Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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119a) Die erhebliche Zunahme der formlosen Erledigung der kleineren Jugendstrafsachen ohne Urteil, für die §§ 45 und 47 JGG eine gesetzliche Möglichkeit bieten (Diversion ,dazu unten Rn. 731 ff.). Die Diversion dient nicht nur der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, sondern auch dem allseits anerkannten Ziel, schädliche Etikettierungen und Stigmatisierungen Jugendlicher zu vermeiden.

Schaubild 6:Entwicklung der Sanktionspraxis im Jugendstrafrecht Bundesrepublik Deutschland 2010 bis 2018 Anteile bezogen auf informell und formell Sanktio­nierte

120b Die Zurückdrängung stationärer Sanktionierung von Jugendstraftaten - фото 6

120b) Die Zurückdrängung stationärer Sanktionierung von Jugendstraftaten (Jugendstrafvollzug, Jugendarrestvollzug, Heimerziehung etc.) zu Gunsten von ambulanten Maßnahmen. 204Damit entspricht man der Erkenntnis, dass das Meiden stationärer Sanktionen weit mehr Legalbewährungserfolge verspricht als harte Sanktionen. Allerdings zeigen hier die in den letzten Jahren einigermaßen konstant gebliebenen Prozentsätze von Jugendstrafe (leichter Anstieg) und Jugendarrest unter den Rechtsfolgen, dass die Praxis auf freiheitsentziehende Sanktionen nicht verzichten will oder nicht verzichten zu können glaubt. Jedoch wird ein immer größerer Teil der verhängten Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt und auch diese „Bewährungsstrafe“ ist – sofern es zu keinem Bewährungswiderruf kommt – am Ende eine ambulante Sanktion. Innerhalb der ambulanten Sanktionen ist vor allem die Arbeitsweisung bzw. -auflage wichtig geworden, wohingegen die anderen besonders viel diskutierten Maßnahmen wie soziale Trainingskurse (darunter insbesondere das sog. „Anti-Aggressivitäts-Training“), Betreuungsweisungen, Weisungen zur Schadenswiedergutmachung und selbst der Täter-Opfer-Ausgleich seltener gewählt werden. 205

121Das Ausmaß der Veränderung der Sanktionspraxis der Gerichte im Hinblick auf die unter a) und b) dargestellten Gesichtspunkte ergibt sich sehr plakativ aus Schaubild 6. Nur gibt das Schaubild nicht Auskunft über die seit den 80er Jahren stärker in den Mittelpunkt der Diskussion gerückte Problematik der „Strafungleichheit“ aufgrund regional und länderbezogen unterschiedlicher Sanktionspraktiken. Vor allem im Bereich von Diversions- und freiheitsentziehenden Maßnahmen lässt sich ein deutliches Nord-Süd-Gefälle feststellen. So legen Untersuchungen nahe, dass in Fällen typischer Jugendkriminalität die in den nördlichen Stadtstaaten verhängten Sanktionen deutlich milder ausfallen als in den südlichen Flächenstaaten. 206

122c) Obwohl § 105 JGG davon ausging, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsendedie Ausnahme sein sollte, hat die Praxis sie zumindest bei der sog. klassischen Kriminalität (im Gegensatz zur Verkehrskriminalität) von Jahr zu Jahr mehr zur Regel gemacht und damit auch für Heranwachsende die leichteren Möglichkeiten informeller Erledigung und ambulanter Rechtsfolgen geschaffen.

3.Von der Resignation zur modernen punitiven Kriminalpolitik

123Der Abbau der repressiven, u. U. zu sehr am Strafgedanken orientierten Sanktionen zu Gunsten einer eher erzieherischen Behandlung junger Straftäter ohne Freiheitsentzug ist jahrzehntelang nahezu einhellig begrüßt worden. Erst in den 80er und 90er Jahren mehrten sich die Einwände gegen den Erziehungsgedanken. Diese Kritik hat anfänglich ihre Schubkraft im Wesentlichen aus der sog. Evaluationsforschung erhalten, die sich mit den Ergebnissen der bisherigen Erziehungsprogramme beschäftigt und die in dem niederschmetternden Fazit „ nothing works“ gipfelt. 207Eine Reihe an Untersuchungen belegte eindrucksvoll, dass die vorhandenen Sanktionsalternativen nur geringen Effekt auf die Legalbewährung und auf die Entwicklung krimineller Karrieren hatten. 208Strafrechtliche Sanktionen zeigten sogar weit mehr Wirkung, wenn es darum ging, kriminelle Karrieren auszulösen oder zu stabilisieren, anstatt dass sie zum Ausstieg aus der Kriminalität führten. Von neuen Straftaten scheint weniger die Sanktionshärte als allenfalls die Sanktionswahrscheinlichkeit abzuhalten. In den 90er Jahren wurde die Kritik an den Erziehungsmodellen grundsätzlicherer Natur. Nach Verblassen des sog. Wohlfahrtsmodells besann man sich erneut auf das sog. Gerechtigkeitsmodell . Darüber, wie dieses ausgestaltet werden müsse, bestand allerdings keine Einigkeit.

124a) Der sog. Neoklassizismus plädierte für eine stärkere (Rück-)Anpassung an das (Erwachsenen-)Strafrecht, 209z. B. in Form der Wiedereinführung kurzfristiger Freiheitsstrafen. In den skandinavischen Ländern sowie in einigen Staaten der USA aber auch in England zeigt sich diese Entwicklung besonders stark. Jugendliche waren nicht zu behandeln, sondern zur Verantwortung zu ziehen (sog. responsibilisation ). 210Zunehmende Bedeutung erlangt hierbei auch im Jugendstrafrecht die „positive Generalprävention“, d. h. die Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung. 211Andere hatten mehr die abschreckende Generalprävention im Auge und wollten im Anschluss an postmoderne Kriminalitätstheorien 212die „Kosten“ (Bestrafungsrisiko) der Begehung strafbarer Handlungen erhöhen, um dadurch den Jugendlichen von diesen abzuhalten. Ganz im Sinne einer solchen Renaissance strafrechtlicher Konzepte 213wurden Ende der 90er Jahre verschiedene Gesetzesvorschläge präsentiert, die das Jugendstrafrecht verschärfen wollten, z. B. durch Senkung des Strafmündigkeitsalters auf 12 Jahre, durch verstärkte Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf Heranwachsende und durch vermehrte Anordnung der geschlossenen Heimunterbringung. 214

125Daneben wurde bei der Verbrechensbekämpfung in besonders starkem Maße auf eine schlagkräftige Polizei gesetzt. 215Das bekannteste Beispiel war die Politik der „Nulltoleranz“ als Weg der Kriminalitätsbekämpfung in New York. Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Bevölkerung gerade unter der kleineren Kriminalität besonders leidet und dieser Kriminalitätssektor die allgemeine Verbrechensfurcht nachhaltig begünstigt, wurden auch kleinste Vergehen und Ordnungsverstöße offensiv ermittelt und rigide geahndet. Wegbereiter dieses Vorgehens war das Gedankengut der sog. „new realists“, 216wonach die Kriminalitätsbekämpfung nicht bei den gesellschaftlich bedingten Ursachen anzusetzen hat, sondern sich auf die bloße Unterdrückung des schädlichen Verhaltens beschränken soll. Schon bei den ersten Zerfallserscheinungen in einem Stadtviertel („broken window“ 217) müsse offensiv und schnell ermittelt werden (ständige Polizeikontrollen, Überprüfungen etc.). Es gab Ansätze, das „Nulltoleranzkonzept“ auf deutsche Städte zu übertragen. 218Eine vollständige Nachahmung kam allerdings nicht in Betracht. Das Prinzip der „zero tolerance“ widersprach schon damals dem in unserer Verfahrenswirklichkeit allein schon aus Kapazitätsgründen gewichtigen Opportunitätsgrundsatz und es erschien auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes problematisch. „Zero tolerance“ skandalisierte den Normverstoß an sich, gleich welcher Schwere oder tatsächlichen Strafwürdigkeit. Die Erkenntnis von der Ubiquität der Jugendkriminalität bleibt außer Acht. Zudem setzte das anglo-amerikanische Recht in starkem Maß auf die Bloßstellung des Täters mit generalpräventiver Wirkung, z. B. Öffentlichmachen der Verhandlungen oder Bekanntgabe des Namens eines Verurteilten. Beide Zielsetzungen sind dem deutschen Strafprozess fremd und laufen Sinn und Zweck der §§ 48, 97 f. JGG sowie den Regelungen des BZRG zuwider. 219

126Die angloamerikanische Politik der Kriminalprävention durch „Null-Toleranz“ hatte auch andernorts im europäischen Raum Nachahmung gefunden. In Frankreich führte ein explosiver Anstieg von Jugendkriminalität vor allem im Bereich der Gewaltdelikte im Jahr 2002 zur Verabschiedung der „loi Perben“. Dieses Reformgesetz ermöglichte erzieherische Maßnahmen schon gegen Kinder ab 10 Jahren und die geschlossene Unterbringung von Minderjährigen ab 13 Jahren, die sogar in Form einer Bewährungsauflage ohne Höchstfristen angeordnet werden kann. Ferner eröffnete das Gesetz die Möglichkeit, Verstöße gegen Auflagen während einer Heimunterbringung bzw. bei fortbestehender Anordnung der richterlichen Kontrolle in bestimmten Fällen durch Haft zu ahnden. Es erleichterte zudem die vorläufige Festnahme von Kindern unter 13 Jahren und lockerte das durch den Erziehungsgedanken begründete Verbot von Schnellverfahren gegen Minderjährige auf, wobei dieses aber schon zuvor durch mehrere Gesetzesänderungen ausgehöhlt worden war. Das Gesetz schwächte zudem die Stellung der Jugendrichter, denen oft zu große Milde oder Willkür in der Handhabung ihres Ermessensspielraumes bei der Anklageerhebung vorgeworfen wurde. Die Reform, insbesondere die teilweise Herabsetzung der Strafmündigkeitsgrenze für Kinder von 13 auf 10 Jahre, stieß in Frankreich gerade bei Praktikern auf heftige Kritik. Der Gesetzgeber, der die „loi Perben“ im Schnellverfahren erließ, gab aber den durch die Medien geschürten Kriminalitätsängsten der Bevölkerung den Vorzug. Auffällig war an der Reform auch, dass die Verschärfung der Haftmöglichkeiten nicht zugleich mit einer vermehrt pädagogischen Ausgestaltung des Strafvollzugs einhergeht. Stattdessen wurde nur dafür Sorge getragen, dass kindliche und jugendliche Häftlinge in den Haftanstalten von den Erwachsenen weitgehend isoliert werden. Für den Polizeigewahrsam, der immerhin bis zu 12 Stunden und zu Ermittlungszwecken im Einzelfall sogar länger dauern kann, gilt aber nicht einmal dies. Damit droht der Repressionsgedanke in Frankreich die Idee einer Erziehung und Besserung straffällig gewordener Kinder und Jugendlicher durch die Prinzipien der Abschreckung und Vergeltung zu ersetzen. 220

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