Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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Bsp.:Im genannten Zahlungskartenfall lässt sich auch mit der Entstehungsgeschichte argumentieren: „Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille des Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152a solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden (…). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 152a eng an § 146, der ein vergleichbares Rechtsgut schützt, angelehnt (BT-Drs. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die Fälschung eines Geldstücks oder -scheins.“ 41

V.Weitere Auslegungsmethoden und Methoden der Rechtsgewinnung

16Neben den eben genannten vier klassischen Auslegungsmethoden können weitere Auslegungsmethoden und Methoden der Rechtsgewinnung Bedeutung erlangen 42. Im Einzelfall kann etwa zu prüfen sein, ob die Wertung der Norm mit den Wertungen anderer Vorschriften, insbesondere auch höherrangigem Recht, übereinstimmt. Hervorzuheben sind die verfassungskonforme Auslegung sowie die völkerrechts- und europarechtskonforme Auslegung, die zunehmend im Strafrecht an Bedeutung gewinnen. Diese lassen sich als spezielle Auslegungsmethoden auch der systematischen Auslegung zuordnen 43.

1.Verfassungskonforme Auslegung

17Die Grundgedanken der Verfassung, insbesondere die Grundrechte, sind zu beachten und sollen so weit wie möglich verwirklicht werden. Das Ergebnis der Auslegung darf daher nicht gegen die Verfassung verstoßen. Führen mehrere Auslegungsgrundsätze zu unterschiedlichen Auslegungen, von denen nur eine verfassungskonform ist, so ist diese geboten 44. Eine verfassungskonforme Auslegung ist jedoch nicht zulässig, wenn sie mit dem Wortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde 45. Die Vorschrift ist in einem solchen Fall verfassungswidrig.

Bsp.:§ 211 sieht für Mord die absolute Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Voraussetzung hierfür ist, dass eines der enumerativ genannten Mordmerkmale verwirklicht wird. Beim Heimtückemord sind jedoch Fälle denkbar, in denen – wie in Haustyrannenfällen 46– außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Hinblick auf das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) 47unverhältnismäßig erscheint. § 211 ist in solchen Fällen verfassungskonform auszulegen, so dass bei milder gelagerten Fällen die lebenslange Freiheitsstrafe nicht zur Anwendung gelangt und damit eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Schuldprinzips vermieden wird. Dies kann entweder durch eine rechtsfolgenorientierte (restriktive) Tatbestandsauslegung (sog. Tatbestandslösung) oder durch eine Korrektur auf Rechtsfolgenseite (sog. Rechtsfolgenlösung) geschehen 48.

2.Völkerrechts- und europarechtskonforme Auslegung

18Völkerrecht sowie europäisches Unionsrecht (bzw. früheres Gemeinschaftsrecht) sind bei der Auslegung ebenfalls zu beachten. Die völkerrechtskonforme Aus­legung betrifft Vorschriften, die ihren Ursprung in völkerrechtlichen Verträgen haben. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention – insbesondere als Maßstab für nationales Strafprozessrecht – kann man hierzu zählen („konventionskonforme Auslegung“) 49. Die europarechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung betrifft hingegen die Auslegung von Vorschriften, die auf Rechtsakten (Richtlinien) der Europäischen Union beruhen 50. Soweit es um frühere Rahmenbeschlüsse vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon geht, spricht man auch von rahmenbeschlusskonformer Auslegung.

Bsp.:§ 263a Abs. 4 sanktioniert bestimmte Vorbereitungshandlungen für einen Computerbetrug. Mit dieser Vorschrift wurde der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 28.5.2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in nationales Recht umgesetzt 51. Bei der Auslegung des § 263a Abs. 4 sind daher der Rahmenbeschluss sowie die dort zur Begründung angeführten Erwägungen zu beachten („rahmenbeschlusskonforme Auslegung“).

3.Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori)

19Ein Erst-recht-Schluss ist möglich, wenn die Gründe, die in einem anderen Normzusammenhang zu einer bestimmten Rechtsfolge führen, bei dem in Rede stehenden (d. h. zu prüfenden) Normzusammenhang noch in stärkerem Maße eingreifen. Diese Methode der Rechtsgewinnung lässt sich ebenfalls der systematischen Auslegung zuordnen 52.

Bsp. 1 (argumentum a maiore ad minus) :Wenn schon der schwerer wiegende fahrlässige Schwangerschaftsabbruch, der zur Tötung der Leibesfrucht führt, nicht von § 218 sanktioniert wird, dann wird argumentum a maiore ad minus erst recht nicht die bloße fahrlässige Schädigung der Leibesfrucht erfasst 53.

Bsp. 2 (argumentum a minore ad maius) :Wenn schon der leichtere Schuss in den Arm des Angreifers keine erforderliche Verteidigungshandlung im Rahmen der Notwehr (§ 32) darstellt, dann stellt argumentum a minore ad maius erst recht nicht der gravierendere Schuss in die Brust des Angreifers eine erforderliche Verteidigungshandlung dar.

4.Umkehrschluss (argumentum e contrario)

20Der Umkehrschluss ist gewissermaßen das Gegenstück zum Erst-recht-Schluss. Ein Umkehrschluss ist in Fällen möglich, in denen die Gründe, die in einem anderen Normzusammenhang zu einer bestimmten Rechtsfolge führen, bei dem in Rede stehenden (d. h. zu prüfenden) Normzusammenhang gerade nicht eingreifen.

Bsp.:Die Tötungsdelikte der §§ 212 ff. schützen das Rechtsgut Leben erst ab dem Einsetzen der Eröffnungswehen 54; argumentum e contrario wird der fahrlässige Schwangerschaftsabbruch – Tötung der Leibesfrucht – nicht von § 222 erfasst.

5.Analogieschluss

21Bei der Analogie wird eine Rechtsnorm über ihren durch Auslegung ermittelten Inhalt hinaus auf einen nicht geregelten Fall angewendet 55. Eine Analogie setzt zunächst (1) eine Gesetzes- oder Regelungslückevoraus, d. h. die Norm muss zu eng gefasst sein, so dass der zu beurteilende Fall nicht mehr im Wege der Auslegung darunter subsumiert werden kann 56. Diese Lücke muss ferner (2) planwidrig, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, sein. Letztlich (3) muss die Interessenlageder Fälle im Wesentlichen gleichsein und der Normzweck auch den nicht geregelten Fall erfassen 57. Im Strafrecht ist – wie bereits ausgeführt – eine Analogie lediglich zugunsten, nicht aber zu Lasten des Täters zulässig (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1) 58. Zu unterscheiden sind dabei die Einzelanalogie (Gesetzesanalogie) und die Gesamtanalogie (Rechtsanalogie).

22 a)Bei der Einzelanalogiewird eine bestimmte Vorschriftauf Sachverhalte angewendet, die nicht von der Vorschrift erfasst werden, jedoch den von der Norm geregelten Fällen ähnlich bzw. vergleichbar sind.

Bsp.:T begeht als Zeuge im Strafprozess einen Meineid gem. § 154, um dem Angeklagten A zu helfen. Dabei behauptet er wahrheitswidrig, dass die Tat nicht A, sondern O begangen habe. Später bereut T diese Aussage. Er berichtigt seine Aussage sogleich am nächsten Verhandlungstag. – Gem. § 158 kann das Gericht die Strafe wegen Meineids nach seinem Ermessen gem. § 49 Abs. 2 mildern oder von Strafe absehen. Daneben hat sich T aber auch einer falschen Verdächtigung nach § 164 strafbar gemacht, weil er O der Tat bezichtigt hat. Es ist insoweit umstritten, ob in Fällen, in denen neben § 154 zugleich § 164 verwirklicht ist, die Vorschrift des § 158 im Wege der Einzelanalogie auch beim Tatbestand der falschen Verdächtigung zur Anwendung gelangen kann 59.

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