Katja Nowacki - Praxis und Methoden der Heimerziehung

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Praxis und Methoden der Heimerziehung: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen verlangt heute mehr denn je eine hohe Professionalität. Die Einrichtungen haben sich in den letzten Jahrzehnten von Anstalten mit Aufbewahrungscharakter hin zu differenzierten pädagogischen Institutionen mit gut ausgebildeten Mitarbeitern entwickelt.
Das Buch stellt die historische Entwicklung der Heimerziehung dar, berücksichtigt aktuelle Aspekte und Forschungsschwerpunkte stationärer Erziehungshilfe und skizziert fachliche Herausforderungen, wie etwa das Thema ''Sexualität in Heimen und Wohngruppen''. In die fünfte, völlig neu überarbeitete Neuauflage wurden neue Daten und Forschungsergebnisse eingearbeitet sowie veränderte gesetzliche Grundlagen.
Das Buch ist als Lernmittel in Nordrhein-Westfalen zugelassen und in berufsbildenden Schulen in NRW als verbindliche Literatur zur Vorbereitung der Abiturprüfung in NRW 2016 vorgeschrieben. Zusatzmaterialien online auf www.lambertus.de. Übungsfragen zur Sicherung des Lernerfolgs für Lernfelder der Fachschule für Sozialpädagogik und Kontaktmöglichkeit mit dem Autor.

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Eine solche Hilfeplanung wird in etwa folgenden Schritten ablaufen: Nachdem sich die Personensorgeberechtigten (Eltern) und/oder Minderjährigen mit ihren speziellen Problemen und Hilfebedürfnissen an das Jugendamt gewandt haben, kommt es zunächst zu einem Beratungsgespräch, in welchem der/die zuständige Sozialarbeiter*in umfangreich berät und Vorteile und Nachteile der eventuellen Hilfe offenlegt. Wird die Gewährung einer Hilfe für notwendig gehalten und sind sich alle Beteiligten über Form und Ausgestaltung der Hilfe einig, so kommt es in einem nächsten Schritt zu einem Hilfeplanprozess.

Dieser Hilfeplanprozess besteht in der Regel aus zwei Teilen: dem Fachgespräch und dem Hilfeplangespräch. Am Fachgespräch oder der Expert*innenrunde nehmen die zuständige Fachkraft des Jugendamtes teil und in der Regel weitere Kolleg*innen von öffentlichen oder freien Trägern der Jugendhilfe. Hinzugezogen werden sollen auch Vertreter*innen anderer Fachdienste oder Spezialdienste, so z. B. Psycholog*innen, Ärzt*innen und Lehrer*innen. Nachdem im Fachgespräch eine umfassende Darstellung des individuellen Falles erfolgte und Vorgeschichte, sowie mögliche Ursachen erörtert wurden, beginnt eine Diskussion über mögliche Interventionen.

Bei dem nun folgenden Hilfeplangespräch sind die Eltern und Minderjährigen in jedem Fall zu beteiligen und weitere Vertrauenspersonen können auf Wunsch hinzugezogen werden (z. B. Freund*innen, Verwandte). Insbesondere Entscheidungen über Art und Umfang der zu leistenden Erziehungshilfe sollen von allen Beteiligten mitgetragen werden können und es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen und das Lebensumfeld der Eltern und des Kindes angemessen berücksichtigt werden. Auch haben die Hilfeempfänger*innen ein Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf konkrete Einrichtungen und Träger, dem nachgekommen werden muss, wenn keine erheblichen Mehrkosten dadurch entstehen. In der Praxis sind hier ebenfalls praktische Fragen z. B. der jeweils aktuellen Platzkapazität zu berücksichtigen. Die Erziehungshilfe soll außerdem so angelegt sein, dass sie letztlich Hilfe zur Selbsthilfe bedeutet.

Der Prozess der Hilfeplanung unterscheidet sich nicht nur im äußeren Ablauf von früheren Formen der Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung von Betroffenen. Fundamental gewandelt sollte sich deren Stellung haben, wenn sie erzieherische Leistungen beanspruchen wollen. Früher waren sie Angehörige aus Problemfamilien, Versager und Bittsteller, denen Hilfen angedroht, verordnet oder mildtätig gewährt werden konnten. Heute sollten betroffene Eltern, Kinder und Jugendliche ernstzunehmende Partner*innen sein, ohne deren Zustimmung und Mitwirkung keine erzieherische Hilfe zu leisten wäre, denn bis an die Grenze „der Kindeswohlgefährdung sind Fachkräfte … auf deren Einverständnis angewiesen“ (Urban 2005, S. 236).

Auch traditionelle Bewertungsmaßstäbe und -verfahren verlieren in einem gemeinsamen und partnerschaftlichen Prozess der Hilfeplanung ihre Bedeutung. Waren Betroffene früher in oft völliger Abhängigkeit von fremdbestimmenden psychosozialen Diagnosen durch außenstehende Expert*innen, sollten sie jetzt aktive Teilnehmer*innen in einem Aushandlungsprozess sein. Die Einschätzung eines jeweiligen Ist-Zustandes können sie im Hilfeplan nun selbst wesentlich mitbestimmen, sie können widersprechen, andere Ansichten und Erklärungen fördern und so zu gemeinsam erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten und zu Perspektivfindungen gelangen, die sie als Betroffene mittragen und akzeptieren können, weil sie selbst mitentschieden haben und nicht über sie entschieden wurde.

Die Vorgehensweise im Prozess der Hilfeplanung wird allerdings in Fachkreisen häufig kritisiert, weil sie eine an der Mittelschicht orientierte Kommunikation voraussetze.

„Für die klassische Klientel der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet dieses Verfahren eine permanente Überforderung. Nimmt man diesen Einwand ernst, gerät man schnell in die Gefahr, zur ‚fürsorglichen Belagerung’ zurückzukehren – eine Sichtweise, die nur schwer mit den Grundwerten des Grundgesetzes, aber auch mit dem Gedanken der Koproduktion personenbezogener Dienstleistungen verbunden ist“ (Wiesner 2005, S. 20) .

Der Hilfeplanprozess erfordert daher von den Fachkräften eine hohe Professionalität verbunden mit der Fähigkeit zur Empathie und fachlichen Reflexivität. Dies sind entscheidende Voraussetzungen für eine positive Verständigung aller beteiligten Personen (Marquard 2008, S. 167).

„Die Beteiligungsfähigkeit von Eltern und Kindern ist in hohem Maße abhängig von der sozialen Kompetenz der zuständigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, von der Wertschätzung, die sie Hilfe ersuchenden Personen entgegenbringen, von der Fähigkeit, nonverbales Verhalten zu deuten sowie Eltern und Kinder zu motivieren und zu ermutigen“ (Wiesner 2005, S. 20) .

Heimerziehung sowie die Betreuung in sonstigen Wohnformen ist eine Form der Erziehungshilfe, die in der Regel langfristig angelegt ist. Ausnahmen hiervon wären z. B. eine Notaufnahme, wenn der betroffene junge Mensch nach schneller Beseitigung des Notzustandes kurzfristig wieder in seine Familie zurückkehren kann oder die ebenfalls nur für kurze Dauer geplante Aufnahme eines Kindes in ein Heim mit dem Ziel einer Vermittlung in eine Pflegefamilie, einschließlich der entsprechenden Vorbereitung. Ansonsten wird Erziehungshilfe in einer stationären Einrichtung durchweg für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. So verbleiben viele Kinder und Jugendliche für zwei oder auch drei Jahre in einem Heim oder in einer Wohngruppe, andere noch länger, möglicherweise bis zu ihrer Verselbstständigung, wenn gegen die Rückkehr in die Herkunftsfamilie mannigfaltige Gründe sprechen.

Heimerziehung wurde und wird von Außenstehenden häufig als Schicksalsschlag angesehen, als eine fremdbestimmte Maßnahme, die über Betroffene hereinbricht. Nach der Gesetzeslage ist die Hilfe zur Erziehung in einem Heim jedoch ein planbarer und mit allen Betroffenen abgesprochener Prozess. Wie schon zuvor in den Ausführungen zur Hilfeplanung erwähnt, ist in § 37 KJHG festgelegt, dass die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der/die Jugendliche vor Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung ausführlich zu beraten sind, insbesondere, wenn die Hilfe für einen voraussichtlich längeren Zeitraum zu leisten ist. In solchen Beratungsgesprächen werden natürlich von den Fachkräften und den Betroffenen auch Alternativen zur stationären Unterbringung überprüft, vor allem auch ambulante Hilfen zur Erziehung. Nur in seltenen Fällen kann zwischen den Personensorgeberechtigten, dem Kind/Jugendlichen und den Fachkräften keine Einigung über die notwendige Hilfe erzielt werden. Wenn das Jugendamt die Unterbringung in einer stationären Einrichtung zum Wohl und/oder zum Schutz des Kindes als unabdingbar notwendig ansieht, dies aber die Eltern verweigern, müsste ein Entzug der elterlichen Sorge beim Familiengericht beantragt werden. Wird diesem Antrag vom Gericht zugestimmt, kann der bestellte Pfleger (z. B. der Amtsvormund) die Hilfe zur Erziehung in einem Heim für das Kind in Anspruch nehmen. In der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle ist ein solcher Sorgerechtsentzug allerdings nicht notwendig, weil alle Beteiligten sich äußern können und das Jugendamt die Meinung und Wünsche der Betroffenen ernst nimmt.

Während der Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll nach § 36 im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen regelmäßig ein Hilfeplan erstellt werden. Das in diesem Zusammenhang bedeutsame Hilfeplangespräch soll im Schnitt alle sechs Monate stattfinden und bietet explizit Raum für Partizipation der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien. Teilnehmende sind u. a. die Kinder bzw. Jugendlichen, die Personensorgeberechtigten, also in den meisten Fällen die Eltern oder auch ein (Amts-)vormund, die zuständige Fachkraft des Jugendamtes, die Gruppenerzieher*innen und evtl. die gruppenübergreifenden Dienste bzw. Leitungen sowie weitere Personen, die für die Hilfeplanung wichtig sind (z. B. Vertrauenspersonen der Kinder und Jugendlichen, Lehrer*innen, Therapeut*innen o. ä.). Inhalte von Hilfeplanungsgesprächen können beispielsweise sein:

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