Soweit hiernach ein Mitwirkungsrecht besteht, wird die Personalvertretung nur auf Antrag des betroffenen Beamten beteiligt. Der Beamte ist rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (§ 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Die unterlassene Mitwirkung des Personalrats ist nachholbar. 47
Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Mitwirkung vor Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten) Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen. Die Personalvertretung kann sich also insbesondere darauf berufen, das beabsichtigte Vorgehen sei rechtswidrig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach §§ 69 ff. BPersVG.
1.4.7 Sozialgesetzbuch IX
Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen schwerbehinderten Beamten ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich nicht zu beteiligen. Ihre Anhörung ist allerdings geboten, wenn eine belastende Maßnahme mit Entscheidungscharakter getroffen werden soll. Der Vertrauensmann ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung oder vor Erhebung der Disziplinarklage zu hören, sofern der schwerbehinderte Beamte dies wünscht. Eine getroffene Entscheidung ist dem Vertrauensmann mitzuteilen.
Der einschlägige § 178 SGB IX, der auch das insoweit zu beachtende Verfahren regelt, lautet:
§ 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
(1) …
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
(3) … (8)
1.4.8 Gleichstellungsbeauftragte
Die Mitwirkung von Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage setzt voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen. Nur eine Verletzung des Mitwirkungsrechts von Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG, nicht aber ihres Rechts auf frühzeitige Beteiligung kann einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 BDG (s. 4.2.1.4) begründen. 48
1.4.9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Disziplinarverfahren können Einfluss auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Beamten haben. Beamte mit derartigen Tätigkeiten haben sich Sicherheitsüberprüfungen nach den Vorschriften des SÜG 49 zu unterziehen. Sicherheitsüberprüfungen sollen die Gewähr bieten, dass in der Person des Betroffenen oder in seinem einzubeziehenden Umfeld keine Sicherheitsrisiken (§ 5 SÜG) vorliegen, die der Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gegebenenfalls entgegenstehen können.
Der Betroffene hat eine Sicherheitserklärung abzugeben, in der er anhängige Straf- und Disziplinarverfahren angeben muss (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 SÜG). Straf- und Disziplinarverfahren, die sich auf Personen beziehen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden (mitbetroffene Personen) sind ebenfalls anzugeben (§ 13 Abs. 3 SÜG). Bei bestimmten Sicherheitsüberprüfungen müssen zusätzlich auch abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren angegeben werden (§ 13 Abs. 4 SÜG).
Sicherheitsakten sind keine Personalakten (§ 18 Abs. 3 Satz 1 SÜG, § 106 Abs. 1 Satz 6 BBG). Sie müssen gesondert geführt und dürfen weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden (§ 18 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Zur Sicherheitsakte sind Informationen über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse der Personen zu nehmen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, soweit diese Informationen für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen u. a. insbesondere Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 SÜG).
§ 21 Abs. 1 Satz 4 SÜG lässt die Übermittlung personenbezogener Daten u. a. für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung zu.
1.4.10 Verwaltungsvorschriften
§ 86 BDG enthält eine Ermächtigung zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Zuständig für den Erlass ist das Bundesministerium des Innern.
Auf der Grundlage des § 86 BDG sind bisher keine Verwaltungsvorschriften ergangen.
Im Jahr 1967 hatte der Bundesminister des Innern nach § 131 BDO eine „ Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung “ erlassen. 50 Bei Bedarf dürften die dieser AVV zugrunde liegenden Rechtsgedanken sinngemäß anwendbar sein, soweit einer solchen Analogie nicht der Wortlaut oder der Sinn und Zweck des BDG entgegenstehen.
Das BDG gilt grundsätzlich nur für Bundesbeamte (vgl. unten 1.5.1). Kraft ihrer Personalhoheit haben die Länder für ihre Beamtenkörper eigenständige Disziplinargesetze erlassen. Inzwischen lehnen sich fast alle dieser Gesetze an das Modell des BDG an:
– Baden-Württemberg:Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173);
– Bayern:Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724);
– Berlin:Disziplinargesetz Berlin (DiszG) vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVB. S. 695)
– Brandenburg:Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. S. 1);
– Bremen:Bremisches Disziplinargesetz (BremDG) vom 19. November 2002 (Brem. GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174, ber. S. 438);
– Hamburg:Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 527);
– Hessen:Hessisches Disziplinargesetz (HDG) vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291);
– Mecklenburg-Vorpommern:Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz – LDG M-V) in der Fassung d. Bek. vom 11. November 2015 (GVOBl. S. 437), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. S. 193);
– Niedersachsen:Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVBl. S. 66);
– Nordrhein-Westfalen:Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz – LDG NRW) vom 16. November 2004 (GVBl. S. 624), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. November 2018 GVBl. S. 592);
– Rheinland-Pfalz:Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90);
– Saarland:Saarländisches Disziplinargesetz (SDG) vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. S. 78);
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