II.Das Recht der Europäischen Union
Schrifttum: Di Fabio , Nationales Arbeitsrecht im Spannungsfeld von Grundgesetz und Grundrechtecharta, RdA 2012, 262; Franzen , Privatrechtsangleichung durch die Europäische Gemeinschaft, 1999; Fuchs/Marhold , Europäisches Arbeitsrecht, 5. Aufl., 2017; Hanau , Die Europäische Grundrechtecharta – Schein und Wirklichkeit im Arbeitsrecht, NZA 2010, 1; Henssler , Arbeitsrecht der Europäischen Union, in Henssler/Braun (Hrsg.), Arbeitsrecht in Europa, 3. Aufl., 2011, S. 1; Höpfner , Die systemkonforme Auslegung, 2008; ders. , Voraussetzungen und Grenzen richtlinienkonformer Auslegung und Rechtsfortbildung, JbJZRWiss 2009, 73; Höpfner/Rüthers , Grundlagen einer europäischen Methodenlehre, AcP 209 (2009), 1; Kokott , Auslegung europäischen oder Anwendung nationalen Rechts?, RdA 2006, Beil. 6; Preis , Verbot der Altersdiskriminierung als Gemeinschaftsgrundrecht – Der Fall Mangold und seine Folgen, NZA 2006, 401; ders./Sagan , Europäisches Arbeitsrecht: Grundlagen – Richtlinien – Folgen für die deutsche Rechtspraxis, 2. Aufl., 2019; Riesenhuber , Europäisches Arbeitsrecht, 2009; Schubert/Jerchel , Die Entwicklung des europäischen Arbeitsrechts 2011/2012, EuZW 2012, 926; Thüsing , Europäisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., 2017.
104Dem Recht der Europäischen Union kommt arbeitsrechtlich immer größere Bedeutung zu, weil das Unionsrecht zunehmend das nationale (Arbeits-)Recht überlagert.
1.Geschichtliche Entwicklung
105Die Europäische Union war zu Beginn 1957 eine Wirtschaftsgemeinschaft, eine Sozial- und Arbeitspolitik war daher nicht vorgesehen. Die Grundfreiheiten der jetzigen Art. 45, 49, 56 AEUV, welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit regeln, zielten ursprünglich nicht auf den sozialen Schutz der Arbeitnehmer, sondern auf Integration und Durchdringung der nationalen Märkte. Konkrete Bestimmungen zum Arbeitsrecht fanden sich nur in den jetzigen Art. 157, 159 AEUV (Art. 141, 143 EG a. F.). Das hat sich in der Zwischenzeit grundlegend gewandelt. Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, eine Sozialunion zu verwirklichen (Art. 3 EUV), und ihre Befugnisse zur Rechtsetzung kontinuierlich ausgebaut. Einen ersten Schritt zur Realisierung einer solchen Sozialunion stellten ab 1974 die rechtlich unverbindlichen sozialpolitischen Aktionsprogramme dar.
Die Sozialpolitik (Art. 151 ff. AEUV) besitzt heute einen großen Stellenwert. Von Bedeutung ist insbesondere Art. 153 AEUV, der eine Vielzahl von Kompetenzen zum Richtlinienerlass für Regelungen des Arbeitslebens vorsieht. Im Jahr 1989 verabschiedete der Rat die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (nicht zu verwechseln mit der ESC; Rdnr. 102). Sie enthält eine Reihe von sozialen Schutzpositionen wie z. B. den Schutz von Kindern und Jugendlichen, älteren und behinderten Arbeitnehmern oder die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer. Ihr kam keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sie formulierte aber die politischen Ziele der Gemeinschaft und war Grundlage für weitere Aktionsprogramme, die über Richtlinien umgesetzt wurden.
Die nächste Phase der Entwicklung wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht eingeläutet. Dem Vertrag war das Protokoll über die Sozialpolitik (sog. Sozialabkommen, abgedr. in RdA 1993, 234) beigefügt, das durch den Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 in den EG-Vertrag überführt wurde und heute in Art. 151–161 AEUV verortet ist.
Der am 1.12.2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon brachte eine grundlegende Überarbeitung des Europäischen Primärrechts: aus dem EG-Vertrag wurde der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Säulenstruktur der Union wurde abgeschafft. Seither gibt es nur noch eine einheitliche, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Europäische Union. Am selben Tag wurde zudem die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta, vgl. Nipperdey, Nr. 856) für die Union und die Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Sie enthält einen umfassenden Katalog von Grundrechten und Grundsätzen, wobei erstere subjektive Rechte begründen und letztere die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts leiten. Neben den aus dem Grundgesetz bekannten Freiheitsrechten umfasst sie insbesondere ein „Recht, zu arbeiten“ (Art. 15 Abs. 1 GR-Charta), einen „Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung“ (Art. 30 GR-Charta), ein „Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“ und auf „bezahlten Jahresurlaub“ (Art. 31 GR-Charta) sowie verschiedene Diskriminierungsverbote (Art. 21 GR-Charta).
106Das Arbeitsrecht der EU setzt sich aus primärem und sekundärem Unionsrecht zusammen.
Primärrecht sind die Gründungs- und Änderungsverträge der Europäischen Union, zuletzt also der Vertrag von Lissabon, mit Anhängen und Protokollen, die auch die Rechtsetzungskompetenzen in der Union regeln.
Sekundärrecht sind die von den Normsetzungsorganen der Union erlassenen Regelungen, vor allem die Verordnungen und die Richtlinien . Die Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar und zwingend; sie verdrängen entgegenstehendes nationales Recht. Die Richtlinien geben verbindliche Regelungsziele vor, die von den Mitgliedstaaten durch Gesetzgebung und Rspr. noch umzusetzen sind (vgl. Art. 288 AEUV), unter gewissen Voraussetzungen aber auch unmittelbare Wirkungen entfalten können (Rdnr. 114).
2.Vorrang des Unionsrechts
107Das Verhältnis von Unionsrecht zum nationalen Recht ist nach wie vor nicht in allen Einzelheiten geklärt. Unsicherheiten ergeben sich aufgrund der unterschiedlichen Stellungnahmen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BVerfG. Der EuGH hat schon früh das EU-Recht als eigenständige Rechtsordnung mit Vorrang vor nationalem Recht angesehen. Das BVerfG behält sich allerdings vor, das Unionsrecht im Kollisionsfall an den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes zu überprüfen, solange ein wirksamer Grundrechtsschutz durch das Unionsrecht nicht gesichert ist (BVerfGE 37, 271; 73, 339 – „Solange“-Rspr.). Das Gericht sieht diesen Schutz derzeit als gewährleistet an (BVerfGE 102, 147 – Bananenmarkt-Beschluss), begründet ihn aber – anders als der EuGH – aus der nationalen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Die damit verbundenen Streitfragen können hier dahingestellt bleiben. Beide Auffassungen stimmen darin überein, dass im Falle einer Kollision die europarechtlichen Vorschriften Anwendungsvorrang besitzen (EuGH NJW 1963, 974 – „van Gend & Loos“; NJW 1964, 2371 – „Costa/ENEL“; BVerfGE 73, 339; 89, 155). Danach sind europarechtswidrige nationale Vorschriften zwar nicht unwirksam, aber unanwendbar (näher ErfK/Wißmann, Vorbemerkung zum AEUV, Rdnr. 39 ff.). Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil sich das Verwerfungsmonopol des BVerfG auf die Unvereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem GG beschränkt (dazu Wißmann, DB 1989, 1922, 1924; a. A. Wackerbarth/Kreße, EuZW 2010, 252 ff.). Der Vorrang des Unionsrechts gilt sowohl gegenüber staatlich gesetztem Recht einschließlich des nationalen Verfassungsrechts, als auch gegenüber dem Richterrecht und Tarifverträgen. Ist eine nationale Rechtsvorschrift unionsrechtskonform auszulegen, bleibt sie anwendbar. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige zu wählen, die dem Unionsrecht entspricht (ausf. Höpfner, Die systemkonforme Auslegung, 2008, S. 216 ff., 249 ff.).
Beispiele: Das Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen gem. § 19 AZO, aufgehoben durch das ArbZG, verstieß gegen die Richtlinie 76/207/EWG, weil es allein für Frauen galt (vgl. EuGH AP Nr. 28 zu Art. 119 EWG-Vertrag für die dem deutschen Recht entsprechende französische Regelung). § 1 Abs. 3 Nr. 2 LFZG a. F., der Teilzeitbeschäftigte von der Lohnfortzahlung ausschloss, war mit Art. 141 EG a. F. (heute Art. 157 AEUV) unvereinbar (BAG NZA 1992, 259). § 14 Abs. 3 TzBfG a. F. hielt der EuGH in seiner Mangold-Entscheidung für gemeinschaftsrechtswidrig (EuGH NJW 2005, 3695; ebenso EuGH NJW 2010, 427 „Kücükdeveci“; dazu eingehend Rdnr. 358 f.); der Begriff „entlässt“ in § 17 KSchG ist nach der EuGH-Rspr. in Sachen „Junk“ als „kündigt“ zu verstehen (EuGH NJW 2005, 1099). Mindestregelungen des Unionsrechts stehen einer für den Arbeitnehmer günstigeren nationalen Rechtsvorschrift in der Regel nicht entgegen.
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