1.4.3.5 Rücknahme der Ernennung
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG schreiben die Rücknahme der Ernennung eines Beamten zwingend u. a. vor, wenn sie u. a. durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass der Ernannte wegen schwerer Straftaten nicht ernannt hätte werden können.
Nach § 14 Abs. 2 BBG soll eine Ernennung zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( vgl. unten 5.6) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ( vgl. unten 5.8) erkannt worden war.
Die Rechtsfolgen einer Rücknahme der Ernennung bestimmen sich primär nach § 15 BBG. Die disziplinarrechtlich bedeutsamste Konsequenz besteht jedoch darin, dass der Betroffene auf den Zeitpunkt der Rücknahme bezogen nicht wirksam zum Beamten ernannt war. Da ihm die Beamteneigenschaft fehlt, ist der persönliche Anwendungsbereich des BDG nicht eröffnet (vgl. dazu unten 1.5.1). Ein Disziplinarverfahren kann mithin nicht eingeleitet und durchgeführt werden.
1.4.3.6 Rückgriff gegen den Beamten
Eine weitere wesentliche Konsequenz der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten kann der Rückgriff des Dienstherrn gegen den Beamten wegen eingetretener Schäden sein. Der Verschuldensgrad ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. § 75 BBG lautet:
§ 75 BBG – Pflicht zum Schadensersatz
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.
(2) …
(3) …
§ 48 BeamtStG – Pflicht zum Schadensersatz
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
1.4.4 Bundesbesoldungsgesetz
Auch das Besoldungsrecht weist disziplinarrechtliche Einschläge auf. Beispielsweise wird § 9 BBesG in § 21 Abs. 2 BDG (Absehen von Ermittlungen; vgl. unten 3.3.2), § 23 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren; vgl. unten 3.3.2), § 39 Abs. 3 BDG (Rechtswirkungen der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen; vgl. unten 3.5.1) und in § 57 Abs. 1 BDG (Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren; vgl. unten 4.2.1.6) erwähnt. § 9 BBesG lautet:
§ 9 BBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Die Pflicht des Beamten, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben und Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen, beruht auf § 96 Abs. 1 BBG.
§ 96 Abs. 2 BBG stellt klar, dass durch die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge infolge unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen ist. 42
Außerdem wurde die Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen 43 wie folgt neu gefasst:
§ 5 DJubV – Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung
(1) Die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung werden zurückgestellt, solange gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Wenn gegen die Dienstjubilarin oder den Dienstjubilar eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, werden die Aushändigung der Dankurkunde und die Gewährung der Zuwendung hinausgeschoben
1. bei Beamtinnen und Beamten bis zum Ablauf der Frist für ein Verwertungsverbot nach § 16 des Bundesdisziplinargesetzes,
2. bei Soldatinnen und Soldaten bis zum Ablauf einer Frist
a) von fünf Jahren nach Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge,
b) von sieben Jahren nach Verhängung eines Beförderungsverbots,
c) von acht Jahren nach Verhängung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes oder auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.
1.4.5 Beamtenversorgungsgesetz
Disziplinarverfahren können Einfluss auf die versorgungsrechtliche Stellung eines Beamten nehmen, z. B. auf das Ruhegehalt . Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG 44 ).
Beamte des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, maximal 4 091 Euro (§ 48 Abs. 1 BeamtVG). Solche Beamte sind insbesondere die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, für die das vollendete 62. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze bildet (§§ 1, 5 BPolBG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Ist zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (§ 48 Abs. 2 BeamtVG).
1.4.6 Bundespersonalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsrecht knüpft an die Erhebung der Disziplinarklage 45 gegen einen Beamten die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung. § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sieht ein diesbezügliches Mitwirkungsrecht vor.
Ein weiteres Mitwirkungsrecht der Personalvertretung besteht bei der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf , wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Eine Entlassung kommt bei Beamten auf Widerruf jederzeit, also auch wegen eines disziplinar relevanten Verhaltens, in Betracht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BBG). 46 Bei Beamten auf Probe kann eine Entlassung zum einen auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte) oder aber – wahlweise – auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG (mangelnde Bewährung) gestützt werden ( vgl. unten 5.1).
Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht nicht, soweit politische Beamte (§ 54 Abs. 1 BBG) und Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts betroffen sind (§ 78 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechend).
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