Bernd Heinrich - Strafrecht Allgemeiner Teil

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Das Werk richtet sich – der Konzeption der Reihe entsprechend – in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft in den ersten Semestern und will insoweit die Grundlagen des Rechtsgebietes verständlich und im Überblick darstellen. Es werden die für das grundsätzliche Verständnis notwendigen Strukturen des Strafrechts erörtert, wobei keinerlei Vorkenntnisse vorausgesetzt werden. Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Anhand einer Vielzahl kleinerer Fälle sollen die Problemstellungen verdeutlicht und die Studierenden in die Lage versetzt werden, die Klausuren und Hausarbeiten im Grundstudium erfolgreich zu bewältigen. Dies wird durch konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata sichergestellt.

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Ebenso wie man einen Menschen dadurch töten kann, dass man ihn mit einem Gewehr erschießt, kann man ihn auch dadurch töten, dass man lebensnotwendige Hilfsmaßnahmen unterlässt. Beide Verhaltensweisen können gleichermaßen strafrechtlich bedeutsam sein. Eine Strafbarkeit kann somit sowohl an ein bestimmtes aktives Tun als auch an ein Unterlassen anknüpfen.

III.Abgrenzung von Handlung, Kausalität, Vorsatz und Schuld

124Die Frage, ob eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg führt oder ob der Täter mit einer bestimmten Handlung einen bestimmten Erfolg beabsichtigt oder für diesen Erfolg verantwortlich ist, hat nichts mit dem Begriff der Handlung an sich zu tun. Dies ist eine Folge der strafrechtlichen Untergliederung in verschiedene Ebenen, die sauber voneinander zu trennen sind.

Bsp.:Anton fährt mit seinem Auto durch die Stadt. Plötzlich springt vor ihm, ohne dass er damit gerechnet hat, ein Kind auf die Fahrbahn, wird von dem Auto erfasst und getötet. – Hier hat Anton gehandelt. Er ist Auto gefahren. Das reicht für die Feststellung der Handlung als Anknüpfungspunkt für die Prüfung strafrechtlichen Verhaltens aus. Ob sein Handeln für den Tod des Kindes ursächlich war, ob ihm der Tod des Kindes als „sein Werk“ zugerechnet werden kann und ob er hinsichtlich des Todes des Kindes vorsätzlich, fahrlässig oder nicht fahrlässig gehandelt hat, ist für die Frage des Vorliegens einer Handlung irrelevant.

IV.Anforderungen an die menschliche Handlung

125Nach der heute herrschenden Handlungslehre, 52wonach der Handlungsbegriff lediglich eine erste Filterfunktion erfüllt und auf dieser ersten Prüfungsebene nur eindeutige „Nicht-Handlungen“ auszuschließen sind, setzt das Vorliegen einer Handlung lediglich voraus, dass (1) ein menschliches Verhalten vorliegt, welches (2) konkret feststellbar ist, (3) einen Außenbezug aufweist und (4) vom Willen des Handelnden getragen ist.

1.Vorliegen eines menschlichen Verhaltens

126Als erstes muss ein menschliches Verhalten vorliegen. Naturereignisse (z. B. ein Dammbruch) oder das Verhalten von Tieren können keine Strafbarkeit auslösen. Hier ist jedoch stets zu prüfen, ob nicht ein menschliches Verhalten als Auslöser diente.

Bsp.:Anton hat einen hoch aggressiven Hund, den er loswerden möchte. Daher öffnet er eines Abends den Hundezwinger und lässt die Türe weit aufstehen. Seine Ehefrau Berta merkt dies, unternimmt aber nichts. In der Nacht bricht der Hund aus und zerfleischt den Nachtwanderer Norbert. – Norberts Tod wurde zwar durch die Hundebisse verursacht. Dennoch lag auch hier ein zu untersuchendes menschliches Verhalten im Vorfeld vor (seitens des Anton durch aktives Tun, da er den Zwinger öffnete, seitens Berta durch Unterlassen). Die Entscheidung über die tatsächliche Strafbarkeit fällt in diesem konkreten Beispiel schließlich mit der Frage, ob vorsätzliches oder vorwerfbar fahrlässiges Handeln der beiden Akteure anzunehmen ist.

127Nach überwiegender Ansicht können juristische Personen(z. B. Vereine oder Firmen) nicht „handeln“, da sie keine Menschen, sondern rechtliche Konstrukte sind. Für sie handeln jedoch die jeweils zuständigen Organe (z. B. der Geschäftsführer oder der Vorstand; vgl. § 14 StGB).

2.Anknüpfung an ein konkretes Verhalten

128Einer strafrechtlichen Prüfung muss stets ein konkretes menschliches Verhalten zugrunde liegen. Eine pauschale Bestrafung für eine schlechte Lebensführungist nicht möglich.

Bsp.:Der alkoholabhängige Bruno tötet im Zustand der Schuldunfähigkeit einen Zechkumpan, mit dem er sich um eine Flasche Schnaps gestritten hat. – Wegen der konkreten Tötungshandlung kann Bruno nicht bestraft werden, da er zu diesem Zeitpunkt schuldunfähig war, § 20 StGB. Auch eine Bestrafung wegen schlechter Lebensführung (durch das Herbeiführen seiner Alkoholabhängigkeit, die letztlich zu der Tat geführt hat) scheidet aus, weil hier kein konkret feststellbares Verhalten vorliegt. Das systematische Herbeiführen der Alkoholabhängigkeit an sich ist nicht strafbar.

3.Außenbezug

129Ferner muss das menschliche Verhalten in irgendeiner Form eine Wirkung in der Außenwelt nach sich ziehen. Ein reines „Gesinnungsunrecht“kann nicht bestraft werden.

Bsp.:Anton sitzt zu Hause in seinem Wohnzimmersessel und hört seinen Nachbarn Norbert zu später Stunde nach Hause kommen. Weil ihn dies stört und er Norbert ohnehin nicht leiden kann, wünscht er ihm den Tod. In der Nacht stirbt Norbert an einem Herzversagen. – Hier fehlt es nicht erst an einer feststellbaren Kausalität zwischen den bösen Wünschen und dem späteren Erfolg, es lag vielmehr bereits keine Handlung vor, da der rein innerlich bleibende Wunsch Antons strafrechtlich nicht als „Handlung“ angesehen werden kann.

130Der geforderte Außenbezug kann sowohl in einer Veränderung der Außenwelt(bei Delikten durch aktives Tun) als auch in einer Nichtveränderung der Außenwelt(bei Unterlassungsdelikten) bestehen. Auch im letzteren Fall liegt ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, welches eine Wirkung in der Außenwelt hinterlässt. Im Gegensatz zum aktiven Tun liegt das strafrechtlich relevante Verhalten hier jedoch darin, dass man eine bestimmte Veränderung in der Außenwelt gerade nicht herbeiführt, obwohl man rechtlich dazu verpflichtet ist.

4.Subjektives Element

131Schließlich ist als subjektives Moment noch ein willensgesteuertes Verhaltenerforderlich. Die bloße Verursachung einer Folge in der Außenwelt reicht demnach nicht aus. Insofern scheiden Reflexbewegungen(der berühmte Kniesehnenreflex oder das Zucken der Muskeln nach der Berührung eines elektrischen Zauns) oder Bewegungen im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeitals taugliche Tathandlungen aus. Es ist hier jedoch wiederum stets zu fragen, ob sich eine vom Willen getragene Handlung im Vorfeld finden lässt, an die eine mögliche Strafbarkeit anknüpfen kann (sog. „vorverlagerte Handlungen“).

Bsp.:Anton liest nachts im Kerzenschein gerne spannende Krimis und pflegt dabei regelmäßig einzuschlafen. Als er sich im Schlaf umdreht, wirft er die noch brennende Kerze um, die das gesamte Haus in Brand setzt. – Für eine mögliche Strafbarkeit Antons wegen fahrlässiger Brandstiftung, § 306d StGB, ist es entscheidend, ob Anton gehandelt hat. Da eine Bewegung im Schlaf kein willensgesteuertes Verhalten darstellt, scheidet diesbezüglich eine Handlung aus. Vorzuwerfen ist Anton jedoch, dass er bei den ersten Ermüdungserscheinungen nicht die Kerze gelöscht hat. Hierin liegt ein vom Willen getragenes Unterlassen. Zudem kann bereits das Anzünden der Kerze als aktives Tun strafrechtliche Relevanz besitzen, nämlich dann, wenn Anton damit rechnen konnte alsbald einzuschlafen und die Kerze umzustoßen.

132Auch ein Verhalten aufgrund äußerer Krafteinwirkung (sog. „vis absoluta“) stellt strafrechtlich keine Handlung dar. Diese ist jedoch abzugrenzen von der lediglich den Willen beugenden Gewalt (sog. „vis compulsiva“), bei der jemand infolge einer Drohung eine zwar nicht „freie“, dennoch aber im Einzelfall willensgesteuerte Handlung vornimmt. Diese ist zwar möglicherweise gerechtfertigt oder entschuldigt, weist jedoch Handlungsqualität auf.

Bsp.:Bruno wird von Anton in die Schaufensterscheibe gestoßen. Enkel Erwin führt die Hand seines gelähmten Großvaters Gustav und unterzeichnet auf diese Weise einen Brief mit beleidigendem Inhalt. In beiden Fällen handeln ausschließlich Anton und Erwin, nicht aber Bruno und Gustav. – Anders ist es allerdings, wenn Anton den Bruno durch das Vorhalten einer Waffe und durch die Drohung, ihn sonst zu erschießen, zwingt, in die Schaufensterauslage zu springen oder Erwin den Gustav unter Androhung von Schlägen dazu bringt, den Brief zu schreiben. – Hier lagen neben den Handlungen von Anton und Erwin (durch das Drohen) auch solche von Bruno und Gustav vor, da diese, wenn auch unter Zwang, letztlich selbst entscheiden konnten, ob sie der Drohung nachgeben oder nicht.

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