK). Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft der EGMR von Amts wegen.[1]

67

Einwendungengegen einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen muss der Vertragsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, in seinen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erheben ( Rule 55). Nach diesem Zeitpunkt sind solche Einwendungen präkludiert, es sei denn, dass besondere Gründe( particular reasons )[2] für ihr verspätetes Vorbringen vorliegen (z.B. Eintritt neuer Tatsachen) und diese vom betroffenen Vertragsstaat unverzüglich ( without delay ) nach ihrem Entstehen vorgebracht werden.[3]

68

Der Gerichtshof selbst kann aber ohnehin jederzeit ( on its own motion ) eine Zulässigkeitsfrage (erneut) überprüfen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Einwendung von dem betroffenen Vertragsstaat überhaupt oder verspätet erhoben wird.[4]

69

Dies gilt insbesondere für Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichtshofsin Frage stellen. Da die Konvention selbst den Umfang der Zuständigkeit des EGMR festlegt und nicht die Parteien mit ihrem Vortrag im jeweiligen konkreten Fall, kann eine nicht erhobene Einwendung der Unvereinbarkeit der Beschwerde allein die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht begründen.[5]

70

Selbst frühere abweichende, bereits getroffene Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde stehen einer erneuten Überprüfung nicht entgegen.[6] Es gibt diesbezüglich – auch in Hinblick auf die Entstehung weiterer Verfahrenskosten (Anwaltsgebühren) – für den Beschwerdeführer keinerlei Vertrauensschutz.

Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› I. Zuständigkeit des EGMR

I. Zuständigkeit des EGMR

71

Art. 35 Abs. 3 EMRKumschreibt – in Verbindung mit Art. 1 EMRK – die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Individualbeschwerde ist unzulässig, wenn sie mit der Konvention unvereinbar ist. Hinter dieser Formulierung verbirgt sich eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs sowohl in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als auch in Hinblick auf die streitenden Parteien.

1. Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)

72

Bei der Zuständigkeit ratione materiae wird überprüft, ob das vom Bf geltend gemachte Rechtim konkreten Einzelfall von der Konvention gewährleistet wird. Über dieses Zulässigkeitskriterium filtert der Gerichtshof solche Beschwerden heraus, deren Gegenstand ganz offensichtlich nicht in den sachlichen Schutzbereich einer Vorschrift der EMRK fällt.[7] Daneben werden auch spezielle Fragestellungenzum Schutzgehalt der EMRK geklärt.

73

Prüfungsmaßstabvor dem EGMR sind allein die Garantien der EMRK. Die Einhaltung anderer menschenrechtlicher Garantien, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts oder gar die abstrakte Vereinbarkeit einer nationalen Rechtslage mit den Vorgaben der EMRK kann der EGMR nicht überprüfen. Ebenso kann der Gerichtshof von Einzelpersonen nicht zur Klärung abstrakter Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Konvention angerufen werden ( Rn. 21).

74

Hat der Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, ein Zusatzprotokollnicht ratifiziert, so sind Beschwerden hinsichtlich der Verletzung der Rechte des Zusatzprotokolls unzulässig (Art. 35 Abs. 3 lit . a, Abs. 4 EMRK).[8] Hat der Staat anlässlich der Ratifizierung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls einen materiellen Vorbehalt( reservation ) hinsichtlich einzelner Garantien erklärt (Art. 57 EMRK), so kann der EGMR den jeweiligen Fall bzw. die durch ihn aufgeworfene menschenrechtliche Fragestellung nicht vor diesem Hintergrund prüfen.[9]

75

Den hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 EMRK(Interpretation in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG) erklärten Vorbehalt hat Deutschland am 5.10.2001 zurückgenommen.[10]

2. Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)

76

Eine Unvereinbarkeit ratione personae liegt vor, wenn dem Bf. die Opfereigenschaft fehltoder er nicht aktiv legitimiert(zur Parteifähigkeit des Bf. ab Rn. 101) oder der Beschwerdegegner nicht passiv legitimiertist.[11]

77

Tauglicher Beschwerdegegenstandeines Verfahrens vor dem EGMR ist unter diesem Gesichtspunkt in erster Linie hoheitliches staatliches Handeln eines Vertragsstaats. Darunter fallen alle Handlungen staatlicher Behörden und Institutionen sowie Zustände, die durch staatliche Organe aller drei Gewalten verursacht worden sind oder dem betreffenden Vertragsstaat wenigstens zugerechnetwerden können. Sowohl ein aktives Handelnals auch ein Unterlassendes Staates (Verstoß gegen eine Schutzpflicht) kommen hierbei als Anknüpfungspunkt in Betracht.

78

Beschwerden gegen das Verhalten natürlicher Einzelpersonen oder privater Organisationen sind nicht statthaft. Dass (auch) Privatean einer eingriffsrelevanten Maßnahme beteiligt sind, schließt die staatliche Verantwortlichkeit für ihre Folgen aber dann nicht aus, wenn das private Handeln staatlich veranlasstist oder gegenüber dem staatlichen Anteil oder Einfluss an der Gesamtsituation in den Hintergrund tritt.[12] Ohne eine solche staatliche Veranlassung oder Einflussnahme kann ein Handeln Privaternur dann Gegenstand einer Individualbeschwerde sein, wenn der Konventionsstaat, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine (positive) Schutzpflicht zur Verhinderung des mit dem privaten Handeln verbundenen „Eingriffs“ in die Rechtssphäre des Bf. hat.[13]

79

Auch Rechtsakte der EUkonnten bisher nicht unmittelbar Beschwerdegegenstand eines Verfahrens von dem EGMR sein, obwohl die Grundrechte, wie sie sich aus der EMRK und aus den allgemeinen Verfassungsüberlieferungen der EU-Mitgliedstaaten ergeben, gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bindungswirkung für die Union entfalten. Da die EU nicht Mitglied des Europarats ist und daher der EMRK nicht beitreten konnte (vgl. Art. 59 Abs. 1 EMRK a.F.),[14] ist sie bis zu einem, nach dem Inkrafttreten des 14. P-EMRK am 1.6.2010 jetzt möglichen Beitritt, nicht direkt an die EMRK, sondern an die durch die Rechtsprechung des EuGH – u.a. aus der (bis 2009 rechtlich formal unverbindlichen) EU-Charta der Grundrechte[15] – entwickelten Unionsgrundrechte gebunden.[16] Mit dem ablehnenden Gutachten des Plenums des EuGH aus dem Jahr 2014 scheint der Beitritt jedoch wieder in weite Ferne gerückt.[17]

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