Leistungsberechtigten im System der sozialen Sicherung mit Achtung zu begegnen und ihnen eine auch ungewollte Demütigung zu ersparen beinhaltet, jede Form der Verdinglichung und damit der Beeinträchtigung ihrer Selbstbestimmung zu vermeiden. Martha Nussbaum hat, u. a. auf Kant zurückgreifend, Dimensionen der Verdinglichung konkretisiert, die ebenfalls handlungsleitend im Prozess der Erbringung von Sozialleistungen für die Leistungsträger und die Leistungserbringer sein sollten. In einer nicht abgeschlossenen Liste führt sie aus, wann es zu einer Verdinglichung kommt.
1. Instrumentalisierung
Menschen werden als Zwecke von anderen behandelt, um eigene Ziele zu erreichen.
2. Leugnung der Autonomie
Menschen werden so behandelt, als hätten sie keine Fähigkeit zu Autonomie und Selbstbestimmung
3. Trägheit
Menschen wird unterstellt, dass sie keinen Antrieb und keine Handlungsfähigkeit besitzen, ihnen wird Passivität unterstellt.
4. Austauschbarkeit
Menschen werden nicht in ihrer Individualität erkannt, sie sind für andere nur austauschbare Typen.
5. Verletzbarkeit
Die Grenzen von Menschen werden in diesem Fall missachtet, man begegnet ihnen nicht mit Respekt.
6. Besitzverhältnis
Ein Mensch wird behandelt, als würde er einem anderen gehören.
7. Leugnung der Subjektivität
Das Erleben und Fühlen eines Menschen wird missachtet, es spielt im Umgang keine Rolle (vgl. Nussbaum 2002, 102).
Die Kriterien der Verdinglichungsrisiken im Blick zu behalten trägt dazu bei, die Würde eines Menschen, der auf Unterstützung angewiesen ist, zu achten. Für Sozialarbeiter:innen und andere Fachkräfte im sozialen Sicherungssystem können diese Überlegungen ein Kompass für die Gestaltung des Umgangs mit anderen Menschen sein. Für Nussbaum sind sämtliche Kriterien relevant, wobei sie die Leugnung der Autonomie und der Subjektivität in ihrer Bedeutung für die Vermeidung einer Verdinglichung besonders hervorhebt (vgl. ebd., 104). Menschen in armutsgeprägten Lebenslagen sind leichter als andere anfällig dafür, von Fachkräften schlecht behandelt zu werden, umso wichtiger ist ein sensibler Umgang, getragen von dem Anspruch, die Würde des und der Anderen nicht zu verletzen.
Ausgewählte Studien zeigen, dass diese Forderungen keineswegs abstrakt sind, sondern von unmittelbarer praktischer Bedeutung. In einer international angelegten Studie wurde der Frage nachgegangen, wie Stigmatisierung und Scham bei der Erbringung von Sozialleistungen vermieden werden können. Nach dem Ergebnis eines Vergleichs von sozialen Sicherungssystemen in Indien, Nordamerika, Norwegen, Uganda und China setzt dies drei Bedingungen voraus, die im deutschen System der sozialen Sicherung, zumal der Grundsicherung, ohne Weiteres realisiert werden können:
• Erstens ist eine Rechtsperspektive geboten, in der Leistungsansprüche geregelt sind, die willkürliche Entscheidungen vermeiden helfen. Dadurch wird die Selbstachtung der Leistungsberechtigten gefördert.
• Zweitens sind Ermessensspielräume für die Würdigung individueller Lebenslagen erforderlich, die es den Professionellen in der Sozialadministration erlauben, auf individuelle Bedarfe einzugehen und nicht nur schematisch zu verfahren.
• Drittens ist eine Verhandlungsorientierung weiterführend, in der eine Interaktion zwischen Leistungsberechtigten und den Mitarbeiter:innen der Verwaltung eine zentrale Rolle spielt. Leistungsberechtigte werden als Expert:innen ihres Lebens wahrgenommen, ihre Stimme zählt in der Ausgestaltung der Sozialleistung (vgl. Gubrium & Pellisery 2016, 7f.).
Diese drei Schritte könnten sofort im System der sozialen (Grund-)Sicherung umgesetzt werden, sie setzen eine entsprechende Haltung und Professionalität im Umgang mit der Sozialgesetzgebung voraus, in der Spielräume für diese Vorgehensweisen bereits heute bestehen. Auch für die Begleitung von Leistungsberechtigten durch Fachkräfte der Sozialen Arbeit böte eine solche Qualität der Erbringung von Sozialleistungen Vorteile, denn in der Rechtsanwendung erhielten soziale Argumente ein höheres Gewicht. Es käme seltener zu Konflikten, die Folgen bis hin zu Sozialgerichtsverfahren nach sich ziehen. Am wichtigsten ist jedoch, dass Leistungsberechtigte unter diesen Voraussetzungen am ehesten zur Mitwirkung motiviert werden und sich in den einzelnen Maßnahmen mit ihren Ideen und Vorstellungen wiederfinden.
Für einen teilhabeförderlichen und menschenwürdigen Umgang mit von Armut betroffenen Menschen sind auch die Forschungsergebnisse der jüngst mit dem Nobelpreis für Ökonomie geehrten Ökonomen Abhijit V. Banerjee und Esther Duflo weiterführend. Um Desillusionierungen zu überwinden und negative gesellschaftliche und politische Implikationen von Armut zu vermeiden, sind aus ihrer Sicht fünf Aspekte bedeutsam:
• Erstens geht es in Öffentlichkeitskampagnen darum, Informationen über Unterstützungsangebote angemessen zu vermitteln und falsche Informationen zu korrigieren.
• Zweitens sollten Anforderungen vermieden werden, die weit über den aktuellen Horizont der von Armut betroffenen Menschen hinausweisen; stattdessen geht es um Anstöße und Formen der Unterstützung, die eine unmittelbare Entlastung im Alltag darstellen, beispielsweise Zugänge zu Sozialleistungen oder die Verbesserung der Arbeits- und Wohnsituation.
• Drittens sind Marktzugänge zu unterschiedlichen Leistungen ungleich verteilt. Dort, wo der Markt versagt, sind staatliche Regulierungen erforderlich, etwa in den Bereichen Miete, Kreditzugänge oder ärztliche Versorgung.
• Viertens werden armutsüberwindende Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit verbessert, wenn sie an die Lebenswirklichkeit der Menschen anschließen und mit den Adressat:innen abgestimmt werden, um ideologische Verzerrungen, Unwissenheit und Trägheit beizukommen.
• Schließlich wird fünftens aus unterschiedlichen Forschungsbefunden abgeleitet, dass es darauf ankommt, die Amtsführung zu verbessern, Regelungen und Gesetze einzuhalten und negative Klischeevorstellungen über auf Unterstützung angewiesene Menschen zu überwinden (vgl. Banerjee & Duflo 2012, 346f.).
Die Umsetzung dieser als zentral erachteten Punkte setzt eine Haltung voraus, die folgendermaßen charakterisiert wird:
»Wenn wir das träge, schematische Denken aufgeben, das jedes Problem auf die gleichen allgemeinen Prinzipien reduziert, wenn wir den Armen richtig zuhören und uns bemühen, die Logik ihrer Entscheidungen zu verstehen, wenn wir akzeptieren, dass wir uns irren können, und jede scheinbar noch so vernünftige Idee strengen empirischen Tests unterziehen, dann werden wir nicht nur in der Lage sein, effektive Maßnahmen zu entwickeln, sondern auch besser verstehen, warum die Armen so leben, wie sie leben« (ebd., 351f.).
Die referierten programmatischen Überlegungen eines die Rechte des und der Einzelnen achtenden Sozialstaats sind in den etablierten bürokratischen Strukturen grundsätzlich umsetzbar. Entgegen der verbreiteten Sicht einer ineffizienten und abzubauenden Bürokratie ist auf deren unverzichtbare Rolle in der Daseinsvorsorge und der Daseinsnachsorge sowie für die Sicherung der Demokratie hinzuweisen.
»Es ist die bürokratische Verwaltung, die eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Gütern und insbesondere die Daseinsvorsorge garantiert. Zugleich verbindet sie diese abstrakte Sozial- und Wohlfahrtsstruktur mit der konkreten Prüfung jedes individuellen Einzelfalls, um die freie und gleiche Entfaltung aller Bürgerinnen und Bürger in der der Bundesrepublik zu gewährleisten« (Kersten, Neu & Vogel 2020, 27).
In der Auseinandersetzung mit dem Recht auf Unterstützung geht es also nicht darum, Bürokratie zu bekämpfen oder als Gegnerin zu betrachten, das machen schon diejenigen, die sie immer weiter kommerzialisieren und privatisieren, sondern ganz im Gegenteil um die Erhaltung bürokratisch berechenbarer Strukturen, in denen Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, auf Menschen treffen, die ihr Mandat darin sehen, allen die sozialstaatlich vorgesehenen und intendierten Hilfen für die Entfaltung ihrer Potenziale und die Teilhabe an den Errungenschaften der Gesellschaft zukommen zu lassen. Eine in diesem Sinne agierende Verwaltung berücksichtigt in ihren responsiven Reaktionen, die in Ermessensspielräumen angelegt sind, die Umstände von Einzelfällen. Die Umsetzung eines so verstandenen Verwaltungshandelns fordert ein Ethos der persönlichen Verantwortung von Mitarbeiter:innen (vgl. Seibel 2017, 78f.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass soziale Dienstleistungen, die für das Recht auf Unterstützung bedeutsam sind, in der Regel keiner Konditionalprogrammierung folgen, sondern an Zielen orientiert erbracht werden, deren Realisierung professionelles Handeln erfordert (vgl. Ortmann 2012, 771).
Читать дальше