• Der Entwicklungsstand, Entwicklungsfortschritte des Kindes oder Jugendlichen ,
• besondere Ereignisse und Vorkommnisse ,
• der Einbezug der Eltern und der Familie ,
• Veränderungen in der Herkunftsfamilie ,
• die Situation in der Schule oder Ausbildung ,
• die Situation des jungen Menschen in der Gruppe ,
• die Erörterung der Fragen nach der aktuellen und zukünftigen Erziehungsbedürftigkeit, ob es sinnvoll ist, die stationäre Hilfe fortzusetzen, ob alternative Hilfen angebrachter wären oder ob eine Rückführung in die Familie kurz- oder mittelfristig angestrebt werden kann ,
• die Perspektiven des Kindes/Jugendlichen und die seiner Familie .
Wie zuvor bereits angeführt, wurden bislang Beteiligungsprozesse oftmals nicht zufriedenstellend realisiert. Vielfach ist es betroffenen Kindern und Jugendlichen völlig unklar, welche Funktion und Bedeutung ein Hilfeplangespräch hat, die Tragweite von hier getroffenen Entscheidungen können dann von ihnen ebenfalls kaum eingeschätzt werden. Diese mangelnde Identifikation mit den im Hilfeplan festgeschriebenen Zielsetzungen dürfte ein wesentlicher Grund für das Scheitern von Hilfeprozessen sein (Pies/Schrapper 2005, S. 75). Um die Chancen der inhaltlichen Partizipation von Kindern und Jugendlichen beim Hilfeplanungsprozess zu erhöhen, schlägt Petersen verschiedene methodische Ablaufpunkte vor:
• Eine gute Vorbereitung der jungen Menschen auf das Hilfeplangespräch hin ist unerlässlich. Insbesondere müssen dessen Bedeutung – auch die von Entscheidungen –, der zeitliche Rahmen, die Funktion der beteiligten Fachkräfte sowie die anzusprechenden Themen geklärt werden .
• Die Qualität von Hilfeplangesprächen ist in hohem Maße von der Gesprächsatmosphäre abhängig. Kinder und Jugendliche sollten eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen können, die Gesprächsrunde darf nicht zu groß sein, denn sonst könnte sie den jungen Menschen einschüchtern, geradezu „erschlagen“ .
• Die anschließende schriftliche Dokumentation des Hilfeplangesprächs sollte so formuliert sein, dass sie auch von Kindern und Jugendlichen verstanden werden kann, und selbstverständlich dürfen sie diese auch lesen (Petersen 2002, S. 920) .
Außerdem sollte mit den Kindern und Jugendlichen und auch mit den Eltern überlegt werden, welches Setting für sie eine Beteiligung am besten ermöglicht. Hier können sehr individuelle Lösungen sinnvoll sein wie ein Ort, an dem diese sich wohlfühlen, die Beteiligung von gleichaltrigen Freund*innen, getrennte Gespräche mit den Beteiligten, damit konfliktäre Inhalte besser angesprochen werden können u. v. m. Hier sollten die Wünsche der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern handlungsleitend sein, damit eine individuell sinnvolle und erfolgreiche Hilfeplanung ermöglicht wird.
Die Kosten der erzieherischen Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 KJHG übernehmen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Kreise, die kreisfreien Städte und je nach Landesrecht ggf. auch kreisangehörige Gemeinden. Diese örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bieten Leistungen der Erziehungshilfe entweder selbst an, und/oder sie finanzieren die entsprechenden Aufwendungen solcher erzieherischen Hilfen, die anerkannte freie Träger der Jugendhilfe durchführen.
Die ambulanten Erziehungshilfen: Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer*in, Sozialpädagogische Familienhilfe sowie eine ambulant durchgeführte Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung sind für die betreffenden Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei, wenn ohne die Hilfe das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährdet wäre und die jeweilige Hilfe geeignet und notwendig ist. Anders verhält sich dies bei dem teilstationären Leistungsangebot Erziehung in einer Tagesgruppe, bei der Vollzeitpflege, bei der stationären Erziehungshilfe Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Im letzten Fall allerdings nur, sofern diese Maßnahme außerhalb der eigenen Familie erfolgt, also beispielsweise in einer vom Jugendhilfeträger eigens zur Verfügung gestellten Wohnung oder im Rahmen eines sogenannten Reiseprojektes.
Bei den teilstationären und vollstationären Hilfen erfolgt eine Kostenbeteiligung, deren Modalitäten in den §§ 90 bis 97 KJHG aufgeführt sind. Von Eltern und/oder den betroffenen Kindern und Jugendlichen wurden Kostenbeiträge zu teilstationären und stationären Erziehungshilfen erhoben, wenn diese im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes dazu in der Lage waren. In der Praxis verfügten jedoch viele Eltern, deren Kinder sich in teilstationären oder stationären Institutionen der Erziehungshilfe aufhielten, nur über ein geringes Einkommen, waren auf Sozialhilfe angewiesen waren und besaßen kein Vermögen. Von finanziell besser gestellten Eltern wurden Kostenbeiträge erhoben. Diese lagen aber in der Regel nicht höher als die häusliche Ersparnis, die durch die Fremdunterbringung eintrat. Durch die Novellierung des KJHG (1. Oktober 2005) wurden die Modalitäten der Kostenbeteiligung neu geregelt. Als Mindestkostenbeitrag gilt nun das Kindergeld, welches z. B. Eltern erhalten, deren Kind sich in einer Einrichtung der stationären Erziehungshilfe aufhält. Ansonsten sind die Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Höhe der Kostenbeteiligung ergibt sich aus Beitragsstufen zur jeweiligen Einkommensgruppe. Eine entsprechende Auflistung befindet sich im Anhang zum § 94 KJHG. Insbesondere für zusammenlebende Elternteile können sich nun erheblich höhere Kostenbeteiligungen ergeben, welche die frühere Regelung der häuslichen Ersparnis deutlich überschreiten (Frankfurter Kommentar 2013, S. 826 ff.). Auch Kinder und Jugendliche können zu Kosten herangezogen werden, wenn sie ein entsprechendes Einkommen haben. Dies trifft beispielsweise auf Jugendliche zu, die eine berufliche Ausbildung absolvieren und eine Ausbildungsvergütung erhalten. Von ihnen wird, bei entsprechender Höhe der Ausbildungsvergütung, ein Teil als Kostenbeitrag zu der teilstationären bzw. der stationären Hilfe zur Erziehung eingefordert.
Von einer Heranziehung der Eltern zu den Kosten kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn beispielsweise sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 93 Abs. 6 KJHG). Leistungen der Jugendhilfe und namentlich der Hilfen zur Erziehung sind sehr kostenintensiv.
Die Heimerziehung – so wurde bereits im Zehnten Kinder- und Jugendbericht gewarnt – gerät „unter Legitimationsdruck, da sie einen hohen Anteil an den gesamten Jugendhilfekosten ausmacht und daher z. Z. als die kostenintensivste Maßnahme erzieherischer Hilfen gilt. Diskussionen über ambulante und (teil-)stationäre Hilfen scheinen angesichts der schwierigen Haushaltslagen der Kommunen überwiegend unter Kostenüberlegungen zu stehen. Die Gleichrangigkeit der Hilfen als eine Errungenschaft des KJHG sollte jedoch nicht … wieder beliebig zur Disposition gestellt werden“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 1998, S. 243) .
Im Elften Kinder- und Jugendbericht wurde als Grundsatz für die Verteilung der Ressourcen zukünftiger Kinder- und Jugendhilfe empfohlen, „dass die Ausgaben den Aufgaben zu folgen haben und nicht umgekehrt“ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2002, S. 261). Dies wird im aktuellen 17. Bericht nochmals deutlich herausgegriffen und betont, dass „Hilfen für Jugendliche und junge Erwachsene vor allem im Spiegel der Kostenentwicklung betrachtet“ würden. Es würde nur selten überlegt, welchen Bedarf an Hilfen junge Menschen aus prekären Lebenssituationen haben, gerade im Hinblick auf den Ausgleich sozialer Benachteiligungen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 2017, S. 440).
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