Soziale Arbeit

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Zu Beginn des Studiums ist vor allem eins gefragt: Orientierung. Was ist Soziale Arbeit? Was sind ihre gesellschaftlichen Funktionen? Mit welchen professionstypischen Methoden arbeitet sie? Auf diese und viele weitere Fragen gibt dieses Buch präzise Antworten. Es bereitet die Geschichte und die Professionalisierung der Sozialen Arbeit auf und stellt Soziale Arbeit als Wissenschaft vor. Zudem liefert es einen Überblick über die zentralen Theorien und Konzepte der Sozialen Arbeit. Eigene Kapitel sind den rechtlichen und sozialpolitischen Fundamenten der Sozialen Arbeit sowie den Beschäftigungsbedingungen der Fachkräfte gewidmet.
Das Buch eignet sich zur selbstständigen Einarbeitung in die zentralen Gegenstandsbereiche der Sozialen Arbeit, zur Prüfungsvorbereitung und als Basislektüre für einführende Lehrveranstaltungen.

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• Menschen haben es nicht gelernt, Wertschätzung zu zeigen, weil sie diese auch selbst kaum jemals erfahren haben etc.

Wer in der Sozialen Arbeit ausdrückliche Anerkennung und Wertschätzung als Gegenleistung von Adressat*innen erwartet, geht ein hohes Enttäuschungsrisiko ein. Moralische Erwartungen, die im lebensweltlichen Kontext an die Reaktion auf eine Hilfe ›von Mensch zu Mensch‹ bestehen (»Danke!«), können generell nicht auf berufliche Relationen übertragen werden. So wenig wie der Lokomotivführer erwartet, dass sich der Fahrgast für das pünktliche Ankommen bedankt, so wenig sollten Sozialfachkräfte in ihrem Metier von ihren Adressat*innen Dankbarkeit erwarten. Soziale Arbeit stellt eine professionelle Dienstleistung dar, deren Gegenwert das gezahlte Entgelt und die Sinnhaftigkeit des eigenen Tuns ist. Im professionellen Raum geht es nicht um Dankbarkeit, sondern um die Wirksamkeit professioneller Unterstützung. Es ist hingegen nicht die Aufgabe von Adressat*innen, emotionale Bedürfnisse der Sozialfachkräfte zu erfüllen. Wie andere Arbeitnehmer*innen können und sollten Sozialfachkräfte aber die Anerkennung und Wertschätzung ihres Auftraggebers, vertreten durch den*die Arbeitgeber*in, erwarten. Ebenso bedarf es einer stärkenden kollegialen Kommunikation und Zusammenarbeit.

1.4.2 Soziale Arbeit als soziale Kontrolle

Bis hierin sind wir im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Kernaufgabe Sozialer Arbeit darin liegt, Menschen bei der Bewältigung belastender und überfordernder Lebenslagen zu unterstützen. Diese Hauptfunktion, das Hilfemandat, beruht auf Grundentscheidungen der Verfassung, die mit Begriffen wie Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit, dem Gleichheitsgebot und dem Sozialstaatsprinzip verbunden sind ( картинка 44 Kap. 5.1.2:Weitere Verfassungsprinzipien). Gegenstand der personenbezogenen Dienstleistungen sind aber nicht alleine individuelle, wie auch immer entstandene »Notlagen«, sondern auch – so bereits die Feststellung in Kapitel 1.3.2 – diverse Formen abweichenden Verhaltens (z. B. innerfamiliäre Gewalt). Abweichendes Verhalten ist zumeist kein Problem für die Person, die sich abweichend verhält, sondern ein Problem für ihre soziale Umgebung und die Gesellschaft insgesamt einschließlich ihrer Rechtsordnung. Wenn Sozialfachkräfte im Zusammenhang abweichenden Verhaltens tätig werden, geht es folglich nicht um ein Hilfebedürfnis der*des Einzelnen, sondern um das Interesse der Allgemeinheit, bestimmte Formen der individuellen Lebensführung nicht zu tolerieren. Die Tatsache, dass personenbezogene soziale Dienstleistungen einen zweifachen Adressaten haben (können), bezeichnet man als »Doppeltes Mandat« der Sozialen Arbeit (zuerst Böhnisch & Lösch 1973). Doppeltes Mandat bedeutet: Soziale Arbeit steht Menschen nicht nur bei, sie tritt ihnen auch als Repräsentantin der Gesellschaft gegenüber.

Soziale Kontrolle

Das zweite Mandat wird gewöhnlich mit dem Begriff »Kontrolle« bezeichnet. Der Begriff Kontrolle schließt zwar auch Handlungen ein, die wir im Alltagsleben als Kontrolle bezeichnen (überprüfen, nachprüfen, überwachen), als soziologisches Konzept geht der Begriff soziale Kontrolle aber weit über dieses enge Verständnis hinaus. Er bezeichnet eine Funktion, einen Zweck, dem eine Handlung dient, und nicht die Handlung selbst. Zweck sozialer Kontrolle ist es, mögliche Schäden von Betroffenen abzuwehren, während Hilfe allgemein bedeutet, das Wohl der Betroffenen zu steigern (Schmid Noerr 2021, S. 149).

Soziale Kontrolle

Der Begriff wird in fachlichen Diskursen nicht einheitlich verwendet (Peters 2012; Groenemeyer 2017). Beschränkt man ihn auf Handlungen, dann umfasst er alle Handlungsformen, die intentional, also absichtlich, den Zweck verfolgen, das erstmalige oder weitere Auftreten gesellschaftlich unerwünschter (abweichender) Verhaltensweisen bei Mitgliedern der Gesellschaft zu verhindern (Peters 2012, S. 1262). Soziale Kontrolle zielt auf ein bestimmtes, erwartbares (Mindest-)Maß an Konformität des*der Einzelnen mit gesellschaftlichen Erwartungen. Soziale Kontrolle findet zum einen in informellen sozialen Beziehungen statt (z. B. der Familie, unter wissenschaftlich tätigen Kolleg*innen, unter Studierenden und Nachbar*innen), zum anderen bestehen in modernen Gesellschaften spezialisierte Institutionen, deren Aufgabe in der Herstellung von Normkonformität besteht und darauf zielen, abweichendes Verhalten zu reduzieren (»Instanzen sozialer Kontrolle«: Groenemeyer 2017, S. 796). Zu den Instanzen sozialer Kontrolle gehören z. B. Polizei und Justiz, Strafvollzug, Psychiatrien, aber auch die Soziale Arbeit, soweit sie mit »abweichendem Verhalten« befasst ist. Der Begriff Instanz sozialer Kontrolle schließt eine Legitimation zur Ausübung von Kontrollhandlungen ein, die in einem Rechtsstaat nur der Gesetzgeber erteilen kann. Da soziale Kontrolle sich speziell auf gegenwärtiges oder erwartetes nicht-konformes Verhalten bezieht und in der Wahl geeigneter Mittel grundsätzlich offen ist (also auch Einsperrung zulässt), ist sie von Erziehung und Sozialisation abzugrenzen (Peters 2012, S. 1261). Erziehung schließt aber auch Kontrollhandlungen ein, z. B. wenn Eltern herausfinden wollen, auf welchen Internetseiten sich ihr Kind aufhält.

Soziale Kontrolle setzt voraus, dass Verhaltensweisen bei Adressat*innen vorliegen oder zu befürchten sind, die als unerwünscht bzw. sozial unvertretbar erscheinen, d. h. die eine – womöglich sogar strafrechtlich fixierte – ›rote Linie‹ überschritten haben oder zu überschreiten drohen.

Beispiele

Anlässe für solche Interventionen der Sozialen Arbeit können sein

• Das Wohl Dritter ist gefährdet (z. B. unzureichende Ernährung und Pflege von Kindern).

• Eine Person gefährdet sich selbst, ohne dass das Verhalten als Ausdruck ihres freien Willens gelten kann.

• Die Lebensführung einer Person ist nicht ausreichend darauf gerichtet, die Abhängigkeit von Sozialleistungen zu vermeiden oder ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

• Zusagen im Rahmen einer bestehenden Hilfevereinbarung werden nicht eingehalten, z. B. Eltern setzen sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht mit der Lehrerin in Verbindung; der Jugendliche kehrt mit erheblicher Verspätung in die Wohngemeinschaft zurück; die Kontaktaufnahme mit der Schuldnerberatungsstelle hat trotz gegenteiligen Versprechens nicht stattgefunden.

• Basale Hygienestandards werden unterschritten (z. B. werden zu viele Tiere in der Wohnung gehalten).

• Eine Gruppe von Menschen lebt auf der Straße, konsumiert dort Alkohol, bettelt aggressiv, schüchtert Passant*innen ein etc.

• Der Streit zwischen Heimbewohner*innen geht in eine körperliche Auseinandersetzung über.

• Der Jugendliche ist durch einen Diebstahl aufgefallen.

• Eine Person verhält sich Nachbar*innen gegenüber ohne erkennbaren Grund aggressiv; es dringen unangenehme Gerüche aus der Wohnung.

• Der alkoholabhängige Vater weigert sich, eine Therapie zu machen.

• Die Schulsozialarbeiterin bemerkt bei Schüler*innen eine Anfälligkeit für Alkohol, Drogen, rassistische Haltungen oder Cyber-Mobbing.

• Ein Jugendlicher erhält Hausverbot, nachdem er im Jugendzentrum ein elfjähriges Mädchen belästigt hat.

Die Beispiele verweisen auf eine »doppelte Loyalitätsverpflichtung« (Hochuli Freund & Stotz 2021, S. 62) der Sozialen Arbeit. Sozialfachkräfte sollen einerseits Menschen in besonderen Bedarfslagen helfen, gleichzeitig sollen diese gesellschaftliche Konformitätserwartungen erfüllen. In der Praxis kann dies zu paradoxen, nicht überbrückbaren Dilemmata führen. Niemand kann ›zwei Herren dienen‹, wenn diese gegensätzliche Interessen verfolgen. Ob grundsätzlich ein Gegensatz zwischen den Mandaten Hilfe und Kontrolle besteht, steht damit nicht fest (vgl. Bommes & Scherr 2012, S. 70). Eltern, die mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben mutmaßlich ebenso ein Hilfebedürfnis wie es im Interesse der Allgemeinheit liegt, Erziehung und Sozialisation der nachwachsenden Generation grundlegend zu gewährleisten. Dennoch stellt die doppelte Loyalitätsverpflichtung eine Risikozone für die Zusammenarbeit zwischen Sozialfachkräften und Adressat*innen dar. Dazu reicht es bereits aus, dass Adressat*innen befürchten, bei Inanspruchnahme von Hilfen zugleich Einschränkungen ihrer Handlungsautonomie unterworfen zu werden (»Die nehmen mir das Kind weg.«).

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