Bernhard Sven Anuth - Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)

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Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO): краткое содержание, описание и аннотация

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Katholische Laien sind gesetzlich verpflichtet, die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. Zugleich erkennt das Kirchenrecht im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ausdrücklich an: Sie haben ein Recht darauf, dass ihre bürgerlichen Freiheiten innerkirchlich anerkannt werden. Beim Gebrauch dieser Freiheiten müssen sie allerdings die Vorgaben des kirchlichen Lehramts beachten. Dies hat die Kongregation für die Glaubenslehre 2002 in einer Nota doctrinalis gegen «zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen» noch einmal betont: Die «richtige Autonomie» von Katholik(inn)en in der Politik dürfe nicht verwechselt werden mit einem von der kirchlichen Moral- und Soziallehre absehenden Prinzip.
Wie frei sind katholische Laien in ihrem gesellschaftlichen und politischen Engagement also nach geltendem Kirchenrecht? Die sorgfältige Interpretation der einschlägigen c. 227 CIC und c. 402 CCEO ermöglicht eine Antwort auf diese Frage und klärt damit auch, ob Katholik(inn)en rechtlich auch heute noch nur verlängerter Arm der kirchlichen Hierarchie oder nicht doch vielmehr eigenständige Teilnehmer(innen) an der Heilssendung der Kirche sind.

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Katholische Laien sind also verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. 7Wie frei aber können sie ihr gesellschaftliches Engagement und ihre politische Betätigung dabei gestalten? Sind sie tatsächlich nur ihrem Gewissen verpflichtet? Auseinandersetzungen wie die in den 1990er Jahren um die Schwangerschaftskonfliktberatung in Deutschland oder die bis heute in verschiedenen Ländern Europas und darüber hinaus aktuelle Debatte um die rechtliche Anerkennung homosexueller Lebenspartnerschaften bzw. Ehen haben gezeigt: Das von c. 227 CIC und c. 402 CCEO verbürgte Freiheitsrecht wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Die Kongregation für die Glaubenslehre sah sich 2002 veranlasst, in einer Nota doctrinalis zu einigen Fragen des Einsatzes und Verhaltens von Katholik(inn)en im politischen Leben Stellung zu nehmen. 8„Bei den sich oft überstürzenden Ereignissen der letzten Zeit traten nämlich zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen zu Tage“, so dass der Kongregation „eine Klärung wichtiger Aspekte und Dimensionen dieses Themas angebracht“ erschien. 9Unter anderem stellte sie in diesem Zusammenhang fest: „Es wäre ein Irrtum, die richtige Autonomie, die sich die Katholiken in der Politik zu eigen machen müssen, mit der Forderung nach einem Prinzip zu verwechseln, das von der Moral- und Soziallehre der Kirche absieht.“ 10Der damalige Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Kard. Lehmann, hat die Nota doctrinalis als „wichtige[n] Beitrag zum gesellschaftlichpolitischen Zeugnis katholischer Christen“ begrüßt und im Namen der deutschen Bischöfe „um eine freundliche Aufnahme des Textes und um eine sachliche engagierte Diskussion über diese lebenswichtigen Fragen“ 11gebeten.

Auch nach 2002 sahen sich Diözesanbischöfe bzw. Bischofskonferenzen allerdings verschiedentlich veranlasst, katholische Politiker bei aktuellen politischen Entscheidungen zur Einhaltung der kirchlichen Lehre aufzufordern bzw. ein Abweichen von ihr zu sanktionieren. 12Wohl auch mit Bezug auf diese Ereignisse hat der Erzbischof von Köln, Joachim Kardinal Meisner, in einem zu Pfingsten 2007 veröffentlichten Interview unmissverständlich klargestellt, die Bischöfe könnten sich „leider nicht immer in Lebensschutzfragen auf unsere christlichen Politiker verlassen, die auf diesem Gebiet Verantwortung zu tragen haben.“ 13

Mit den Aufgaben von Katholik(inn)en im öffentlichen Leben und in der Politik hat sich vom 20.-22. Mai 2010 auch der Päpstliche Rat für die Laien bei seiner jährlichen Vollversammlung befasst. Das Thema „Zeugen Christi in der politischen Gemeinschaft“ 14, so Papst Benedikt XVI. bei seiner Audienz für die Teilnehmer, habe „besondere Bedeutung“ 15, denn die Politik sei „ein sehr wichtiger Bereich des Liebesdienstes, der ‚caritas‘“. Es bedürfe daher „wahrhaft christlicher Politiker, an erster Stelle jedoch gläubiger Laien, die Zeugen Christi und des Evangeliums in der zivilen und politischen Gemeinschaft sind.“ 16Dem müssten die Ausbildungsgänge der kirchlichen Gemeinschaften Rechnung tragen; zudem würden neue Formen der Begleitung und Unterstützung durch die Hirten verlangt. 17

Das dementsprechende Selbstverständnis katholischer Laien hat etwa 2012 der damalige ZdK-Präsident Alois Glück betont: Das Engagement katholischer Laien sei ein „wichtiger und unverzichtbarer Wesenskern unserer Kirche […]. Kirche lebt durch das Volk Gottes, wir Laien machen – in der ganzen Vielfalt unseres Engagements – Kirche präsent, wo sie nur durch uns präsent sein kann, in der Familie, am Arbeitsplatz, in der sozialen Gruppe, in der Nachbarschaft, in der Gemeinschaft vor Ort.“ Wenn Christ(inn)en keine politische Verantwortung übernähmen und die „Option für die Armen“ nicht mehr in die Gesellschaft einbrächten, werde „das Diakonische in unserer Kirche schwächer.“ Doch nicht nur die katholischen Laien müssten sich „verstärkt zum öffentlichen Engagement bekennen“. „Freilich“, so Glück, sei auch erforderlich, „dass wir Laien durch die kirchliche Verkündigung hierin bestärkt werden. Dies gilt – ausdrücklich und insbesondere – auch im Hinblick auf die Bedingungen einer pluralen Gesellschaft und die damit oft verbundene Notwendigkeit kompromisshaften Handelns.“ 18

1.2 Forschungsstand

In der Kanonistik haben c. 227 CIC und c. 402 CCEO bisher eher geringe Beachtung gefunden. 19Einzelne Autoren gehen selbst in kirchenrechtlichen Lehrbüchern ganz über den jeweiligen Canon hinweg 20, andere bieten kaum mehr als eine Paraphrase des Normtextes. 21Über die Kommentarliteratur hinaus kommen c. 227 und c. 402 CCEO v. a. im Kontext von Arbeiten zum Verhältnis von Kirche und Staat bzw. Öffentlichkeit 22sowie zur kirchlichen (Rechts-)Stellung der Laien zur Sprache. Häufig wird die Norm dabei u. a. als Konsequenz aus der konziliaren Anerkennung der Autonomie der irdischen Wirklichkeiten (GS 36) verstanden. 23Die bisher einzige monographische Studie zu c. 227 hat Stefano Mazzotti mit seiner 2004 an der Päpstlichen Universität Gregoriana angenommenen und 2007 veröffentlichten Dissertation vorgelegt. Darin kommt er zu dem Ergebnis, c. 227 sei ein Kompromiss zwischen der Kirchlichkeit der Laien i. S. ihrer aktiven Beteiligung an der Sendung der Kirche und ihrer Autonomie und würdigt die Norm als maßgebliche kirchliche Anerkennung des spezifisch laikalen Welthandelns, das seiner Natur nach nur in Freiheit möglich sei. 24

Zuvor hatte noch Gerald Göbel 1993 in seiner Studie über „Das Verhältnis von Kirche und Staat nach dem CIC von 1983“ zutreffend eine „gewisse Verwirrung“ 25im Schrifttum festgestellt: Denn bei einigen Autoren erscheint c. 227 tatsächlich „als bloße Verstärkung der grundsätzlichen Aussage in c. 225 § 2 und bleibt somit funktionslos, während andere Autoren zwar einen spezifischen Bezug zu den neuzeitlichen Menschen- und Bürgerrechten sehen, diesen aber nicht allein für den Laien vindiziert sehen wollen, so daß eine Aufnahme in den Katalog der allgemeinen Rechte der Gläubigen nähergelegen hätte.“ 26Dagegen kommt Göbel zu dem Schluss, c. 227 normiere ein Vorrecht der Laien im spezifisch politischen Bereich und impliziere damit, „daß (1) die katholische Kirche ihren Frieden mit den modernen Menschen- und Bürgerrechten gemacht hat und (2) der CIC offenbar als Staatsmodell ein demokratisches im Auge hat“ 27. Eine Verbindung zwischen weltlichem und kirchlichem Rechtsbereich entsteht durch c. 227 gleichwohl nicht, wie Stephan Haering nachgewiesen hat. 28

Elisabeth Braunbeck hat die einschlägigen Canones der kirchlichen Gesetzbücher von 1983 und 1990 mit Blick auf den Weltcharakter der Laien ausgewertet. Für sie ist c. 227 „ein geistliches Freiheitsrecht im Sinne der von W. Aymans getroffenen Unterscheidung“ 29, das „in direkter Verbindung mit c. 225 stehen [sollte], damit in dieser Zuordnung die theologische Wurzel des Rechtes auf ‚Freiheit in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens‘ deutlich wird.“ 30Der kirchliche Gesetzgeber sei zwar bestrebt gewesen, die konziliare Aussage aufzunehmen, habe ihr aber durch Herauslösung aus dem Kontext eine veränderte Sinnrichtung gegeben. 31Gegen Knut Walf , der in cc. 225-227 das „klassische Bild“ des katholischen Laien skizziert sieht, dessen Dienst für die Kirche im gesellschaftlichen Kontext „in gehorsamer Gefolgschaft gegenüber den kirchlichen Hierarchen“ 32besteht, beschreibt Braunbeck die Bindung der Laien an das Lehramt als „Selbstbeschränkung der kirchlichen Autorität in ausgesprochen weltlichen Angelegenheiten.“ 33

Ausgehend von einer Symmetrie zwischen Religionsfreiheit und weltlicher Freiheit der Laien resultiert für José Tomás Martín de Agar aus der Nichtzuständigkeit der Kirche im weltlichen Bereich die Pflicht der kirchlichen Hierarchie, „sich jeglicher Aktionen zu enthalten, die die Freiheit der Gläubigen im weltlichen Bereich einschränken können.“ 34Allerdings treffe diese Pflicht nicht nur die Hirten, sondern alle Gläubigen. 35

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