Bernhard Sven Anuth
Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)
Forschungen zur
Kirchenrechtswissenschaft
Band 39
Begründet von
Hubert Müller und Rudolf Weigand
Herausgegeben von
Norbert Lüdecke
Bernhard Sven Anuth
Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)
echter
Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über < http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
© 2016 Echter Verlag GmbH, Würzburg
www.echter.de
ISBN 978-3-429-04310-0 (Print)
978-3-429-04889-1 (PDF)
978-3-429-06309-2 (ePub)
eBook-Herstellung und Auslieferung:
Brockhaus Commission, Kornwestheim
www.brocom.de
VORWORT
Vorliegende Studie wurde als schriftliche Abhandlung im Rahmen eines kumulativen Habilitationsverfahrens an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt eingereicht und dort im Verbund mit weiteren wissenschaftlichen Publikationen im Wintersemester 2015/16 als habilitationswürdige Leistung anerkannt. Für den Druck wurde sie geringfügig überarbeitet und aktualisiert.
Mein Dank gilt allen, die das Entstehen dieser Untersuchung ermöglicht haben. Besonders danke ich Herrn Professor Dr. Andreas Weiß (Eichstätt) für die Betreuung meines Habilitationsvorhabens und die Erstellung des Erstgutachtens sowie den Professoren Dr. Georg Bier (Freiburg) und P. Dr. Ulrich Rhode SJ (Rom), die freundlicherweise die erforderlichen Zweitgutachten übernommen haben.
Für die Mühe des Korrekturlesens danke ich meinen Tübinger Mitarbeiter(inne)n Theresa Angstenberger, Andreas Hund und Stefanie Schroeter.
Für die Aufnahme in die Reihe Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft bin ich Herrn Prof. Dr. Norbert Lüdecke verbunden.
Die Publikation wurde durch großzügige Druckkostenzuschüsse der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der Erzdiözese Köln und des Verbandes der Diözesen Deutschlands gefördert. Dafür bin ich sehr dankbar.
Tübingen, im Juli 2016
INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Forschungsstand
1.3 Zielsetzung und Methode
2. Wortlautauslegung von c. 227 CIC und c. 402 CCEO
2.1 Ein Laienrecht: „Ius est (christifidelibus) laicis ...“
2.1.1 Der rechtssystematische Ort von c. 227 CIC
2.1.2 Nur für Laien
2.1.2.1 Textgeschichte und lex posterior
2.1.2.2 Konziliare Quellen
2.1.3 Nur für „Weltlaien“
2.1.3.1 Laienbegriff(e) von CIC und CCEO
2.1.3.2 Bezug zur Laienpflicht nach c. 225 § 2 CIC bzw. c. 401 CCEO
2.1.4 Standesbedingte Einschränkungen für Kleriker und Ordensleute
2.1.4.1 Einschränkungen für Kleriker
2.1.4.2 Einschränkungen für Religiosen und Mitglieder von Gesellschaften des apostolischen Lebens
2.2 Ein Freiheitsrecht: Anerkennung der „libertas in rebus civitatis terrenae, quae omnibus civibus competit“
2.2.1 Adressat(en) der Norm
2.2.2 Beschränkung auf die „Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens“
2.2.2.1 Zur Bedeutung des Begriffs der res civitatis terrenae
2.2.2.2 Bezug zur „relativen Autonomie der irdischen Wirklichkeiten“ (GS 36)
2.2.3 Inhalt des Rechtsanspruchs
2.2.3.1 Bürgerliche Freiheit(en)
2.2.3.2 … werden „anerkannt“
2.2.3.3 … als Freiheit(en) in der Kirche
2.2.3.3.1 Freiheit oder Autonomie?
2.2.3.3.2 Innerkirchliche Freiheit als „libertas sacra“
2.2.3.3.3 „Wahre“ Freiheit
2.3 Ein gebundenes Recht: Grenzen der Ausübung bürgerlicher Freiheiten
2.3.1 Bindung an den Geist des Evangeliums
2.3.2 Bindung an die vom kirchlichen Lehramt vorgelegte Lehre
2.3.2.1 Träger und Kompetenzen des kirchlichen Lehramts
2.3.2.2 Rechtlich geforderte Antworthaltungen auf lehramtliche Lehren
2.3.2.3 Konsequenzen für die Ausübung bürgerlicher Freiheiten
2.3.3 Nur private Antworten auf lehramtlich (noch) nicht entschiedene Fragen
3. Schluss
3.1 Zusammenfassung
3.2 Würdigung und Ausblick
Abkürzungsverzeichnis
Quellen-und Literaturverzeichnis
Quellen
Sekundärliteratur
Stellenregister
Personenregister
Sachregister
1. EINLEITUNG
1.1 Problemstellung
Nach der Lehre des II. Vatikanischen Konzils ist den katholischen Laien in besonderer Weise der „Weltcharakter“ eigen (LG 31). Laien haben deshalb einen spezifischen Auftrag zum Weltdienst: Sie sind zwar nicht ausschließlich, aber doch „eigentlich […] zuständig für die weltlichen Aufgaben und Tätigkeiten“ (GS 43). Dies impliziert ein Engagement in unterschiedlichen gesellschaftlichen bzw. politischen Kontexten und die Ausübung jener Rechte, die den Laien als Bürgerinnen und Bürgern ihres Staates zukommen. Ihre „gerechte Freiheit, die allen im irdischen bürgerlichen Bereich zusteht, sollen die Hirten sorgfältig anerkennen“ (LG 37). Damit, so der Politikwissenschaftler und spätere ZdK-Vorsitzende Hans Maier schon 1968 in seiner Studie Der Christ in der Demokratie , habe das II. Vatikanische Konzil die politische Betätigung der Laien „in eine Selbständigkeit entlassen, die neu ist und der Einübung bedarf.“ 1Der „‚Machtverzicht‘ der Hierarchie“ auf dem Gebiet des Politischen bedeute, dass „an die Stelle institutioneller Einwirkung […] stärker als bisher der seelsorgliche Dienst am christlichen Politiker tritt“ 2. In einer Ansprache an den Vierten Nationalen Kongress der katholischen Kirche in Italien hat Papst Benedikt XVI. dies am 19. Oktober 2006 bekräftigt: „Die unmittelbare Aufgabe zum Handeln im politischen Bereich, das dem Aufbau einer gerechten Gesellschaftsordnung dient, kommt […] nicht der Kirche als solcher zu, sondern den Laien, die als Staatsbürger in eigener Verantwortlichkeit wirken […], erleuchtet durch den Glauben und durch das Lehramt der Kirche und beseelt von der Liebe Christi.“ 3Und auch Papst Franziskus hat zuletzt betont: Wenn sich Laien eines direkten Einsatzes in der Politik enthielten, würden sie ihre Mission verraten, auf diese Weise Salz und Licht der Welt zu sein. 4
Papst Johannes Paul II. hat die beiden kirchlichen Gesetzbücher von 1983 und 1990 ausdrücklich als „Ergänzung“ bzw. „Vervollständigung“ ( novum complementum ) der Lehren des II. Vatikanischen Konzils bezeichnet, insbesondere von Lumen gentium und Gaudium et spes. 5Sowohl im CIC wie auch im CCEO ist die o. g. Verantwortung der Laien als Rechtspflicht verankert: Nach c. 225 § 2 CIC 6haben die Laien „die besondere Pflicht, und zwar jeder gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben Zeugnis für Christus abzulegen.“ Ähnlich formuliert c. 401 CCEO, Laien hätten „aufgrund der eigenen Berufung durch die Gestaltung und gottgemäße Ordnung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes zu suchen und daher im privaten, familiären und politisch-sozialen Leben Zeugen für Christus zu sein und ihn anderen offenbar zu machen, sich für gerechte Gesetze in der Gesellschaft einzusetzen und, erfüllt von Glaube, Hoffnung und Liebe, nach Art des Sauerteiges zur Heiligung der Welt beizutragen.“ Mit dieser ausdrücklichen Laien-Pflicht korrespondiert in beiden Gesetzbüchern das spezifische Recht von Laien, dass ihnen „in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt“ (c. 227 CIC; c. 402 CCEO).
Читать дальше