Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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41 bb)Das ungeborene Leben, d. h. die Leibesfrucht der Schwangerenwird (argumentum e contrario) „nur“ von § 218 und damit schwächer geschützt 95. So wird etwa die fahrlässige Abtötung der Leibesfrucht nicht von § 218 erfasst, da insoweit Vorsatz erforderlich ist 96. Die Straflosigkeit nur fahrlässiger Verhaltensweisen lässt sich u. a. damit begründen, dass ansonsten die Lebensführung der Schwangeren unverhältnismäßig eingeschränkt wäre, weil sie alle mit Risiken verbundenen Tätigkeiten zum Schutz der Leibesfrucht unterlassen müsste 97. Da dieses Privileg nicht auf die Schwangere begrenzt ist, entstehen allerdings bei Dritten problematische Strafbarkeitslücken.

Bsp.:Die schwangere T treibt entgegen den Ratschlägen ihres Arztes exzessiv Sport. Bei einer Fahrt mit dem Mountainbike stirbt die Leibesfrucht. – T hat sich nicht strafbar gemacht, da zum Zeitpunkt der Tathandlung noch kein menschliches Leben i. S. d. § 222 gegeben war 98. Das ungeborene Leben wird zwar gem. § 218 geschützt, nicht jedoch gegen fahrlässige Verhaltensweisen.

42 cc)Für die Frage, ob §§ 211 ff. in Abgrenzung zu § 218 zur Anwendung gelangen, ist im Übrigen entsprechend dem in § 8 normierten Grundsatz der Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung(Tathandlung) und nicht der Zeitpunkt des Erfolgseintritts maßgeblich 99. Kommt demgemäß aufgrund eines Schwangerschaftsabbruchs ein Kind zur Welt, welches nicht überlebensfähig ist, so greifen die Tötungsdelikte nicht ein 100. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Tod „alsbald“ oder „unmittelbar“ nach der Geburt eintritt 101, weil es nicht darauf ankommen kann, wie lange Ärzte das Leben des Neugeborenen verlängern können 102. Auch pränatale medizinische Behandlungsfehler des Arztes mit postnatalen Folgen werden daher nicht von § 222 – und im Übrigen auch nicht von § 229 – erfasst 103.

Bsp.:Auf Grund eines Behandlungsfehlers des Arztes T kommt es zu einer Frühgeburt. Das nicht überlebensfähige Kind stirbt. – Da die Tathandlung vor der Geburt lag, scheidet eine Strafbarkeit wegen Tötungsdelikten aus. § 218 greift ebenfalls nicht ein, da T lediglich fahrlässig handelte. Man könnte allenfalls daran denken, eine Strafbarkeit des T wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 an der Mutter anzunehmen 104. Dies ist jedoch abzulehnen, weil andernfalls die den Täter begünstigende Regelung des § 218, der lediglich vorsätzliche Verhaltensweisen erfassen soll, unterlaufen würde. Richtigerweise entfaltet § 218 daher Sperrwirkung hinsichtlich solcher körperlicher Beeinträchtigungen der Mutter, die mit der Abtötung der Leibesfrucht zwingend verbunden sind 105. Überlebt das Kind in solchen Fällen zwar, erleidet es aufgrund des Behandlungsfehlers jedoch Gesundheitsschäden, so ist auch eine Strafbarkeit nach § 229 zu verneinen, weil diese Vorschrift ebenfalls voraussetzt, dass das Angriffsobjekt zum Zeitpunkt der Tathandlung ein anderer Mensch ist.

43Die Straflosigkeit solcher Einwirkungen mit schweren Folgen unter Verletzung von Berufspflichten der Ärzte und ihres Hilfspersonals mögen rechtspolitisch zwar bedenklich sein. Diese Strafbarkeitslücken können letztlich aber nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden 106. Eine abweichende Auslegung der Tötungsdelikte wertet das BVerfG angesichts der Wortlautgrenze als verbotene Analogie zu Lasten des Täters und damit als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG 107.

44 dd)Anders liegen Fälle, bei denen zu der pränatalen Handlung eine weitere schädigende Handlung nach der Geburthinzukommt. Weil mit der zweiten Handlung auch eine Einwirkung auf einen anderen Menschen vorgenommen wird, ist hinsichtlich dieser Handlung der Anwendungsbereich der Tötungsdelikte eröffnet. Dies gilt im Hinblick auf den absoluten Lebensschutz auch für Sachverhalte, in denen ein nicht lebensfähiges Kind geboren wird.

Bsp.: 108Die schwangere T öffnet zur Abtreibung mit einer Stricknadel die Fruchtblase. Bald darauf treten die Wehen ein und es kommt ein Kind zur Welt, das jedoch nicht lebensfähig ist. T drückt dieses auf eine Matratze, bis sie keine Regungen mehr spürt. – Der BGH vertrat hier die Ansicht, dass in Fällen, in denen ein lebendes Kind vorzeitig geboren und alsbald danach gewaltsam getötet wird, vollendeter Schwangerschaftsabbruch in Tateinheit mit einem vollendeten Tötungsdelikt vorliegt 109. Dem ist aber nach den dargestellten Grundsätzen zu widersprechen: Hinsichtlich der Abtreibungshandlung (Öffnen der Fruchtblase) liegt nur ein untauglicher Versuch gem. §§ 218 Abs. 1 und 4, 22, 23 vor, da die Abtötung der Leibesfrucht nicht gelungen ist, vielmehr ein lebendes Kind geboren wurde. Der Versuch ist gem. § 218 Abs. 4 Satz 2 (häufig übersehen!) für die Schwangere aber nicht strafbar. Es verbleibt demnach eine vollendete Tötung, da die weitere Tathandlung – das Drücken des Kindes auf die Matratze – sich bereits gegen einen lebenden Menschen richtete 110. Dass das Kind lebensunfähig war, ist aufgrund des absoluten Lebensschutzes unerheblich, da zum Zeitpunkt der Einwirkung ein geeignetes Tatobjekt vorlag und der Tod auf dieser Einwirkung beruhte. Insoweit ist zu beachten, dass bereits jede Verkürzung des Lebens den Tatbestand verwirklicht 111. Hypothetische Erwägungen – dass das Kind lebensunfähig war und ohnehin gestorben wäre – bleiben nach allgemeinen Grundsätzen der Kausalitätslehre außer Acht 112.

45 b) Das Leben endet mit dem Tod. Früher hat man auf den sog. klinischen Tod abgestellt (Stillstand von Atmung und Kreislauf). Dieses Kriterium ist jedoch im Laufe der Zeit aufgrund des medizinischen Fortschritts fraglich geworden. Denn Atmung und Kreislauf können künstlich in Gang gehalten werden 113. Nach überwiegender Ansicht soll der Organtod des Gehirns, d. h. das Erlöschen aller Gehirnfunktionen entscheidend sein, weil dieser Vorgang stets irreversibel ist; Einzelheiten sind freilich streitig 114. Zur Begründung und Präzisierung hierfür kann die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Transplantationsgesetz angeführt werden. Demnach ist die Entnahme von Organen unzulässig, wenn „nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.“

Bsp.:Bei O, dessen Atmung und Kreislauf nach einem schweren Verkehrsunfall durch ein Beatmungsgerät künstlich in Gang gehalten werden, tritt der Organtod des Gehirns ein. – Das Abschalten des Beatmungsgeräts – ggf. nach einer Organtransplantation – durch Arzt A verwirklicht nicht mehr den Tatbestand des § 212 (§ 13).

46 c)Der strafrechtliche Schutz nach Eintritt des Todeswird partiell durch § 168 (Störung der Totenruhe) sowie in Einzelfällen auch über Eigentumsdelikte (§§ 242, 246, 303) gewährleistet.

Bsp.:1974 wurde Ulrike Meinhof wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sie nahm sich im Jahre 1976 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim das Leben. Die Leiche wurde anschließend obduziert und dabei das Gehirn entnommen. Professor P an der Universitätsklinik U wurde beauftragt, das Gehirn zu begutachten, um die Todesursache festzustellen. Das Gehirn wurde P übergeben, für die Zwecke der Untersuchung in Scheiben zerteilt und zur Verwahrung in Formalinlösung eingelegt. P beschloss im Jahre 1994 zusammen mit seinem Kollegen K, eine wissenschaftliche Untersuchung durchzuführen. Dazu übergab P das in Universitätsräumen verwahrte Gehirn dem K.

47Da es sich bei dem Gehirn um Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen handelt, kommt eine Strafbarkeit wegen Störung der Totenruhe gem. § 168 Abs. 1 Var. 1 in Betracht. Streitig ist insoweit, ob Leichenteile, die bei einer Obduktion entnommen werden und nicht zur gemeinsamen Bestattung mit der Leiche bestimmt sind, überhaupt taugliche Tatobjekte sind. Überwiegend wird dies verneint, da § 168 nicht die Leiche selbst, sondern nur die Totenruhe bzw. die Totenverehrung schützen soll 115. Selbst wenn man die gegenteilige Auffassung vertritt, scheitert die Strafbarkeit aber daran, dass die Körperteile nicht aus dem Gewahrsam des Berechtigten weggenommen wurden, da die Angehörigen zu diesem Zeitpunkt kein tatsächliches Obhutsverhältnis über die Leiche besaßen 116. Was eine Strafbarkeit gem. § 242 wegen Diebstahls bzw. gem. § 246 wegen Unterschlagung anbelangt, so ist zu beachten, dass nach überwiegender Ansicht Leichenteile zwar als Sachen angesehen werden 117. Diese waren für P jedoch nicht fremd, da nach dem Tod eines Menschen dessen Körper grundsätzlich herrenlos ist 118. An Körperteilen kann folglich kein Eigentum mehr begründet werden, es sei denn, diese sind ausnahmsweise für den Rechtsverkehr bestimmt 119. Damit scheidet eine Strafbarkeit gem. § 242 bzw. § 246 aus. Aus demselben Grund kommt auch eine etwaige Strafbarkeit des K gem. § 303 nicht in Betracht, wenn bei weiteren Untersuchungshandlungen Substanzeingriffe vorgenommen werden. Je nach weiterer Ausgestaltung des Falles kommen bei P jedoch § 133 (Verwahrungsbruch) und § 136 (Verstrickungsbruch) in Betracht.

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