Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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38

Damit legt der EuGH die Frage nach der Verfassungsidentität nicht vollständig in die Hand der Mitgliedstaaten. Die Passage ist vielmehr wohl so zu verstehen, dass den Mitgliedsstaaten das Recht zustehen kann, ihre Verfassungsidentität auch in der Weise zu schützen, dass Vorschriften, die einer effektiven Durchsetzung des Unionsrechts entgegenstehen angewendet werden, um die elementaren Garantien der mitgliedstaatlichen Verfassung zu schützen. Aber Kriterien für die Beurteilung, ob die Verfassungsgarantien zur Anwendung kommen, kann eine durch Unionsrecht determinierte Frage sein. Das bedeutet, man müsste also nicht nur fragen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz als solcher zur Verfassungsidentität gehört, sondern auch ob der Schutz des Beschuldigten im konkreten Fall vor einer Veränderung oder Aussetzung der Verjährungsfristen durch die Verfassung zwingend geboten ist und die Aufgabe dieses Schutz den Kern der Grundrechtsgarantien beträfe.

39

Der EuGH macht mit seiner Bezugnahme auf die materiellen Vorgaben der RL 2017/1371 für den konkreten Fall deutlich, dass dem nationalen Straf- und Verfassungsrecht die Deutungshoheit über die Anwendbarkeit der (nationalen) Grundrechte nur soweit zusteht, wie keine unionsrechtliche Harmonisierung stattgefunden hat. Solange die Umsetzungsfrist der Richtlinie zum Schutz der finanziellen Interessen noch nicht abgelaufen ist, hat das italienische Gericht also das Recht die Verjährung als materielle Regelung zu verstehen, die dem (nationalen) Bestimmtheitsgrundsatz unterfällt. Sobald aber die Harmonisierung mit Ablauf der Frist am 6.7.2019 erfolgt ist, gibt das Unionsrecht auch die materielle Bewertung vor. Die Verjährungsvorschriften sind dann als Teil des Verfahrensrechts anzusehen, das Gesetzlichkeitsprinzip für das Strafrecht gilt demnach – aus unionsrechtlicher Sicht – nicht und der nationale Bestimmtheitsgrundsatz darf nicht angewendet werden, wenn das italienische Gericht nicht plausibel darlegen kann, wie die italienische Verfassungsidentität im konkreten Fall der Nichtanwendung der Verjährungsvorschriften beeinträchtigt wäre (vgl. Rn. 66 ff.).

c) Keine Vorgabe einer Strafbarkeit für Nichtabführen von Steuern (Mauro Scaldone)

40

Eine Konkretisierung der Vorgaben für das nationale Strafrecht bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuermissbrauch hat der EuGH in der Sache Mauro Scaldone [23] vorgenommen: Das Nichtabführen der Mehrwertsteuer ist nicht grundsätzlich mit einem Mehrwertsteuerbetrug gleichzusetzen, sodass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, solche Handlungen ebenso unter Strafe zu stellen, wie die Hinterziehung der Mehrwertsteuer.

Anmerkungen

[1]

EuGH NJW 2013, 1415 ff.; u.a. m. Anm. Dannecker JZ 2013, 616; Dreher/Adick ZWH 2013, 234 f.; Eckstein ZIS 2013, 220 ff.; Streinz JuS 2013, 568 ff.; Winter NZA 2013, 473 ff.; ferner Risse HRRS 2014, 93 ff.; Rönnau / Wegner GA 2013, 561, 569 ff.; vgl. auch EuGH MwStR 2018, 551, 553, Rn. 18 – Menci.

[2]

Zu diesem Begriff Radermacher EuR 2018, 140 ff.

[3]

BVerfG NJW 2013, 1499, 1501 (Rn. 91) m. Anm. Gärditz JZ 2013, 633 ff.; vgl. zu den Einzelheiten Bülte / Krell StV 2013, 713 ff.; Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Esser § 56 Rn. 17.

[4]

EuGH MwStR 2018, 172, 175 – M.A.S.

[5]

Vgl. EuGH NJW 2007, 2237, 2239; vgl. aber bereits Hugger NStZ 1993, 421 ff.; ferner Sieber/Satzger/v. Heintschel-Heinegg/ Vogel / Brodowski § 5 Rn. 43.

[6]

EuGH EuZw 2005, 433 ff. – Pupino; vgl. auch EuGH MwStR 2018, 172 – M.A.S. & M.B.

[7]

EuGH EuZW 2003, 666, 670, Rn. 69 – Steffensen m. Anm. Dannecker ZLR 2009, 606 ff.; Esser StV 2004, 221 ff.

[8]

EuGH EuGRZ 2013, 417 ff. – Jeremy F.

[9]

EuGH NZWiSt 2015, 390 ff – Taricco m. Anm. Bülte .

[10]

EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rz. 37 f.; vgl. auch EuGH 20.3.2018 – C 524/15, Rn. 20 – Menci .

[11]

Vgl. insofern nun auch Art. 7 Abs. 3 RL (EU) 2017/1371, der Mindesthöchststrafen von vier Jahren vorsieht.

[12]

EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rn. 47.

[13]

EuGH NZWiSt 2015, 390, 394 Rn. 49.

[14]

EuGH NZWiSt 2015, 390, 396 Rn. 55 ff.

[15]

EuGH MwStR 2018, 172 ff.

[16]

Burchardt EuR 2018, 248, 261.

[17]

Burchardt EuR 2018, 248, 257.

[18]

Vgl. Burchardt EuR 2018, 248, 262.

[19]

BVerfGE 123, 267, 413 – Lissabon.

[20]

BVerfGE 123, 267, 354 ff. – Lissabon.

[21]

BVerfG NJOZ 2016, 1879.

[22]

EuGH MwStR 2018, 172, 175 Rn. 44 f.

[23]

EuGH 2.5.2018, C-547/15 – Mauro Scialdone.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH

V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH

41

Der Anwendungsvorrangdes Unionsrechts kann erhebliche Einschränkungen des nationalen Strafrechts zur Folge haben, soweit dessen unmodifizierte Anwendung zu einer Verletzung der europäischen Grundfreiheiten oder der Grundsätze des Unionsrechts führen würde.[1] Der folgende kurze Überblick über einige für das europäische Wirtschaftsstrafrecht wichtige Entscheidungen des EuGH soll einen Eindruck davon vermitteln, wie die Europäisierung des nationalen Wirtschaftsstrafrechts – in vielen Bereichen weitgehend unbemerkt – vor sich geht, und welche Ansatzpunkte für eine Umsetzung der europäischen Freiheitsrechte sich auch auf anderen, hier nicht unmittelbar betroffenen Gebieten ergeben können.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 202 ff.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› V. Begrenzung nationalen Strafrechts durch europäische Freiheitsrechte und Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH› 1. Entwicklung von den europäischen Grundfreiheiten zu den europäischen Freiheitsrechten

1. Entwicklung von den europäischen Grundfreiheiten zu den europäischen Freiheitsrechten

42

Die europäische Rechtsprechung hat zunächst als europäische Verkehrsfreiheitenkonzipierte Rechte wie das Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen (Art. 34 AEUV), das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 ff. AEUV), die Freizügigkeit (Art. 21 AEUV), die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV), die Kapital- und Warenverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) oder auch die Steuerneutralität,[1] im Laufe der Jahre zu Freiheitsrechten und schließlich zu echten Grundrechten vor und neben der europäischen Grundrechtecharta entwickelt.[2] So wurde etwa das Verbot von Einfuhrbeschränkungen i.V.m. dem Diskriminierungsverbotzu einem allgemeinen Beschränkungsverbot ausgebaut.[3] Der Gleichheitsgrundsatz und der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheitsind ebenfalls Elemente dieser Grundfreiheiten geworden und haben zu einem grundsätzlichen Verbot von Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs geführt, das weitreichende Auswirkungen haben kann.

43

Beschränkungen des Wettbewerbsinnerhalb von Europa und der Grundfreiheiten sind zwar immer noch möglich, sie müssen jedoch begründet sein und dürfen keine diskriminierende Anwendung von nationalem Recht bedeuten.[4] Die beschränkende Regelung muss sich zur Erreichung des durch den Normgeber gesetzten und zudem unionsrechtlich anerkannten Ziels eignen, durch zwingende Gründe des Allgemeininteressesgerechtfertigt sein und das mildeste Mittel darstellen, um das Ziel effektiv zu erreichen. Es gilt also der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[5]

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