Frank Ebert - Das aktuelle Disziplinarrecht

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Handbuch für die Praxis
Das Buch ist als Erläuterungs- und Nachschlagewerk für die disziplinarrechtliche Praxis konzipiert. Zum leichteren Verständnis enthält der Leitfaden nur vereinzelt rechtstheoretische Ausführungen und Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung.
Auf aktuellem Stand
Die 5. Auflage des Handbuchs berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen Änderungen und hilft die dadurch verursachten Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Mit Hinweisen zum Beamtenstatusgesetz
An zahlreichen Stellen gibt der Verfasser Hinweise auf das Beamtenstatusgesetz, sodass das Werk auch für die Beamtengruppen der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften benutzt werden kann, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
Das Verfahren
Das behördliche Disziplinarverfahren bildet den Schwerpunkt des Werks. Es gliedert sich in die Kapitel:
Grundlagen des Disziplinarrechts
Verfahrensgrundsätze
Behördliches Disziplinarverfahren und Rechtsschutz
Gerichtliches Disziplinarverfahren und Rechtsschutz
Disziplinarmaßnahmen
Mit Mustern
Die Verfahrensschritte werden von einer Reihe von Mustern begleitet, die eine schnelle Einarbeitung in die Materie ermöglichen. Diese Muster betreffen von der Einleitung von Ermittlungen über die Beweisaufnahme bis hin zur vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen alle wichtigen Punkte eines Disziplinarverfahrens.
Unterstützung für …
… alle, die mit dem Vollzug der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes befasst sind:
Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörden
Personalverwaltungen
Personalvertretungen und berufliche Interessenvertretungen
Verwaltungsgerichte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Beamtinnen und Beamte in der Ausbildung, im aktiven Dienst oder im Ruhestand
Ein ausführliches Stichwortverzeichnis erleichtert das rasche Nachschlagen in der Praxis.

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1.4.3.5 Rücknahme der Ernennung

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG schreiben die Rücknahme der Ernennung eines Beamten zwingend u. a. vor, wenn sie u. a. durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass der Ernannte wegen schwerer Straftaten nicht ernannt hätte werden können.

Nach § 14 Abs. 2 BBG soll eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( vgl. unten 5.6) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ( vgl. unten 5.8) erkannt worden war.

Die Rechtsfolgen einer Rücknahme der Ernennung bestimmen sich primär nach § 15 BBG. Die disziplinarrechtlich bedeutsamste Konsequenz besteht jedoch darin, dass der Betroffene auf den Zeitpunkt der Rücknahme bezogen nicht wirksam zum Beamten ernannt war. Da ihm die Beamteneigenschaft fehlt, ist der persönliche Anwendungsbereich des BDG nicht eröffnet (vgl. dazu unten 1.5.1). Ein Disziplinarverfahren kann mithin nicht eingeleitet und durchgeführt werden.

1.4.3.6 Rückgriff gegen den Beamten

Eine weitere wesentliche Konsequenz der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten kann der Rückgriff des Dienstherrn gegen den Beamten wegen eingetretener Schäden sein. Der Verschuldensgrad ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 75 BBG lautet:

§ 75 BBG – Pflicht zum Schadensersatz

(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.

(2) …

(3) …

§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

1.4.4 Bundesbesoldungsgesetz

Auch das Besoldungsrecht weist disziplinarrechtliche Einschläge auf. Beispielsweise wird § 9 BBesG in § 21 Abs. 2 BDG (Absehen von Ermittlungen; vgl. unten 3.3.2), § 23 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren; vgl. unten 3.3.2), § 39 Abs. 3 BDG (Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; vgl. unten 3.5.1) und in § 57 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren; vgl. unten 4.2.1.6) erwähnt. § 9 BBesG lautet:

§ 9 BBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Die Pflicht des Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, beruht auf § 96 Abs. 1 BBG.

§ 96 Abs. 2 BBG stellt klar, dass durch die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge infolge unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen ist. 42

Außerdem wurde die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen 43 wie folgt neu gefasst:

§ 5 DJubV – Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung

(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben

1. bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,

2. bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist

a) von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,

b) von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,

c) von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.

1.4.5 Beamtenversorgungsgesetz

Disziplinarverfahren können Einfluss auf die versorgungsrechtliche Stellung eines Beamten nehmen, z. B. auf das Ruhegehalt . Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG 44 ).

Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, maximal 4 091 Euro (§ 48 Abs. 1 BeamtVG). Solche Beamte sind insbesondere die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, für die das vollendete 62. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze bildet (§§ 1, 5 BPolBG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG).

Ist zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (§ 48 Abs. 2 BeamtVG).

1.4.6 Bundespersonalvertretungsgesetz

Das Personalvertretungsrecht knüpft an die Erhebung der Disziplinarklage 45 gegen einen Beamten die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung. § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sieht ein diesbezügliches Mitwirkungsrecht vor.

Ein weiteres Mitwirkungsrecht der Personalvertretung besteht bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf , wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Eine Entlassung kommt bei Beamten auf Widerruf jederzeit, also auch wegen eines disziplinar relevanten Verhaltens, in Betracht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BBG). 46 Bei Beamten auf Probe kann eine Entlassung zum einen auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte) oder aber – wahlweise – auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG (mangelnde Bewährung) gestützt werden ( vgl. unten 5.1).

Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht nicht, soweit politische Beamte (§ 54 Abs. 1 BBG) und Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts betroffen sind (§ 78 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechend).

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