Bernd Heinrich - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Werk richtet sich – der Konzeption der Reihe entsprechend – in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Strafrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

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Bsp.:Anton sagt vor Gericht falsch aus und beschwört diese Aussage. – Der Meineid, § 154 StGB, setzt tatbestandlich lediglich voraus, dass der Täter vor einem Gericht falsch schwört. Ein darüber hinausgehender Erfolg in der Form, dass der Richter dem Täter glaubt oder gar aufgrund der falschen Aussage ein falsches Urteil fällt, ist nicht erforderlich (= Meineid als schlichtes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt). – Anders ist dies beim Totschlag, § 212 StGB. Dieser erfordert naturgemäß mehr als eine bloße Tötungshandlung, d. h. mehr als die Abgabe des Schusses. Notwendig ist darüber hinaus ein Erfolg in der Außenwelt, nämlich der Tod eines Menschen (= Totschlag als Erfolgs- und Verletzungsdelikt).

138Wesentlich ist es nun, dass bei den Erfolgsdelikten nicht nur das Vorliegen einer Tathandlung und der Eintritt des Taterfolges festgestellt werden, sondern dass darüber hinaus auch eine bestimmte Beziehung zwischen Handlung und Erfolg bestehen muss. Der strafrechtlich unerwünschte Erfolg muss gerade durch die jeweilige Handlung verursachtwerden.

Bsp.:Anton steht in seinem Garten und fällt einen Baum. Im selben Moment stirbt sein Nachbar Norbert an Herzversagen. – Hier lagen zwar sowohl eine Handlung (das Fällen des Baumes) als auch ein Erfolg (Norberts Tod) vor. Antons Handeln war aber für diesen Erfolg nicht ursächlich.

139Diese Verursachung wird als Kausalitätbezeichnet. Sie muss bei Erfolgsdelikten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmaljeweils zusätzlich zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen geprüft werden. Zumeist ist die Frage der Kausalitätunproblematisch. Sie kann lediglich in Ausnahmefällen fraglich sein und ist dann gesondert zu untersuchen.

Bsp.:Anton will Bruno eine Ohrfeige geben. Bruno weicht aus und stolpert dabei so unglücklich, dass er sich eine Platzwunde zuzieht. Auf dem Weg ins Krankenhaus stirbt er bei einem Autounfall, weil der Krankenwagen auf eisiger Fahrbahn ins Schleudern gerät. Der Fahrer des Wagens hatte zuvor „einen über den Durst“ getrunken. – Hier ist fraglich, ob Anton dadurch, dass er Rudi eine Ohrfeige geben wollte, das gesamte weitere Geschehen „verursacht“ hat, also sowohl die Platzwunde durch den Sturz als auch Rudis Tod durch den Autounfall. Wenn dem so wäre, muss überlegt werden, ob die Kausalität auch dann noch anzunehmen ist, wenn der Fahrer des Krankenwagens den Unfall dadurch verursacht hat, dass er vollkommen betrunken war.

140Im Hinblick darauf, welche Anforderungen an die Kausalität zu stellen sind, haben sich mehrere Theorien entwickelt, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden sollen 54. Für den Anfänger (und in aller Regel auch bei der Anfertigung von Klausuren) reicht es aus, von der herrschenden Äquivalenz- oder Bedingungstheorieauszugehen, die allen anderen Theorien zugrunde liegt. In einem zweiten Schritt ist dann – nach der Feststellung der rein faktisch zu beurteilenden Kausalität – zu prüfen, ob dem Täter der konkrete Erfolg auch normativ zuzurechnen ist.

141Diese Prüfung der objektiven Zurechnung, die ebenfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Teil des objektiven Tatbestandes ist, schließt sich somit an die Bejahung der Kausalität an und setzt diese denklogisch voraus. Hier ist zu untersuchen, ob der Erfolg rechtlich als ein „Werk des Täters“anzusehen ist, ob der Täter also im Sinne der Rechtsordnung für diesen Erfolg verantwortlichist. Hierfür ist eine normative Prüfung erforderlich. Die Prüfungspunkte „Kausalität“ (= faktisch) und „objektive Zurechnung“ (= normativ) sind in einer Klausur somit sauber voneinander getrennt zu prüfen. 55

II.Die Äquivalenz- oder Bedingungstheorie

142 Definition Ursächlichim Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung die nicht - фото 64Definition

Ursächlichim Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. conditio-sine-qua-non-Formel).

Die Äquivalenz- oder Bedingungstheorie bedient sich somit einer äußerst weiten Kausalitätsformel. Dabei ist ein rein „faktischer“ und kein „normativer“ Maßstab anzulegen. Es reicht also ein rein naturwissenschaftlich nachweisbarer Ursachenzusammenhang aus. Dabei wird jede Bedingung als gleichwertig (also „äquivalent“) angesehen. Es wird also auf der Ebene der Kausalität noch nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren, typischen oder zufälligen Kausalfaktoren unterschieden. Auch jede noch so entfernt liegende Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, muss gleichwertig berücksichtigt werden und zur Annahme einer Kausalität führen. Eine normative Einschränkung erfolgt erst in einem zweiten Schritt, der objektiven Zurechnung, bei der geprüft wird, ob die kausale Verursachung des Erfolges dem Täter strafrechtlich auch als „sein Werk“ anzusehen ist. Insoweit wird in einer Klausur die Kausalität – jedenfalls bei Delikten, die durch aktives Tun begangen werden – nur selten zu verneinen sein.

Bsp.:Im gerade genannten Beispiel, in dem Anton dem Bruno eine Ohrfeige geben will, dieser beim Ausweichen stolpert und sich dabei eine Platzwunde zuzieht und schließlich auf dem Weg ins Krankenhaus bei einem Autounfall stirbt, ist die Kausalität sowohl für die Platzwunde als auch für den Tod zu bejahen: Hätte Anton den Bruno nicht ohrfeigen wollen, wäre dieser nicht ausgewichen. Wäre Bruno nicht ausgewichen, wäre er nicht gestolpert. Wäre er nicht gestolpert, hätte er sich keine Platzwunde zugezogen, Hätte er sich keine Platzwunde zugezogen, wäre er nicht mit dem Krankenwagen abgeholt worden. Wäre er nicht von dem Krankenwagen abgeholt worden, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen und Bruno wäre nicht an den Folgen des Unfalls gestorben. Denkt man also das Verhalten des Anton (Erheben der Hand) hinweg, wäre der Erfolg in seiner konkreten Gestalt (Tod durch den Unfall) nicht eingetreten. Kausalität liegt also – nach einem rein naturwissenschaftlichen Verursachungsmaßstab – vor. Ob der Tod dem Anton als sein Werk zuzurechnen ist oder ob sich beim Verkehrsunfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht und ob Antons Verhalten auch dann noch zu einer Strafbarkeit führen soll, wenn Brunos Tod durch das Verschulden eines anderen, z. B. den betrunkenen Fahrer des Krankenwagens, (mit) herbeigeführt wurde, ist eine Sache der normativen Wertung, also der objektiven Zurechnung.

143Dem BGH genügt bei der Bestimmung der Kausalität eine sog. „generelle Kausalität“:Ausreichend sei es (insbesondere bei der Produkthaftung), nachzuweisen, dass ein bestimmtes Produkt entsprechende Wirkungen hat. Nicht erforderlich sei es, dass die einzelnen naturgesetzlichen Wirkungszusammenhänge im Detail geklärt und nachgewiesen werden.

Bsp.:Bei der Verwendung eines Ledersprays kommt es bei Kunden vermehrt zu Gesundheitsschäden. Dabei kann nachgewiesen werden, dass die Gesundheitsschäden zwar nicht bei allen Personen aufgetreten sind, die das Spray benutzt haben, dass die Schäden aber nur bei solchen Personen eintraten, die in Kontakt mit dem Spray gekommen sind. Dem BGH reichte dies zur Annahme der Kausalität, auch wenn nicht konkret nachgewiesen werden konnte, welche einzelnen Substanzen in welcher Kombination die Schäden verursacht hatte. 56

144Da das „Hinwegdenken“von Ursachen naturgemäß nur bei den Begehungsdelikten, wenn der Täter also aktiv handelt, gelingt, wird bei den Unterlassungsdeliktendie Formel leicht abgewandelt und dadurch angeglichen: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist hier jede Bedingung, die nicht hinzugedachtwerden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

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