Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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8 b)Ferner können Verweise auf andere Normen für die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals Bedeutung gewinnen. So wird etwa in § 303a Abs. 1 beim Straftatbestand der Datenveränderung auf die in § 202a Abs. 2 enthaltene Legaldefinition verwiesen: „Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht (…)“.

9 c)Letztlich sind bei einzelnen Vorschriften auch gesetzliche Fiktionen zu beachten. Nach § 284 Abs. 2 gelten (obwohl dies also tatsächlich nicht der Fall ist) als „öffentlich veranstaltet“ auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

2.Sprachgebrauch der juristischen Fachsprache

10Dieser ist vorrangig entscheidend, soweit – wie zumeist – Sprachverwendungs­regelungen nicht existieren 14. Demgemäß ist etwa der von § 267 verwendete norma­tive Begriff der „Urkunde“ nach juristischen Grundsätzen zu bestimmen. Danach ist Urkunde jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) 15. Nur nachrangig ist der umgangssprachliche Wortsinnvon Bedeutung 16, insb. wenn der Gesetzgeber auf diesen Bezug genommen hat 17.

Klausurhinweis:Bei solchen normativen Merkmalen kann nicht nur die Auslegung problematisch sein, sondern sich auch die Frage stellen, ob der Vorsatz neben den tatsächlichen Umständen auch die juristische Bewertung erfassen muss. Die h. M. lässt hier eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügen 18.

3.„Relativität der Rechtsbegriffe“ 19

11Dies bedeutet, dass derselbe Begriff in verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils einen abweichenden Bedeutungsgehalt haben kann. Die Relativität beruht zumeist darauf, dass sich die Begriffe in unterschiedlichem Regelungszusammenhang und damit in anderem Kontext finden. Es sind insoweit also systematische Erwägungen 20maßgeblich.

Bsp.:Der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ ist in § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 anders zu bestimmen als in § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2. Dies folgt daraus, dass im Falle des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 das Werkzeug zur Herbeiführung der Körperverletzung tatsächlich eingesetzt wird, d. h. die Gefährlichkeit nach Art und Weise des konkreten Einsatzes beurteilt werden kann 21, während § 244 Abs. 1 Nr. 1a Var. 2 das bloße Beisichführen genügen lässt, so dass eine abweichende Beurteilung geboten ist 22.

4.Grenze der Auslegung

12Diese wird durch den noch möglichen Wortsinn gezogen 23. Eine darüber hinausgehende, also den Bedeutungsgehalt des Wortes überschreitende Analogiebildung ist im Strafrecht nur zugunsten des Täters, etwa bei der Anwendung von Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgründen 24, zulässig (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1) 25. Freilich muss man zugeben, dass sich die Grenze zwischen gerade noch zulässiger Auslegung und bereits unzulässiger Analogie mitunter nur schwer ziehen lässt 26.

Bsp.:T hat Geldprobleme und „zapft“ daher den Strom von der Leitung des Nachbarn O. – Für die Frage, ob sich T nach § 242 strafbar gemacht hat, ist zunächst im Wege der Auslegung zu klären, ob Elektrizität eine Sache i. S. d. § 242 ist. Das wäre der Fall, wenn es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln würde. Das RG hat dies verneint, da eine solche Auslegung nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbar sei 27. Eine Anwendung des § 242 auf diesen Fall wäre demgemäß – auch wenn man die Entziehung elektrischer Energie im Unrechtsgehalt ähnlich schwer wie die Wegnahme fremder beweglicher Sachen bewertet – eine verbotene Analogie, da die Strafvorschrift auf einen nicht geregelten Fall angewendet würde. Als Reaktion auf die Entscheidung des RG hat der Gesetzgeber den Straftatbestand des § 248c geschaffen 28.

II.Die systematische Auslegung (Auslegung nach dem Normzusammenhang)

13Die systematische Auslegung ist eine Auslegung nach dem Kontext einer Vorschrift, nach ihrem Regelungs- und Bedeutungszusammenhang 29. Es wird demnach berücksichtigt, welche Stellung die Norm in einem Gesetz oder in der Rechtsordnungeinnimmt 30. Hierbei sind die Gliederung des Gesetzes, der textliche Zusammenhang und die Abgrenzung zu anderen Vorschriften von Bedeutung.

Bsp.: 31T fälscht eine Zahlungskarte und bezahlt damit Waren in Kaufhäusern. Macht sich T wegen Fälschung von Zahlungskarten nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 strafbar? – Dies könnte fraglich sein, da T nur eine Zahlungskarte verfälscht hat, der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) jedoch den Plural „Zahlungskarten“ verwendet. Nach Ansicht des BGH lässt sich aus der systematischen Auslegung schließen, dass bereits durch die Fälschung einer Zahlungskarte der Tatbestand verwirklicht ist. Dies soll sich sowohl aus der Systematik innerhalb der Vorschrift als auch mit Blick auf andere Straftatbestände ergeben: „Hierfür spricht bereits, dass das Gesetz mit dem Plural ‚Zahlungskarten‘ in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 anknüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als ‚Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1‘ genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes im Hinblick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, dass allein aus der Verwendung des Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z. B. §§ 174 ff. (sexuelle Handlungen), § 184 (pornographische Schriften), § 132a (Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 (Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen) 32…“

III.Teleologische Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck)

14Bei der teleologischen Auslegung geht es um den objektiven 33Sinn und Zweck einer Regelung (ratio legis), nicht um den (subjektiven) Willen des Gesetzgebers bei deren Schaffung 34. Zu berücksichtigen ist vor allem der konkrete, speziell mit dem Gesetz verfolgte Zweck. Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch das jeweils geschützte Rechtsgut Bedeutung erlangen 35. Es kann dabei zu fragen sein, auf welche Weise dieses Rechtsgut am effektivsten geschützt werden kann 36. Häufig wird das Schwergewicht bei dieser Auslegungsmethode gesehen 37.

Bsp.:Dass im vorgenannten Beispiel bereits das Verfälschen einer Zahlungskarte den Tatbestand verwirklicht, wird auch durch die teleologische Auslegung bestätigt. Blickt man nämlich auf die ratio der Vorschrift, so zeigt sich, dass das geschützte Rechtsgut durch die vielfache Verwendung einer Zahlungskarte in derselben Intensität angegriffen werden kann wie durch die jeweils einfache Verwendung mehrerer Karten: „Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152a – die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs – (…) trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand auch auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bargeldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nachhaltig gefährdet 38.“

IV.Historische Auslegung (Auslegung nach der Entstehungsgeschichte)

15Im Rahmen der historischen Auslegung stellt sich die Frage, was und auf welche Weise der Gesetzgeber etwas regeln wollte und wie er eine Vorschrift verstanden haben will 39. Zur Feststellung des subjektiven gesetzgeberischen Willenssind dabei in erster Linie die dem Gesetzesentwurf beigefügten Begründungen (z. B. BT-Drucksachen) und in zweiter Linie die in den Protokollen enthaltenen Aussagen (z. B. Plenarprotokolle) heranzuziehen. Für das Gewicht, das die Entstehungsgeschichte erlangt, kommt es auch auf das Alter des Gesetzes an. Je jünger das Gesetz ist, desto stärker ist i. d. R. der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Je älter hingegen das Gesetz ist und je stärker sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes gewandelt haben, desto mehr verblasst der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers 40.

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