Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Satzger, Helmut/Schluckebier, Wilhelm/Widmaier, Gunter , Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2021 (zitiert: SSW- Bearbeiter )

Schönke, Adolf/Schröder, Horst , Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter )

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Wolter, Jürgen , 9. Aufl. 2016 ff. (zitiert: SK- Bearbeiter )

Teil I:Einführung

§ 1Systematik des Besonderen Teils des StGB

1Der Besondere Teil des StGB enthält in den §§ 80 bis 358 die bedeutendsten Straftatbestände (sog. Kernstrafrecht), wenngleich nicht zu verkennen ist, dass sich andere – z. T. ebenso wichtige – Straftatbestände aus Gründen des Sachzusammenhangs in Spezialgesetzen befinden (z. B. Betäubungsmittelgesetz, Abgabenordnung) 1. Hinsichtlich der Gliederung des Besonderen Teils hat sich weitgehend eine Unterteilung der Tatbestände nach geschützten Rechtsgüterndurchgesetzt 2. Insoweit lassen sich zunächst (ganz grob) zwei große Gruppen bilden, wobei bei einzelnen Tatbeständen auch beide Schutzrichtungen Bedeutung erlangen können. Zum einen handelt es sich um Tatbestände zum Schutz von Individualrechtsgütern, die dem Einzelnen zustehen, und zum anderen um Tatbestände zum Schutz von Universalrechtsgütern(Rechtsgüter der Allgemeinheit). Hinsichtlich der Individualrechtsgüter unterscheidet man weiter nach Straftaten gegen die Person (z. B. Totschlag, Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung) und Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug, Erpressung). Die Einzelheiten werden bei den jeweiligen Tatbeständen dargestellt.

2Der vorliegende Band BT 1 behandelt die Straftaten gegen die Person und die Straftaten gegen die Allgemeinheit. Band BT 2 befasst sich hingegen schwerpunktmäßig mit den Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen. Aus didaktischen Gründen finden sich einige Ausnahmen von dieser rein an Rechtsgütern orientierten Zuordnung. Dies gilt trotz einer gewissen Nähe zu den Straßenverkehrsdelikten etwa für § 316a, da dieser im subjektiven Tatbestand auf §§ 249, 252, 255 Bezug nimmt. Entsprechende Erwägungen waren auch für die Zuordnung der §§ 239a, 239b maßgeblich. Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden §§ 258 und 258a gemeinsam mit den Anschlussdelikten der §§ 257, 259, 261 dargestellt. Umgekehrt wird trotz seiner individuellen Schutzrichtung als Vermögensgefährdungsdelikt § 142 nicht bei den Vermögensdelikten, sondern mit den übrigen Straßenverkehrsdelikten im vorliegenden Band behandelt.

§ 2Auslegungsmethoden in der Fallbearbeitung

Literatur: Adomeit/Hähnchen , Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 7. Aufl. 2018; Bydlinski , Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl. 1991 (Nachdruck 2011); Engisch , Einführung in das juristische Denken, 12. Aufl. 2018; Fikentscher , Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Bd. IV, 1977; Gast , Juristische Rhetorik, 5. Aufl. 2015; Koch/Rüßmann , Juristische Begründungslehre, 1982; Kudlich , in: Handbuch des Strafrechts, hrsg. v. Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Bd. 1, 2018, § 3 Rn. 1 ff.; Larenz , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991; Canaris/Larenz , Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 2018; Pawlowski , Einführung in die juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2000; ders. , Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999; Röhl/Röhl , Allgemeine Rechtslehre, 4. Aufl. 2019; Rüthers/Fischer/Birk , Rechtstheorie, 11. Aufl. 2020; Schmalz , Methodenlehre für das juristische Studium, 4. Aufl. 1998; Stein , Die rechtswissenschaftliche Arbeit, 2000; Mann , Einführung in die juristische Arbeitstechnik, 5. Aufl. 2015; Vogel , Juristische Methodik, 1998; Wank , Die Auslegung von Gesetzen, 6. Aufl. 2015; Zippelius , Juristische Methodenlehre, 11. Aufl. 2012.

Einführende Aufsätze: Herberger/Koch , Juristische Methodenlehre und Sprachphilosophie, JuS 1978, 810; Kaufmann , Rechtsphilosophie zum Mitdenken, Jura 1992, 297, 346 ; Nestler , Die Auslegung von Straftatbeständen: Auslegungsmethoden und Methodik der Auslegung, Jura, 2018, 568; Neumann , Juristische Methodenlehre und Theorie der juristischen Argumentation, Rechtstheorie 2001, 239; Puppe , Juristische Methodenlehre für die Strafrechtshausarbeit, JA 1989, 345; Schapp , Methodenlehre, allgemeine Lehren des Rechts und Fall-Lösung, Rechtstheorie 2001, 303; Vogel , in: Zwischenprüfung, Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht, Grundlagenfächer, 2004, S. 85; Würdinger , Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, 1.

3Eine Hilfe bei der Lösung von Problemen gerade im Besonderen Teil können die im Studium gerne vernachlässigten Auslegungsmethoden bieten 3. Die Auslegung des Tatbestandes gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Juristen im Allgemeinen 4und des Klausurbearbeiters im Speziellen, da die Bedeutung jedes einzelnen abstrakten Merkmals genau ermittelt werden muss. Nur dann ist es überhaupt möglich, den Sachverhalt unter die Norm zu subsumieren. Zwar darf nicht verkannt werden, dass die einzelnen Auslegungsmethoden nur selten zu einem zwingenden oder eindeutigen Ergebnis führen 5. Sie leisten jedoch als Argumentationshilfe mitunter gute Dienste 6. Zugleich bewirken sie, dass sich der Bearbeiter hinreichend mit der jeweiligen Problematik auseinandersetzt und die Prüfungsarbeit damit das erforderliche Argumentationsniveau aufweist 7.

Klausurhinweis:Soweit ein Sachverhalt unproblematisch unter eine Norm subsumiert werden kann, bedarf es keiner Auslegung der entsprechenden Merkmale. So stellt ein Kfz unproblematisch eine bewegliche Sache i. S. d. § 242 dar. Ob hingegen Langlaufloipen Sachen i. S. d. § 303 darstellen, ist problematisch 8. Insoweit bedarf es dann einer Auslegung. Einzelheiten finden sich bei den im Anhang II genannten Hinweisen zur Fallbearbeitung.

4Im Folgenden soll es freilich nicht darum gehen, die juristische Methodik in ihren Einzelheiten und Verästelungen darzustellen. Vielmehr sollen lediglich noch einmal diejenigen Grundzüge in Erinnerung gerufen werden, die für die Bearbeitung strafrechtlicher Fälle hilfreich sind 9. Im Prinzip besteht kein starres Rangverhältnis der einzelnen Auslegungsmethoden untereinander. Im Strafrecht zieht jedoch der noch mögliche Wortsinn wegen Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 (nulla poena sine lege) eine Grenze 10. Auch ist die Vereinbarkeit der Auslegung mit der Verfassung sowie völker- und europarechtlichen Vorgaben zu beachten 11.

I.Die grammatikalische Auslegung (Wortlautauslegung)

5Mit der Wortlautauslegung ist die Ermittlung des Sprachsinns oder des Sprachgebrauchs des Gesetzes gemeint.

1.Sprachverwendungsregelungen

6Vorrangig sind die im jeweiligen Gesetz angeordneten Sprachverwendungsregeln zu beachten 12.

7 a)Zu berücksichtigen sind zunächst Legaldefinitionen, wobei deren jeweiliger (ggf. eingeschränkter) Anwendungsbereich beachtet werden muss. So enthält beispielsweise § 11 Abs. 1 eine Regelung über den Sprachgebrauch, die für das gesamte StGB gilt: „Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)“. In § 330d finden sich Begriffsbestimmungen, die nur für Straftaten gegen die Umwelt (29. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB) gelten: „Im Sinne dieses Abschnitts ist (…)“. § 248b Abs. 4 hat dagegen eine Begriffsbestimmung zum Gegenstand, die nur für die Vorschrift des § 248b gilt: „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind (…)“ 13.

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