127Nach diesen punitiven Entwicklungen der 90er Jahre gibt es aber spätestens seit 2010 wieder eine Rückbesinnung auf erzieherisch orientierte, moderate Sanktionierungen, zu frühen Verhaltensinterventionen bei Risikopersonen im Sinne der früheren Jugendwohlfahrtsmodelle und zu Instrumenten von restorative justice. 221
b) Eine viktimologische Grundausrichtung fordert eine ganz andere Sichtweise auf die Kriminalität. Die Reaktionen des Staates sollen sich hiernach vorrangig an der Interessenlage des Opfers orientieren (restorative justice). 222
128c) Im Gegensatz zu modernen punitiven Strategien wollen die so genannten „Abolitionisten“ kein „besseres“, sondern „gar kein Strafrecht“. 223Sie sprechen sich ausschließlich für informelle gesellschaftliche oder zivilrechtliche Lösungsansätze aus (sog. „Radical Nonintervention“ 224). Die generalpräventive Funktion der Strafe wird geleugnet, 225dem Erziehungsgedanken wird vorgeworfen, dass er nur den Ausbau und die Verfeinerung der strafrechtlichen Kontrolle bewirkt habe. 226Zumindest wird an Stelle des „Erziehungstopos“ ein „Negativkonzept“ gefordert, in dem das zukünftige Jugendstrafrecht vor allem durch Verzicht auf staatliche Reaktionen sowie die Garantie des rechtsstaatlichen Verfahrens gekennzeichnet sein soll. 227
129d) Insgesamt wird der Erziehungsgedanke vehement kritisiert. Dass er trotz allem der Sache nach beibehalten wird 228, liegt wohl an seiner geläufigen Umdeutung in einen speziellen Ausdruck des Subsidiaritätsprinzips, 229in ein Gebot der Zurückhaltung und in ein „Präventionsanliegen“ 230. Z. T. wird er auch missverständlicherweise einseitig als Quelle dafür verstanden, dass auch der junge Straftäter ein „Recht auf Förderung“ seiner Persönlichkeitsentwicklung hat. 231
130Anfang der 90er Jahre häuften sich die Vorschläge, das Erziehungsprinzip in Teilbereichen zu kappen, insbesondere bei der Jugendstrafe. 232Doch Ende der 90er Jahre gewann der Erziehungsaspekt wieder an Popularität. Seit den Jugendgerichtstagen in Regensburg (1992) und Potsdam (1995) liegt auch in der wissenschaftlichen Diskussion die Betonung wieder darauf, dass das vielgeschmähte Erziehungsprinzip – dem mitunter sogar vorgeworfen wurde, es sei eine „Strafe für die Jugend“ – unverzichtbar ist, zumal eine Resozialisierung notwendigerweise auf einem erzieherischen Prozess aufbaut. Zumindest wird es gebraucht, um die von einer breiten Öffentlichkeit geforderte härtere Kriminalpolitik abzuwehren. Der Erziehungsgedanke umfasst die moderne Idee einer individualisierenden, jugendadäquaten Intervention. Er ermöglicht ein zurückhaltendes Strafrecht, das anderen Formen der Problembewältigung den Vorrang einräumt, den Tatausgleich voranstellt und dem gefährdeten Jugendlichen mehr bietet als nur Strafhärte. 233
131e) Nur wie der Erziehungsgedanke umgesetzt werden soll, darüber besteht keine Einigkeit. Es gab Forderungen nach einer „Zustimmungsbedürftigkeit“ seitens des Beschuldigten zu allen Weisungen, nach einer Ersetzung der Auflagen durch sog. Verpflichtungen, nach Abschaffung des Jugendarrests, nach ersatzloser Streichung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen und einer Herabsenkung der Mindestjugendstrafe. All das hat sich aber nicht durchgesetzt.
132In ihren Vorschlägen für ein 2. JGGÄndG aus dem Jahr 2001 hatte die zweite Kommission der DVJJ 234noch u. a. die Einbeziehung der Heranwachsenden ins Jugendstrafrecht als Regelfall gefordert, außerdem die teilweise Einbeziehung junger Erwachsener im Alter von 21 bis 24 in das Jugendstrafrecht, die Beschränkung jugendstrafrechtlicher Reaktionen auf erhebliche Straftaten und die Abschaffung der Zuchtmittelkategorie. Diese Vorschläge fanden kein politisches Gehör. Gleiches gilt für das Ziel, die Orientierung des Jugendstrafrechts an der aus Anlass der Straftat erkennbar gewordenen Erziehungsbedürftigkeit zu beseitigen und stattdessen zu einer Orientierung der Rechtsfolgenbestimmung an der Tat und der verwirkten Tatschuld zurückzukehren, sowie für die Forderung, freiheitsentziehende Maßnahmen für 14- und 15-Jährige auszuschließen, sofern nicht vorsätzliche Straftaten gegen das Leben oder ein anderes schweres Gewaltverbrechen abzuurteilen sind. 235Auf dem 64. DJT wurde aber das Erziehungsprinzip als Leitgedanke des Jugendstrafrechts mit großer Mehrheit gegen die massiven Angriffe seiner Kritiker verteidigt, 236die statt „Erziehungsideen“ ein tatproportionales Jugendstrafrecht im Sinne eines in der Sanktionsschärfe stark abgemilderten Erwachsenenstrafrechts gefordert hatten. Der Gesetzgeber griff dies auf und etablierte den Erziehungsgedanken ausdrücklich in § 2 I S. 2 JGG.
133Überzeugen können von den diskutierten Reformen weiterhin nur diejenigen, die das Wesen und die Aufgabe des Jugendstrafrechts so, wie es sich aus dem Programm der Jugendgerichtsbewegung heraus entwickelt hat (s. dazu Rn. 95 ff.), in ihrem Kern unangetastet lassen. In den Grundsatzideen der Jugendgerichtsbewegung dominiert der Erziehungsgedanke, ohne aber zugleich die Verfolgung anderer Strafzwecke gänzlich auszuschließen (vgl. auch § 2 I S. 2 JGG). Ganz im Gegenteil ist einer alleinigen Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht entgegenzuhalten, dass die praktische, aber auch empirisch belegte Erfahrung zeigt, dass der Effizienz aller ambulanten und stationären erzieherischen Bemühungen Grenzen gesetzt sind und dass, wie überall, Erziehung auch im sozialen Bereich der Jugendkriminalität nicht ganz ohne Strafe auskommt; – ohne dass „Erziehung“ dabei mit „Strafe“ zu verwechseln wäre. Das Strafrecht hat auch gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden die Aufgabe sühnender „Rechtsbewährung“ und „Normbekräftigung“ im Sinne der heute im allgemeinen Strafrecht herrschend gewordenen Strafzwecklehre der „positiven Generalprävention“. 237Die Forderungen nach einer Ablösung des Erziehungsstrafrechts und der „Behandlungsideologie“ verdienen deswegen insoweit Zustimmung, als sie vor einer wirklichkeitsfremden Erziehungseuphorie warnen, die bei manchem in der Jugendstrafjustiz tätigen Sozialpädagogen wie auch im Jugendstrafvollzug und in einzelnen jugendrichterlichen Entscheidungen und sogar beim BGH anzutreffen gewesen sein mag. Auch die stärkere Betonung rechtsstaatlicher Grundsätze, die mit dem Erziehungsprinzip leicht in Kollision geraten, ist zu begrüßen. Darüber hinausgehenden Tendenzen auf „Ablösung des Erziehungsstrafrechts“ ist hingegen eine klare Absage zu erteilen. Sie führen entweder zu einem Neoklassizismus, der alle seit v. Liszt erreichten Fortschritte gefährdet, durch die das Jugendstrafrecht nicht nur an Effizienz, sondern auch an Humanität gewonnen hat. Oder aber sie zielen auf eine utopische Abschaffung des Strafrechts als Mittel der Sozialkontrolle und Konfliktbewältigung hin. Ein solches Vorgehen droht den Schutz sozial schwacher Opfer zu missachten; man denke nur an die Gewalthandlungen gegenüber Kindern, Frauen oder Ausländern. Die Kriminalpolitik hat dies in den letzten Jahren erkannt und die Opferrechte im Strafverfahren Schritt für Schritt gestärkt. Diese Schritte sind im Grundsatz zu begrüßen, aber auch über die greifbaren Belange des durch die Tat konkret Verletzten hinaus muss das Opfer im Jugendstrafrecht Berücksichtigung finden. Die Verbrechensfurcht in der Bevölkerung darf trotz ihrer nachweisbaren Übersteigerung nicht als bloßer „Störfaktor moderner Kriminalpolitik“ abgetan werden. 238
134Es bietet sich an, für eine Reformierung des Jugendstrafrechts am Erziehungsgedanken anzusetzen, und zwar einem Erziehungsgedanken ohne spezifisch pädagogischen Inhalt, sondern verstanden als Gebot einer individualisierenden Sanktionsauswahl, bei der sich das Gericht nicht allein von der Logik der sühnenden Strafe und dem damit eng verknüpften Konzept der positiven Generalprävention leiten lässt, sondern aus dem Katalog der jugendstrafrechtlichen Sanktionen vorrangig erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten prüft, die im konkreten Einzelfall für das Ziel der Legalbewährung des jungen Straftäters guten Erfolg versprechen. Der „Erziehungsgedanke“ bezeichnet damit zugleich eine „Absatzbewegung“ vom Spannungspol der klassischen Sühnestrafe und eröffnet auf diesem Weg das Spannungsverhältnis zwischen den Gegenpolen von „Erziehung“ und „Strafe“, das das Jugendstrafrecht heute maßgeblich prägt (s. zuvor Rn. 131 ff.). 239
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