227
Die Verletzung der staatlichen Pflicht aus Art. 34 Satz 2 EMRK kann im Rahmen der Individualbeschwerde (eigenständig) geltend gemacht werden;[254] einen Verstoß gegen Art. 8 und Art. 34 EMRK stellen bei inhaftierten Bf. sowohl gezielte Verzögerungen bei der Weiterleitungder Beschwerde als auch das (systematische) Öffnen und Kontrollieren der Korrespondenzmit dem Gerichtshof dar.[255] Den ungehinderten Schriftwechsel inhaftierter Beschuldigter mit dem Gerichtshof muss die Vollzugsanstalt durch die Bereitstellung von Papier, Briefumschlägen und Briefmarken sicherstellen.[256]
228
Im Gegensatz zum allgemeinen Schriftwechsel (mit Ausnahme der Verteidigerkorrespondenz) werden Schreiben eines Strafgefangenen an den EGMR nicht überwacht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG; § 30 Abs. 3 Satz 2 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 3 Nr. 2 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 2 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 2 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 2 LJVollzG-Rh-P; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 2 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 2 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 2 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JVollzGB LSA). Voraussetzung ist allerdings, dass die Schreiben an den EGMR gerichtet sindund den Absender zutreffend angeben.
229
Das Gleiche gilt für Schreiben des EGMR an einen Strafgefangenen, wenn die Identität des Absenders ( EGMR ) zweifelsfrei feststeht(§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVollzG; Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG; § 30 Abs. 2 Satz 3 NJStVollzG; § 24 Abs. 3 S.2 JVollzGB III; § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgJVollzG; § 30 Abs. 4 HmbStVollzG; §§ 35 Abs. 2, 33 Abs. 4 Nr. 3 HStVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 34 Abs. 3 Satz 4 StVollzG M-V; § 34 Abs. 3 Satz 4 SLStVollzG; § 41 Abs. 3 Satz 4 LJVollzG; §§ 34, 33 Abs. 4 Satz 4 SächsStVollzG; § 42 Abs. 3 Satz 4 ThürJVollzG; § 34 Abs. 3 Satz 4 BrStVollzG; § 26 Abs. 4 Satz 2 StVollzG NRW; § 41 Abs. 2 Satz 3 JVollzGB LSA). An die berechtigte Annahme entsprechender Zweifel sind insgesamt hohe Anforderungen zu stellen. Der EGMR geht nur von einem geringen Risiko dahingehend aus, dass eine Person außerhalb der Anstalt offizielle Briefumschläge des EGMR kopiert und auf diese Weise verbotene Substanzen, Handys usw. in die Haftanstalt bringt.[257]
230
Für Untersuchungsgefangeneenthalten §§ 146 Abs. 1 Satz 2, 30 Abs. 3 Satz 3 NJVollzGeine entsprechende Regelung, letztere allerdings nur für den Schriftwechsel mit der am 31.10.1999 aufgelösten EKMR (Nr. 30 Abs. 2; 34 Abs. 3 UVollzO). Die Vorschrift ist auf die Korrespondenz mit dem EGMR entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Art. 14 EMRKvorliegt, wenn Untersuchungshäftlinge gegenüber Strafgefangenen ohne objektiven und sachlichen Grund ungleich behandelt werden.[258]
231
Für die übrigen Bundesländer: § 17 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB II; § 37 Abs. 3 Satz 3 UVollzG Bln; § 42 Abs. 3 Satz 3 BbgJVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 BrUVollzG; § 25 Abs. 4 HmbUVollzG; § 25 Abs. 4 Nr. 3 HUVollzG i.V.m. § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 9 StPO; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG M-V; § 37 Abs. 3 Satz 4 LUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SLUVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 SächsUHaftVollzG; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG LSA; § 37 Abs. 3 Satz 4 UVollzG S-H; § 37 Abs. 3 Satz 4 ThürUVollzG; Art. 19 Abs. 3 BayUVollzG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte› B. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde› IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
IX. Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
232
Der Gerichtshof befasst sich nicht mit einer Individualbeschwerde, die im Wesentlichen mit einer schon früher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt ( Identität von Beschwerdegegenstand, dazu sogleich Rn. 237) oder bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanzunterbreitet worden ist (Art. 35 Abs. 2 lit . b EMRK).
233
Für die Unzulässigkeit nach Art. 35 Abs. 2 lit . b EMRK wegen der Identität mit einer bereits vom EGMR geprüften Beschwerdegenügt es, wenn ein inhaltsgleiches Gesuch bereits früher Gegenstand einer Sachentscheidung war. Dies ist auch der Fall, wenn die Beschwerde als offensichtlich unbegründet oder als unvereinbar mit der EMRK ratione materiae und damit als unzulässig i.S.v. Art. 35 Abs. 3 EMRK zurückgewiesen wurde, da die vorgenannten Abweisungsgründe eine summarische Sachentscheidung miteinschließen.[259] Hingegen kann nach einer Abweisung aus rein formalen Gründen, etwa wegen Nichterschöpfung des nationalen Rechtswegs oder wegen sonstiger formaler Mängel oder wegen des Beschwerderechts, die Beschwerde erneut eingelegt werden, sobald das Hindernis beseitigt wurde.[260] Insbesondere bei Nichtdurchlaufen des nationalen Rechtswegs wird der noch nicht ergriffene nationale Rechtsbehelf aber mittlerweile regelmäßig verfristet sein.
234
Dieselbe Angelegenheit darf außerdem weder parallel durch eine andere internationale Kontrollinstanzgeprüft werden , noch geprüft worden sein. Das Kumulationsverbot(„una via electa“) soll verhindern, dass mehrere internationale Menschenrechtsschutzinstanzen neben- oder nacheinander mit der gleichen Sache, also bei Übereinstimmung von Beschwerdeführer, Sachverhalt und Beschwerdegegenstand, befasst werden. Die Anforderungen an die Instanzen hat der EGMR in seiner Rechtsprechung konkretisiert: Die Verfahren müssen zwischenstaatlichsein und zugleich nicht durch private Institutionen eingerichtet. Das Entscheidungsgremium muss unabhängigsein und die Anforderungen an ein „Gericht“ nach den Vorgaben der Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen.[261] Das Verfahren muss adversatorischsein, die Entscheidungen müssen begründet, den Parteien zugestellt und veröffentlicht werden. Das Verfahren darf weder (nur) präventiver Naturnoch vertraulich sein. Die Parteien müssen zumindest in irgendeiner Weise an dem Verfahren selbst beteiligt werden. Der Spruchkörper muss die Befugnis haben, Verantwortung festzustellen und der Verletzung ein Ende zu setzen. Zudem muss das Verfahren effektivsein.[262]
235
Als solche Instanzen gelten der UN-Menschenrechtsausschuss ( Human Rights Committee – HRC ), die UN-Antifolterausschuss ( Committee Against Torture – CAT ) und die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen.[263] Dagegen kann das Verfahren vor dem UN-Menschenrechtsrat ( Human Rights Council )[264] parallel bzw. nach dem Abschluss des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem EGMR beschritten werden.[265]
236
Die Prüfung durch eine andere internationale Instanz steht der Individualbeschwerde nach Art. 35 Abs. 2 lit . b EMRK vom Beginn der Anhängigkeitan und auch noch nach Erledigung des dortigen Verfahrens[266], also dauerhaft entgegen (Verfahrenshindernis), nicht aber, wenn sie dort vor einer Sachentscheidung zurückgenommen worden ist.[267]
237
Eine Beschwerde betrifft inhaltlich denselben Gegenstand,wenn Sachverhalt, Beschwerdegegenstand und Beschwerdeführer identisch sind. Ob eine weitere Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich nach einem Vergleich der zugrunde liegenden Sachverhalte. Die Sachlage zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung muss sich gegenüber derjenigen zum Zeitpunkt der erneuten Beschwerdeeinlegung verändert haben, also neue Tatsachenenthalten (neue rechtliche Ausführungen und Argumente genügen dagegen nicht).
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