Harald Ansen - Das Recht auf Unterstützung

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Unterstützung erzeuge Abhängigkeit und lähme den Selbsthilfewillen der Betroffenen – so ein weit verbreitetes Vorurteil. Das Buch setzt sich mit diesen Vorwürfen auseinander. Ausgehend vom Ist-Zustand der sozialen Sicherungssysteme bereitet es die verschiedenen Theorien zur Unterstützung in der Sozialen Arbeit auf. Dabei wird auf die Infragestellungen des Rechts auf Unterstützung eingegangen: auf Empowerment in neoliberaler Vereinnahmung, auf eine falsch verstandene Inklusion, die Förderung einsparen will, auf die ökonomische Verwertungslogik, der auch die Soziale Arbeit aufsitzt. Vor diesem Hintergrund wird schließlich das Recht auf Unterstützung begründet. Das Buch verteidigt so den fundamentalen Anspruch der Sozialen Arbeit: die Bereitstellung von Unterstützung für Menschen, die ohne diese Unterstützung kein würdiges Leben führen können.

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Nach § 11 Abs. 1 SGB XII werden Leistungsberechtigte beraten und, soweit erforderlich, auch unterstützt. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, dass Unterstützung nur angeboten werden soll, wenn Beratung nicht ausreicht.

Beratung und Unterstützung – sozialhilferechtlich

Beratung ist nach § 11 Abs. 2 SGB XII dann ausreichend, wenn das Ziel der Sozialhilfe, die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens einschließlich der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft unter besonderer Beachtung der persönlichen Situation, der Bedarfe, ggf. auch in Bezug auf Budgetberatung, sowie der Selbsthilfekräfte zur Überwindung der Notlage ohne weitergehende Maßnahmen erreicht wird. Gelingt es Ratsuchenden, die in der Beratung erarbeiteten Themen in Eigenregie umzusetzen, ist eine weitergehende Unterstützung entbehrlich. Das Thema Unterstützung im engeren Sinn ist Gegenstand von § 11 Abs. 3 und 5 SGB XII. Danach geht es in der Unterstützung um die gleichen Themen wie in der Beratung, sie wird allerdings in einer stärker vermittelnden und bei Bedarf auch stellvertretenden Form umgesetzt. So handelt es sich im sozialhilferechtlichen Sinn um Unterstützung, wenn Hinweise auf und die Überleitung in unterschiedliche soziale Dienste im Mittelpunkt stehen und die Möglichkeiten der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft einschließlich einer im Einzelfall zumutbaren Tätigkeit gefördert werden.

Unterstützung kreist demnach vor allem um vernetzende Tätigkeiten, sei es im formellen oder informellen Umfeld rat- und hilfesuchender Personen. Die Abgrenzung zur Beratung überzeugt nur begrenzt, denn auch die Beratung dient der Vermittlung und der motivationsfördernden Überleitung in ergänzende Angebote sowie der Förderung der Selbsthilfekräfte unter Einbeziehung des Umfeldes. Gleichwohl gelingt es, mit Beratung nach dem SGB XII zentrale Inhalte zu benennen, die im Recht auf Unterstützung zu beachten sind.

Beratung und Unterstützung erfordern diesem sozialhilferechtlichen Verständnis folgend sozialarbeiterische Kompetenzen, sei es bei den Mitarbeiter:innen der Sozialhilfeträger oder jenen in kooperierenden Diensten und Einrichtungen der freien und der mittlerweile verstärkt privat organisierten Wohlfahrtspflege. Die Beratung über diverse Sozialleistungsansprüche erfolgt bei Bedarf in Kombination mit der allgemeinen Lebensberatung und der Beratung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, wobei alle Varianten der Förderung der sozialen Teilhabe dienen (vgl. Spindler 2019, 286). Auch wenn die folgende Charakterisierung der Beratungsinhalte nach dem Sozialhilferecht den Unterstützungsbegriff nicht ausdrücklich enthält, trifft sie auf Beratung und Unterstützung insgesamt zu:

»Beratung soll dem Ratsuchenden helfen, die konkreten gesetzlichen Leistungen zu erkennen und für sich zu nutzen, aber sich auch mit den konkreten gesellschaftlichen Handlungsanforderungen auseinanderzusetzen und diese im Rahmen seiner eigenen Autonomie in das subjektive Lebenskonzept zu integrieren« (ebd., 288).

Entscheidend für die weitere Konkretisierung des Unterstützungsverständnisses, das nach der hier vertretenen Auffassung Beratung umfasst, ist der Bezug auf das System der sozialen Sicherung, dessen Leistungen für die Linderung oder Überwindung der Armutsfolgen unverzichtbar sind, und die Einordnung auftretender Probleme in den gesellschaftlichen Kontext, in dem Menschen ihr Leben führen. Die ausdrückliche Berücksichtigung des gesellschaftlichen Kontextes in der Unterstützung trägt dazu bei, Probleme nicht zu individualisieren, Ziele der Unterstützung auf die gesellschaftlichen Bedingungen zu beziehen und Grenzen der Unterstützung aufzuzeigen, die nicht den Fachkräften, in welchen Diensten und Einrichtungen sie auch immer tätig sind, oder den auf Unterstützung angewiesenen Menschen zuzuschreiben sind. Deutlich wird an dieser Stelle, dass die rechtliche Einrahmung sozialer Unterstützung, die nicht zuletzt für die Regelung der Finanzierung und der Zuständigkeit gebraucht wird, eine gewisse Elastizität aufweisen muss, um flexible Reaktionen auf wirtschaftlich und sozial belastete Menschen zu ermöglichen.

2.4 Unterstützungsspielräume im Sozialstaat

Sozialstaatliche Leistungen haben die Aufgabe, die Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern. Damit einher geht die ökonomische Funktion, die komplementär zum marktwirtschaftlichen System darin besteht, Menschen darauf vorzubereiten, am Arbeitsmarkt teilzuhaben, ihre Arbeitskraft zu erhalten und sie in Zeiten zu unterstützen, in denen sie dazu vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind. Die hinzukommende politische Funktion des Sozialstaates liegt in seiner sozialintegrativen und soziale Konflikte deeskalierenden Wirkung, die nicht zuletzt zur Loyalität der Bevölkerung gegenüber dem System beiträgt. Die kulturelle Bedeutung des Sozialstaates ergänzt engmaschige Nützlichkeitserwägungen durch die Wahrung humanitärer Werte der Unterstützung von Menschen in ganz unterschiedlichen Notlagen. Überdies ist auf die soziale Bedeutung des Sozialstaates zu verweisen, die in seinen sozialintegrativen Wirkungen zum Ausdruck kommen (vgl. Kaufmann 1997, 34f.). Unter Beachtung dieser zentralen Funktionen des Sozialstaates kommt es darauf an, Ausschließungen durch die Verteilung von Rechtsansprüchen, einschließlich solcher auf Sozialleistungen, zu vermeiden. Erst solche Beteiligungsoptionen stärken den Bürger:innenstatus und damit die Demokratie (vgl. Lessenich 2019, 25f.).

Unterstützungsrecht und Demokratie

Auf die große Bedeutung von Unterstützungsrechten für den Erhalt der Demokratie hat u. a. Crouch in seinem viel beachteten Essay über »Postdemokratie« (2020) hingewiesen. Je weiter der Staat Fürsorgerechte abbaut, so eine zentrale Annahme, desto größer ist die Gefahr, dass sich auf Unterstützung angewiesene Menschen vom Staat zurückziehen, beispielsweise indem sie ihr Wahlrecht nicht mehr wahrnehmen, weil aus ihrer Sicht ohnehin nur die Eliten den Ton im Staat angeben. Dieses Risiko nimmt in dem Maß zu, in dem sozialstaatliche Leistungen immer mehr auf elementare Hilfen reduziert werden und staatsbürgerliche Teilhaberechte auf der Strecke bleiben (vgl. Crouch 2020, 30f.). Das Recht auf Unterstützung sollte schon aus Gründen der Demokratieförderung breiter angelegt sein.

Die zentralen Funktionen des Sozialstaates im Sinne des in Artikel 20 Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzips bestehen bei aller Offenheit in der Detailgestaltung darin, die individuelle Existenz der Bürger:-innen zu sichern, ihre sozialen Teilhabechancen und den Zusammenhalt der Gesellschaft zu fördern (vgl. Lessenich 2012, 25). Dieses Sozialstaatsverständnis wird sozialrechtlich in § 1 SGB I konkretisiert. Dort heißt es programmatisch:

»(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,

• ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

• gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für jungen Menschen zu schaffen,

• die Familie zu schützen und zu fördern,

• den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu fördern und

• besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.«

Die Umsetzung dieses anspruchsvollen sozialpolitischen Programms erfordert unterschiedliche sozialpolitische Interventionen, in denen auch die Soziale Arbeit einen festen Platz hat:

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