Bernhard Sven Anuth - Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO)

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Das Recht katholischer Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten (c. 227 CIC / c. 402 CCEO): краткое содержание, описание и аннотация

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Katholische Laien sind gesetzlich verpflichtet, die Welt mit christlichem Geist zu durchdringen. Zugleich erkennt das Kirchenrecht im Gefolge des II. Vatikanischen Konzils ausdrücklich an: Sie haben ein Recht darauf, dass ihre bürgerlichen Freiheiten innerkirchlich anerkannt werden. Beim Gebrauch dieser Freiheiten müssen sie allerdings die Vorgaben des kirchlichen Lehramts beachten. Dies hat die Kongregation für die Glaubenslehre 2002 in einer Nota doctrinalis gegen «zweideutige Auffassungen und bedenkliche Positionen» noch einmal betont: Die «richtige Autonomie» von Katholik(inn)en in der Politik dürfe nicht verwechselt werden mit einem von der kirchlichen Moral- und Soziallehre absehenden Prinzip.
Wie frei sind katholische Laien in ihrem gesellschaftlichen und politischen Engagement also nach geltendem Kirchenrecht? Die sorgfältige Interpretation der einschlägigen c. 227 CIC und c. 402 CCEO ermöglicht eine Antwort auf diese Frage und klärt damit auch, ob Katholik(inn)en rechtlich auch heute noch nur verlängerter Arm der kirchlichen Hierarchie oder nicht doch vielmehr eigenständige Teilnehmer(innen) an der Heilssendung der Kirche sind.

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Wie Martín de Agar 36sprechen auch andere Autoren in Bezug auf c. 227 von einer „Autonomie“ der Laien im Bereich des bürgerlichen Gemeinwesens. Diesen Begriff hatte 1969 schon Alvaro del Portillo gebraucht, um den Inhalt des entsprechenden Rechts im Entwurf des Katalogs der Rechte und Pflichten der Laien zu charakterisieren. 37Die Reichweite dieser Autonomie wird in der Kommentar- und Forschungsliteratur zu c. 227 unterschiedlich bestimmt. 38 Julián Herranz betont: „to speak of the autonomy of the laity in the development of their specific task of sanctifying the temporal order is not to say independence or indifference with regard to the moral and canonical demands of their Christian personality.“ 39Eine extensive Auslegung vertritt dagegen Edward W. Doherty : Katholik(inn)en hätten das Recht, „sich am politischen Leben ihrer Gemeinschaften ohne Einmischung oder Einschüchterung durch die institutionalisierte Kirche zu beteiligen,“ und seien durch c. 227 geschützt „gegen Versuche von Amtsträgern ihrer Kirche, politische Entscheidungen für sie zu treffen, z. B. ihnen zu sagen, was sie in politischen Streitfragen oder wen sie als Kandidaten zu wählen haben.“ 40

Gegen eine solche Auffassung hat Ilona Riedel-Spangenberger 1998 auf einer Studientagung der Kommission für gesellschaftliche und soziale Fragen der Deutschen Bischofskonferenz ausgeführt, den Laien komme aufgrund von c. 227 zwar das grundsätzliche Recht zu, im politisch-sozialen Bereich frei und eigenverantwortlich zu wirken; seine Ausübung unterliege jedoch der doppelten Bindung an Evangelium und kirchliche Lehre. Die Vermittlung zwischen Freiheit und Bindung sei „das eigentliche Kernproblem in der Wahrnehmung des kirchlichen Weltauftrages.“ 41Insofern aber die Aufgabe der Hirten lediglich darin bestehe, die für den kirchlichen Weltauftrag tätigen Laien durch sittliche und geistliche Hilfen zu „konditionieren“, ergebe sich „ein Programm des kooperativen und relationalen Zusammenwirkens der Hirten und Laien in sozial-politischer Hinsicht.“ 42

Mit einigen anderen Autoren 43vertritt Georg Schmidt in seiner Dissertation über „Kirche und Öffentlichkeit“ (1998) die Meinung, c. 227 wolle die bürgerliche Freiheit der Laien gegenüber dem Staat sichern. Nach Schmidt mache die Kirche damit „deutlich, daß sie nicht bereit ist, einen minderen gesellschaftlichen Status von Katholiken in der staatlichen Ordnung hinzunehmen.“ 44Zwar verleihe c. 227 „dem einzelnen Gläubigen kein prozessual einklagbares, wohl aber ein moralisches Recht auf Beistand, Solidarität und Hilfe seiner Kirche, wenn er rechtlichen oder faktischen Diskriminierungen ausgesetzt ist“ 45.

Für Burkhard Josef Berkmann ist die kirchliche Anerkennung bürgerlicher Freiheiten das kirchlicherseits „eigentlich Komplementäre“ zur staatlich-weltlichen Anerkennung der Religionsfreiheit. 46In seiner aus einer juristischen und einer theologischen Dissertation zusammengefügten Studie „Katholische Kirche und Europäische Union im Dialog für die Menschen“ (2008) vergleicht Berkmann EU-Recht und römisch-katholisches Kirchenrecht, „um festzustellen, ob sie zueinander passen oder ob es hier und dort Anpassungsbedarf gibt.“ 47Dabei prüft er die Vereinbarkeit beider Rechtsordnungen nach dem Prinzip der Komplementarität. 48Aufgrund dieser Zielsetzung ist es ihm ein Anliegen, die kirchliche Anerkennung bürgerlicher Freiheit als Recht aller Gläubigen zu erweisen. 49

Vor diesem Hintergrund 50behandelt er sodann ausgewählte Aspekte aus den Lebensbereichen Familie, Beruf und Politik als Inhalte der bürgerlichen Freiheit i. S. v. c. 227, wobei er auch hier sein Hauptaugenmerk auf die Komplementarität beider Rechtsordnungen richtet, „also auf die Frage, wie weit das, was die Kirche als bürgerliche Freiheit anerkennt, mit dem zusammenpasst, was im weltlichen Bereich von der Europäischen Union geregelt wird.“ 51

In den letzten Jahren hat sich auch Helmuth Pree in verschiedenen Beiträgen mit dem Spannungsfeld von kirchlicher und weltlicher Ordnung befasst und die Rechtsstellung geistlicher Personen in der zivilen Sphäre 52, die Autorität der Kirche in (rein) weltlichen Fragen 53und eben die Freiheit der Laien i. S. v. c. 227 54untersucht: „Dieser in seiner Bedeutung oft unterschätzte Kanon“, so Pree, markiere „den Ort, an dem die Kirche durch die einzelnen Gläubigen und daher in nicht-amtlicher Form der weltlichen Wirklichkeit […] begegnet“ 55. Das Laienrecht auf Freiheit in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens liege insofern an der Schnittstelle kirchlicher und weltlicher Kompetenz und mache den Weltlaien zum „Bindeglied zwischen geistlicher und weltlicher Ordnung“ 56. Inhaltlich bedeute c. 227 eine „Begrenzung der Reichweite der kirchlichen Jurisdiktionsgewalt gegenüber Katholiken“ 57. Die Norm trage sowohl dem laikalen Weltcharakter als auch der konziliaren Anerkennung der iusta autonomia rerum terrenarum Rechnung, gewähre jedoch „nicht einen Freiheitsraum um seiner selbst willen, sondern um ihn inhaltlich durch Verwirklichung der laikalen Berufung […] zu füllen.“ 58

Unter den jüngeren Arbeiten zu c. 227 sind darüber hinaus die Studien von María Blanco (2011) 59und Luis Navarro (2012) 60zu erwähnen. Auch sie sehen c. 227 im Kontext der konziliaren Lehre von der Autonomie der irdischen Wirklichkeiten: Das darin gewährte Recht komme aber allen Gläubigen zu 61, wenngleich es nach Navarro für Laien wegen ihres Weltcharakters spezielle Bedeutung habe. 62Nach ihm gewähre der c. 227 in weltlichen Angelegenheiten Freiheit von Zwang seitens der Kirche, die hier abgesehen von sehr speziellen Fällen keine jurisdiktionelle Kompetenz habe. 63Auch Blanco spricht von einer „autonomia nell’ambito temporale“, erkennt aber zugleich an: Es sei nicht ausgeschlossen, dass die kirchliche Hierarchie in bestimmten Fällen ein konkretes moralisches Urteil fälle. 64

Gegenüber wem und in welchem Ausmaß können sich katholische Christ(inn)en in ihrem gesellschaftlichen und politischen Handeln also auf die ihnen gemäß c. 227 CIC bzw. c. 402 CCEO zukommende Freiheit in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens berufen? Rechtfertigen c. 227 CIC und c. 402 CCEO die Rede von einer Autonomie der Laien in den weltlichen Dingen? Wie weit reicht ihre Freiheit in kirchenrechtlicher Sicht? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.

1.3 Zielsetzung und Methode

Die vorliegende Untersuchung geht nicht von einem bestimmten Begriff bzw. einer Definition des Laien im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil oder die nachkonziliare Theologie aus. Ihr Gegenstand ist weder der besondere Weltbezug der Laien (LG 31) noch die im Kontext von c. 227 CIC häufig angeführte Autonomie der irdischen Wirklichkeiten (GS 36), sondern das in c. 227 CIC und c. 402 CCEO positivierte Recht der Laien auf Anerkennung ihrer bürgerlichen Freiheiten sowie deren Bindung an und durch das kanonische Recht. Dabei verfolgt die Arbeit ein rechtsdogmatisches Ziel 65: Durch Analyse und Auslegung des Normtextes werden Inhalt und Konsequenzen beider Canones bestimmt. So lassen sich Umfang und Grenzen der Freiheit katholischer Laien in ihrem gesellschaftlichen bzw. politischen Handeln rechtlich konturieren.

Im Aufbau folgt die vorliegende Studie dem Wortlaut von c. 227 CIC, der in c. 402 CCEO als lex posterior weitgehend identisch übernommen wurde. So wird zunächst das Rechtssubjekt des vorliegenden Laienrechts näher bestimmt (2.1). In einem zweiten Schritt wird das gegenständliche Recht als Freiheitsrecht in den Blick genommen (2.2): Wer sind seine Adressaten (2.2.1), welches ist sein Gegenstandsbereich (2.2.2) und worin genau besteht der Rechtsanspruch auf „Anerkennung“ der bürgerlichen Freiheit (2.2.3)? In einem dritten Schritt werden die Grenzen untersucht, die der Normtext für den Gebrauch der bürgerlichen Freiheit formuliert (2.3): Dies sind die Bindung an den Geist des Evangeliums (2.3.1) und die lehramtlich verbindlich vorgelegte Lehre (2.3.2) sowie das Verbot, in lehramtlich noch nicht entschiedenen Fragen die eigene Meinung als Lehre der Kirche auszugeben (2.3.3). Abschließend werden die Ergebnisse dieser gründlichen Canonexegese zusammengefasst (3.1) sowie kritisch gewürdigt und auf weitere Forschungsdesiderate hin befragt (3.2).

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