Udo Wackernagel - Fiskalstrafrecht

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Das Handbuch behandelt alle Straftatbestände, die Schädigungen öffentlichen Vermögens (Steuern, Abgaben, Zölle, Beiträge, Fördermittel etc.) erfassen.
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen wie z.B.
– die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
– die Einführung des Unionszollkodex
– oder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Investigations.Dabei wird besonderer Wert auf die Darstellung der inhaltlichen Überschneidungen zwischen den einzelnen Straftatbeständen sowie deren Wechselwirkungen gelegt. Ferner werden die einschlägigen Verfahrensvorschriften dargestellt und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensstadien einschließlich etwaiger europäischer Besonderheiten, insbesondere zu EG-Subventionen, Rechts- und Amtshilfe etc., erläutert. Eine Stärke des Handbuchs ist die Vernetzung der Kapitel untereinander.
Es ist ausdrücklich kein Handbuch speziell für Verteidiger, sondern wendet sich auch an die Unternehmensverantwortlichen in interner Revision, Legal, Tax und Compliance sowie ihre Berater.

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57

Im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungenhat der EuGH sowohl in der Rechtssache Kittel [9] als auch in der Rechtssache „R“[10] konstatiert, dass ein grundsätzliches Verbot der Mitwirkung an Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Steuermissbrauch besteht. Dieses Verbot kann zu weitreichenden Verlusten steuerlicher Vorteile des Unternehmers führen:[11] Zwar sei die Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung solange für die mehrwertsteuerliche Behandlung eines Steuerpflichtigen unschädlich, wie dieser nicht wissentlich und auch nicht anderweitig vorwerfbar zur Verletzung des Steueranspruchs beigetragen habe.[12] Wirkt der Steuerpflichtige jedoch an der Steuerhinterziehung mit, weil er die Rechtswidrigkeit des Geschäfts sorgfaltswidrignicht erkennt, dann sei er auch dann als Steuerhinterzieher anzusehen, wenn er sich nach nationalem Strafrecht nicht strafbar gemacht hat, weil er nach strafrechtlichen Kategorien nicht Beteiligter ist. Das Unionsrechts verwendet damit einen weiten Beteiligtenbegriff, um dem Ziel der Bekämpfung von Hinterziehung und Umgehung der Mehrwertsteuer effektiv zu dienen. Aus diesem Grund könne sich der unwissend, aber schuldhaft an einer Steuerhinterziehung beteiligte Unternehmer nicht auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen. Die nationalen Finanzbehörden dürfen und müssen gewährte Mehrwertsteuervorteile zurückverlangen.[13]

58

In der Italomoda -Entscheidung[14] ist der EuGH noch deutlich weiter gegangen: Der Vorsteuerabzug sei zu versagen, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Damit wäre für jede Lieferung, die in eine Kette eingebunden ist, die Gegenstand einer Hinterziehung war oder nach der Lieferung geworden ist, der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Empfänger die Einbindung in die Hinterziehungsstruktur schuldhaft verkannt hat. Diese Versagung des Vorsteuerabzugs sei – so der EuGH weiter – keine Sanktion, sondern eine systemimmanente Folge aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Diese These des Gerichtshofs ist unplausibel: Der Vorsteuerabzug ist nach der Rspr. des EuGH ein fundamentaler Bestandteildes europäischen Mehrwertsteuersystem, dessen Versagung ein Verstoß gegen die Steuerneutralität darstellt.[15] Die Versagung muss daher systemfremd sein und kann daher nur durch äußere Gründe – (kriminal-)politische Notwendigkeit einer Sanktion – gerechtfertigt werden.

Anmerkungen

[1]

Hierzu Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 242 ff.; zum Missbrauch Schaumburg/ Peters Kap. 10.103 ff.

[2]

EuGH DStR 2006, 420, 422 – Halifax.

[3]

EuGH ZfZ 2001, 92 ff. – Emsland-Stärke .

[4]

Vgl. hierzu u.a. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax; DStR 2006, 1274 – Kittel; IStR 2007, 249 ff. – Thin Cap.

[5]

Hierzu BGH NStZ 2014, 331, 333 f.

[6]

Dabei ist jedoch die Frage danach, ob es sich mehrwertsteuerlich um eine Lieferung oder Leistung handelt, von der Frage zu trennen, ob ein Vorsteuerabzug besteht, EuGH DStR 2006, 1139 ff.; zu den Einzelheiten vgl. Graf/Jäger/Wittig/ Bülte § 370 AO Rn. 394 ff.

[7]

EuGH DStR 2007, 1811 ff.; m. Anm. Braun EFG 2008, 656, Schauf / Hoink PStR 2009, 58 ff.; vgl. ferner Bülte CCZ 2009, 98 ff.; Sackreuther PStR 2009, 62; Sterzinger UR 2008, 169 ff.; Wulf StbG 2009, 313 ff.

[8]

Zu Aufspaltung einer Leistung als Missbrauch EuGH IStR 2008, 258 ff. – Part Service Srl.

[9]

EuGH DStR 2006, 1274.

[10]

EuGH NJW 2011, 203 ff. („R“), m. Anm. Adick PStR 2011, 217 f.; Bülte DB 2011, 442 ff.; Jope NZWiSt 2012, 153 f.; Sterzinger UR 2011, 20 ff.; Wulf / Alvermann DB 2011, 731 ff.; vgl. auch Bürger / Paul BB 2011, 540 ff.; Schenkewitz BB 2011, 350 ff.

[11]

Vgl. nur Schaumburg/ Peters Internationales Steuerstrafrecht, Kap. 1082. ff.

[12]

Vgl. EuGH DStR 2008, 450 ff.; Urt. v. 21.06.2012 – C-80/11 und 142/11 – Mahageben und David, DStR 2012, 1336; vgl. auch BGH NStZ 2014, 331, 333.

[13]

EuGH NJW 2011, 203 ff. (“R”); ferner BGH NStZ 2014, 331, 333; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 282 ff.

[14]

EuGH MwStR 2015, 87, 90 f., Rn. 50 ff. m. Anm. Grube .; krit. Wäger UR 2015, 81 ff.

[15]

EuGH DStRE 2014, 97, 99 Rn. 32 – Rodopi.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht

VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht

59

Auch wenn der EuGH die Grundfreiheiten bereits zu Freiheitsrechten weiterentwickelt hat, sind die europäischen Grundrechte der Charta der Europäischen Grundrechte (GRCh) eine vergleichsweise neue Errungenschaft. Mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages hat das Unionsrecht einen eigenen Grundrechtskatalog erhalten (vgl. Art. 6 I EUV), so dass sich zwangsläufig die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen nationalen und europäischen Grundrechten stellt: Welche Grundrechtsstandards sind in einem Strafverfahren anzuwenden?[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Bülte / Krell StV 2013, 713, 716 ff.; Wabnitz/Janovsky/ Dannecker / Bülte Kap. 2 Rn. 292 ff.; Rönnau / Wegner GA 2013, 561 ff.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts› VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht› 1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards

1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards

60

Der EuGH hat in der Fransson -Entscheidung deutlich gemacht, dass im europäischen Steuerstrafrecht europäische Grundrechtsstandardsanzuwenden sind.[1] Ausgangspunkt der Entscheidung war die Frage, ob für die Verhängung einer steuerlichen Sanktion der europäische Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 GRCh Anwendung finden kann (vgl. Rn. 91 ff.). Die für den vorliegenden Zusammenhang zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen die Hinterziehung von Mehrwertsteuern wird im Sinne von Art. 51 GRCh Unionsrecht durchgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass jeden der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV i.V.m der Mehrwertsteuerrichtlinie die Verpflichtung treffe, das Mehrwertsteueraufkommen der Union durch effektive, angemessene und abschreckende Maßnahmen zu schützen, die auch Kriminalstrafen einschließen können.

61

Unter Bezugnahme auf die Melloni -Entscheidung[2] trifft der EuGH ferner in Rn. 29 der Fransson-Entscheidung folgende zentrale Aussage:

Hat das Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen, ob mit den Grundrechten eine nationale Vorschrift oder Maßnahme vereinbar ist, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht i.S. von Art. 51 Absatz I der Charta durchführt, steht es somit den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden [. . .] Zwar bestätigt Art. 53 GRCh, dass es den nationalen Behörden und Gerichten, wenn ein Unionsrechtsakt nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht, weiterhin freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.

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