Die Visitation, die nun erfolgte, brachte keine neuen Erkenntnisse, weil sich offenbar verschiedene Kräfte zusammengetan hatten, um die wirkliche Situation zu verbergen. Eine zweite Visitation wurde angeordnet und brachte erheblich mehr Erkenntnisse, blieb aber im Ganzen doch folgenlos. Dennoch hat sich seit den 70er Jahren die Situation in den Seminaren allgemein konsolidiert. Trotzdem kam es nur vereinzelt zu einer neuen Erstarkung der Priesterberufe, weil die Situation im Ganzen sich anders entwickelt hatte.
2.
Die Frage der Pädophilie ist, soweit ich mich erinnere, erst in der zweiten Hälfte der 80er Jahre brennend geworden. Sie war in den U.S.A. inzwischen bereits zu einem öffentlichen Problem angewachsen, so dass die Bischöfe in Rom Hilfe suchten, weil das Kirchenrecht, so wie es im neuen Kodex verfasst ist, nicht ausreichend schien, um die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Rom und die römischen Kanonisten taten sich zunächst schwer mit diesen Anliegen; ihrer Meinung nach musste die zeitweilige Suspension vom priesterlichen Amt ausreichen, um Reinigung und Klärung zu bewirken. Dies konnte von den amerikanischen Bischöfen nicht angenommen werden, weil die Priester damit im Dienst des Bischofs verblieben und so als direkt mit ihm verbundene Figuren beurteilt wurden. Eine Erneuerung und Vertiefung des bewusst locker gebauten Strafrechts des neuen Kodex musste sich erst langsam Bahn schaffen.
Dazu kam aber ein grundsätzliches Problem in der Auffassung des Strafrechts. Als »konziliar« galt nur noch der sogenannte Garantismus. Das heißt, es mussten vor allen Dingen die Rechte der Angeklagten garantiert werden und dies bis zu einem Punkt hin, der faktisch überhaupt eine Verurteilung ausschloss. Als Gegengewicht gegen die häufig ungenügende Verteidigungsmöglichkeit von angeklagten Theologen wurde nun deren Recht auf Verteidigung im Sinn des Garantismus so weit ausgedehnt, dass Verurteilungen kaum noch möglich waren.
An dieser Stelle sei mir ein kleiner Exkurs erlaubt. Angesichts des Umfangs der Pädophilie-Verfehlungen ist ein Wort Jesu neu ins Gedächtnis gedrungen, welches sagt: »Wer einen von diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals ins Meer geworfen würde« (Mk 9, 42). Dieses Wort spricht in seinem ursprünglichen Sinn nicht von sexueller Verführung von Kindern. Das Wort »die Kleinen« bezeichnet in der Sprache Jesu die einfachen Glaubenden, die durch den intellektuellen Hochmut der sich gescheit Dünkenden in ihrem Glauben zu Fall gebracht werden können. Jesus schützt also hier das Gut des Glaubens mit einer nachdrücklichen Strafdrohung an diejenigen, die daran Schaden tun. Die moderne Verwendung des Satzes ist in sich nicht falsch, aber sie darf nicht den Ursinn verdecken lassen. Darin kommt gegen jeden Garantismus deutlich zum Vorschein, dass nicht nur das Recht des Angeklagten wichtig ist und der Garantie bedarf. Ebenso wichtig sind hohe Güter wie der Glaube. Ein ausgewogenes Kirchenrecht, das dem Ganzen der Botschaft Jesu entspricht, muss also nicht nur garantistisch für den Angeklagten sein, dessen Achtung ein Rechtsgut ist. Es muss auch den Glauben schützen, der ebenfalls ein wichtiges Rechtsgut ist. Ein recht gebautes Kirchenrecht muss also eine doppelte Garantie – Rechtsschutz des Angeklagten, Rechtsschutz des im Spiel stehenden Gutes – beinhalten. Wenn man heute diese in sich klare Auffassung vorträgt, trifft man im allgemeinen bei der Frage des Schutzes des Rechtsgutes Glaube auf taube Ohren. Der Glaube erscheint im allgemeinen Rechtsbewusstsein nicht mehr den Rang eines zu schützenden Gutes zu haben. Dies ist eine bedenkliche Situation, die von den Hirten der Kirche bedacht und ernst genommen werden muss.
Den kurzen Notizen über die Situation der Priesterausbildung zum Zeitpunkt des öffentlichen Ausbrechens der Krise möchte ich nun noch ein paar Hinweise zur Entwicklung des Kirchenrechts in dieser Frage anfügen. An sich ist für Delikte von Priestern die Kleruskongregation zuständig. Da aber damals in ihr der Garantismus weithin die Situation beherrschte, bin ich mit Papst Johannes Paul II. einig geworden, dass es angemessen sei, die Kompetenz über diese Delikte der Glaubenskongregation zuzuweisen, und zwar unter dem Titel »Delicta maiora contra fidem«. Mit dieser Zuweisung war auch die Möglichkeit zur Höchststrafe, das heißt zum Ausschluss aus dem Klerus möglich, die unter anderen Rechtstiteln nicht zu verhängen gewesen wäre. Dies war nicht etwa ein Trick, um die Höchststrafe vergeben zu können, sondern folgt aus dem Gewicht des Glaubens für die Kirche. In der Tat ist es wichtig zu sehen, dass bei solchen Verfehlungen von Klerikern letztlich der Glaube beschädigt wird: Nur wo der Glaube nicht mehr das Handeln des Menschen bestimmt, sind solche Vergehen möglich.Die Schwere der Strafe setzt allerdings auch einen klaren Beweis für das Vergehen voraus - der in Geltung bleibende Inhalt des Garantismus. Mit anderen Worten: Um die Höchststrafe rechtmäßig verhängen zu können, ist ein wirklicher Strafprozess notwendig. Damit waren aber sowohl die Diözesen wie der Heilige Stuhl überfordert. Wir haben so eine Mindestform des Strafprozesses formuliert und den Fall offen gelassen, dass der Heilige Stuhl selbst den Prozess übernimmt, wo die Diözese oder die Metropolie nicht dazu in der Lage ist. In jedem Fall sollte der Prozess durch die Glaubenskongregation überprüft werden, um die Rechte des Angeklagten zu garantieren. Schließlich aber haben wir in der Feria IV (d.h. der Versammlung der Mitglieder der Kongregation) eine Appellationsinstanz geschaffen, um auch die Möglichkeit einer Berufung gegen den Prozess zu haben. Weil dies alles eigentlich über die Kräfte der Glaubenskongregation hinausreichte und so zeitliche Verzögerungen entstanden sind, die von der Sache her verhindert werden mussten, hat Papst Franziskus weitere Reformen vorgenommen.
Конец ознакомительного фрагмента.
Текст предоставлен ООО «ЛитРес».
Прочитайте эту книгу целиком, купив полную легальную версию на ЛитРес.
Безопасно оплатить книгу можно банковской картой Visa, MasterCard, Maestro, со счета мобильного телефона, с платежного терминала, в салоне МТС или Связной, через PayPal, WebMoney, Яндекс.Деньги, QIWI Кошелек, бонусными картами или другим удобным Вам способом.