Soziale Arbeit

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Zu Beginn des Studiums ist vor allem eins gefragt: Orientierung. Was ist Soziale Arbeit? Was sind ihre gesellschaftlichen Funktionen? Mit welchen professionstypischen Methoden arbeitet sie? Auf diese und viele weitere Fragen gibt dieses Buch präzise Antworten. Es bereitet die Geschichte und die Professionalisierung der Sozialen Arbeit auf und stellt Soziale Arbeit als Wissenschaft vor. Zudem liefert es einen Überblick über die zentralen Theorien und Konzepte der Sozialen Arbeit. Eigene Kapitel sind den rechtlichen und sozialpolitischen Fundamenten der Sozialen Arbeit sowie den Beschäftigungsbedingungen der Fachkräfte gewidmet.
Das Buch eignet sich zur selbstständigen Einarbeitung in die zentralen Gegenstandsbereiche der Sozialen Arbeit, zur Prüfungsvorbereitung und als Basislektüre für einführende Lehrveranstaltungen.

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Die Bereitschaft, sich auf Hilfeangebote einzulassen, sinkt mit dem Ausmaß, in dem Sozialfachkräfte als Kontrollinstanz wahrgenommen werden.

Formen sozialer Kontrolle

Die Anlässe, die Soziale Arbeit als Instanz sozialer Kontrolle aktivieren, legen nicht fest, wie, d. h. mit welchen Mitteln Soziale Arbeit auf die von ihr wahrgenommenen »Störungen moralischer Ordnung« (Verletzungen von gesellschaftlichen Werten und Normen) reagiert. Nur in wenigen Fällen bestehen spezielle gesetzliche Vorgaben.

Beispiele

So müssen Bewährungshelfer*innen dem zuständigen Gericht über die Lebensführung ihrer Proband*innen berichten. Jugendgerichtshelfer*innen haben darüber zu wachen, dass die Jugendlichen Auflagen und Weisungen des Gerichts nachkommen. In § 1 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) heißt es allgemein: »Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.«

Es wäre ein Missverständnis anzunehmen, dass soziale Kontrolle durch Sozialarbeitende sich überwiegend in direkten Eingriffen in die selbstbestimmte Lebensführung der Adressat*innen oder gar in Sanktionen äußert. Unmittelbare Eingriffe von Sozialarbeiter*innen in die Rechte von Menschen sind ohne richterliche Erlaubnis nur im besonderen Ausnahmefall und nur für einen eng begrenzten Zeitraum zulässig (z. B. die Inobhutnahme eines Kindes bei Gefahr im Verzug). Zu anderen unmittelbaren Eingriffen (z. B. Öffnung einer Wohnung, Vorführung einer Person) ist nur die Polizei befugt, die ggf. von Sozialarbeiter*innen einzuschalten ist. Soziale Kontrolle durch Sozialarbeiter*innen wird weniger durch Eingriffe als durch Kommunikation und Unterstützungsangebote umgesetzt, d. h. durch professionstypische Mittel. Dies unterscheidet die Soziale Arbeit von dem Vorgehen anderer Instanzen sozialer Kontrolle.

Hilfeangebote sind ein doppelgesichtiges Mittel, das auch Kontrollzwecken, d. h. der Herstellung regelkonformen Sozialverhaltens dient.

Beispiel

Am Bahnhof hat sich eine Drogenszene etabliert. Die Polizei reagiert mit Personenkontrollen, Verwarnungen, Anzeigen, Platzverweisen. Anders die Streetworkerin. Sie versucht zunächst einen regelmäßigen Kontakt aufzubauen. Ihr Ziel ist längerfristig angelegt. Sie will einer weiteren Verelendung der Abhängigen entgegenwirken und kümmert sich um die gesundheitliche Versorgung, den fehlenden Schlafplatz, die Verbesserung der hygienischen Verhältnisse und um Entzugsangebote. Sie wirbt für die Beteiligung an einem Methadonprogramm, um Voraussetzungen zu schaffen, die Abhängigen wieder in ein »ganz normales Leben« ohne Kriminalität, Kriminalisierung, Prostitution und Abhängigkeit von sozialstaatlichen Leistungen zu integrieren. Dabei arbeitet sie mit zahlreichen lokalen Diensten und Einrichtungen zusammen.

Das Beispiel zeigt: Soziale Kontrolle ist kein Additiv, das dem Hilfemandat hinzugefügt wird, sondern die Funktionen Hilfe und Kontrolle sind eng miteinander verwoben. Bemühungen um eine Verbesserung der Lebenslage und die behutsame Einflussnahme auf die Handlungsmotivationen der Adressat*innen – auch unabhängig von einer unmittelbaren Nachfrage – sind die Mittel, die einerseits den Problembetroffenen dienen sollen, andererseits aber auch das Interesse der Allgemeinheit verfolgen, ein Problem mit allen seinen negativen Begleiterscheinungen zurückzudrängen. Hilfe dient auch Kontrollzwecken, sie ist Teil einer sozialstaatlichen Strategie, die sowohl der*dem Einzelnen als auch der Allgemeinheit zugutekommen soll.

Beispiel

Auch die Bewährungshelferin, die die Lebensführung ihrer Proband*innen von Gesetzes wegen ausdrücklich zu überwachen hat, wird versuchen, durch hilfreiche Unterstützung, Überzeugungsarbeit und gutes Zureden das Leben ihrer Adressat*innen wieder in »geordnete Bahnen« zu lenken, in der Annahme, a) dass ein Leben im Schatten von Strafverfolgung, Strafvollzug und sozialer Ausschließung keine dauerhaft zufriedenstellende Perspektiven für ihre Proband*innen bietet und b) dass eine Verbesserung der existenziellen und sozialen Lebenslage dazu beiträgt, Menschen von Straftaten abzuhalten.

Peters und Cremer-Schäfer (1975) haben die Kontrollpraktiken von Sozialarbeiter*innen deshalb als »sanfte Kontrolle« bezeichnet. Repressive Mittel sind diesem Kontrolltypus weitgehend fremd. Allerdings schließt auch sanfte Kontrolle nicht aus, dass Sozialarbeitende in bestimmten Fällen zumindest Druckmittel einsetzen, um ihr Ziel nicht im Modus völliger Unverbindlichkeit zu verfehlen.

Beispiele

• »Ich weiß nicht, Herr M., wie es weitergehen kann, wenn Sie weiterhin alle guten Vorschläge ablehnen.«

• »Ich fände es gut, wenn Sie das mit dem Haushaltsbuch mal ausprobieren. Meinen Sie, Sie schaffen das bis zum nächsten Mal?«

• »Wir waren uns einig, dass Ihre Kinder abends nicht unbeaufsichtigt sein dürfen. Sie können sich vorstellen, dass ich das so nicht weiterlaufen lassen kann. Jetzt ist es an Ihnen, unsere Vereinbarung umzusetzen.«

Interventionen solcher Art werden von den Adressat*innen vermutlich nicht als Hilfeangebot, sondern als Kontrolle erlebt. Ob und welche Rückwirkungen sie auf die Zusammenarbeit haben, hängt stark von der Qualität der Beziehung zwischen Sozialarbeiter*in und Adressat*in, dem bisherigen Verlauf der Interaktion und der ›Tonlage‹ ab. Wenn die Beziehung auf Respekt, Akzeptanz und Unterstützungsbereitschaft aufbaut und die Interaktion in ihrer Gesamtheit nicht als Bevormundung erlebt wird, hält sie auch fordernde Handlungsformen aus. Im Extremfall sind Eingriffe unvermeidlich, wenn einer akuten Gefahr anders nicht begegnet werden kann (z. B. Anrufung des Familiengerichts, Einschaltung des Amtsarztes, Einforderung von Amtshilfe durch die Polizei, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen).

In der Fachliteratur werden vielfältige Handlungs- und Kommunikationsstrategien beschrieben, wie die Zugänglichkeit der Adressat*innen trotz kontrollorientierter Handlungsstile aufrechterhalten werden kann (dazu Klug & Zobrist 2013; Kähler & Zobrist 2017 mit weiteren Nachweisen). Die Frage steht besonders dann an, wenn die Soziale Arbeit in einem institutionellen Zwangskontext stattfindet, so dass Adressat*innen sich ihr nicht entziehen können (z. B. in der Bewährungshilfe, im Strafvollzug, in der angeordneten gesetzlichen Betreuung).

Zwangskontext

»Zwangskontexte sind strukturelle Rahmenbedingungen der Sozialen Arbeit, die zu eingeschränkten Handlungsspielräumen bei Klienten, Fachkräften und Zuweisern führen und durch institutionelle Sanktionsmöglichkeiten sowie asymmetrische Machtverhältnisse gekennzeichnet sind. Die Interaktionen zwischen Klienten und Fachkräften konstituieren sich aufgrund rechtlicher Normen und finden i. d. R. fremdinitiiert statt. In Zwangskontexten werden teilweise Zwangselemente eingesetzt, welche die Autonomie der Klienten erheblich beschränken« (Zobrist & Kähler 2017, S. 31).

Problemzonen sozialer Kontrolle

Die Kontrollfunktion ist – auch wenn sie dem Mandat der Sozialen Arbeit inhärent ist – mit einer Reihe kritischer Fragen verbunden, die hier nur angerissen werden können.

Wieweit reicht das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung und wieviel Anpassung an allgemeine Verhaltensnormen kann die Gesellschaft von ihren Mitgliedern verlangen? Auf welche Verhaltensnormen bezieht sich Soziale Arbeit, wenn sie sich mit der Lebensführung ihrer Adressat*innen befasst? Gibt es angesichts der Pluralität von Lebensstilen überhaupt Normen, die noch als universal und allgemeinverbindlich vorausgesetzt werden können?

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