52 b)Hinsichtlich der vorzunehmenden Vorsatzprüfung ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass ein bei der Vornahme der Tathandlung nicht mehr aktueller Vorsatz (dolus antecedens) und ein erst später gefasster Vorsatz (dolus subsequens) unbeachtlich sind und es für den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 auf den Zeitpunkt der Tathandlungankommt 148. Nach § 8 S. 1 ist für die Zeit der Tat die Tathandlung und nicht etwa der Eintritt des Erfolges (§ 8 S. 2) entscheidend. Mit Blick auf den Berliner Raserfall (Rn. 51a) ergab sich hier die Besonderheit, dass nach den Feststellungen des LG bei der ersten Verurteilung die Angekl. die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs des Rennens erst erkannten und billigend in Kauf nahmen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren; zugleich seien sie zu diesem Zeitpunkt „absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren“. Damit fehlte es aber zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Vorsatz hinzutrat, an einer strafrechtlichen Handlung, weil das Geschehen nicht mehr beherrschbar und damit nicht willensgetragen war 149. Zuvor lag zwar eine Handlung vor, jedoch hatte das LG insoweit keinen Vorsatz festgestellt. Auch in Fällen, in denen der Täter vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergeht, kommt es daher darauf an, dass gerade die den Tod herbeiführenden Handlungen vom Tötungsvorsatz erfasst sind 150.
IV.Rechtswidrigkeit und Schuld
53Von den Rechtfertigungsgründen erlangt die Notwehrdie praktisch größte Bedeutung. Auch zur Verteidigung von Sachwerten kann eine Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein. Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK schränkt nach noch h. M. das Notwehrrecht nicht ein, da die Konvention nur das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regle. Hierfür spricht vor allem, dass es Hauptzweck der Konvention ist, Übergriffe des Staates gegenüber Einzelpersonen zu unterbinden 151. Anderes kann man freilich gut vertreten, wenn man sich daran orientiert, dass Art. 2 EMRK einen effektiven Lebensschutz verlangt 152. Da das Leben für den Rechtsgutsinhaber kein disponibles Rechtsgut ist, scheidet hingegen eine rechtfertigende Einwilligungdes Opfers in die Tötung aus 153. Bei einem ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangen kann lediglich der Privilegierungstatbestand des § 216 eingreifen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da das Leben als höchstes Rechtsgut einer Abwägung nicht zugänglich ist 154. Es verbleibt hier nur die Möglichkeit einer Entschuldigung unter den Voraussetzungen des § 35.
54Die h. M. stuft den besonders schweren Fall des § 212 Abs. 2 und den minder schweren Fall des § 213 als bloße Strafzumessungsregeln ein, die die Rechtsfolgenseite des § 212 (nicht des § 211) betreffen 155. Das soll auch für den benannten minder schweren Fall des § 213 Var. 1 gelten, der demnach kein Privilegierungstatbestand ist 156.
Hinweis zur Fallbearbeitung:Da in strafrechtlichen Prüfungsarbeiten grundsätzlich auf Strafzumessungserwägungen nicht einzugehen ist, empfiehlt es sich, bei den besonders schweren und minder schweren Fällen nur auf die benannten Merkmale (etwa § 213 Var. 1) einzugehen 157. Diese Merkmale sind – nicht anders als Tatbestandsmerkmale – im Wege der Subsumtion zu prüfen 158. Die Strafzumessungsvorschriften sind im Übrigen nach der Schuld, ggf. auch nach einer etwaigen Rücktrittsprüfung, anzusprechen.
1.Minder schwerer Fall nach § 213
55Bei § 213 muss zunächst zwischen Var. 1 und Var. 2 unterschieden werden.
56 a)Ein benannter minder schwerer Fall i. S. d. § 213 Var. 1liegt vor, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.
57 aa)Die Worte „ohne eigene Schuld“ meinen, dass der Täter keine genügende Veranlassung zur Misshandlung oder schweren Beleidigung gegeben hat 159. Es ist damit also nicht die Schuld im dogmatischen Sinne, d. h. im Sinne der dritten Stufe des Straftataufbaus, in Bezug genommen 160. Auch sind Misshandlung und Beleidigungnicht im Sinne der Tatbestände der § 223 und § 185 zu verstehen, daher werden auch Misshandlungen seelischer Art und ohne Eintritt eines Körperverletzungserfolgs erfasst 161. Nur solche Misshandlungen können freilich einen minder schweren Fall begründen, die nach ihrem Gewicht und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls geeignet sind, die Tat als verständliche Reaktion auf die Provokation zu verstehen 162.
57aDer Täter ist „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“, wenn dies durch den anhaltenden Zorn, der auf der Provokation des Opfers beruht, bewirkt worden ist; um eine Spontantat muss es sich nicht handeln 163. Für den Angehörigenbegriff ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 maßgeblich. Bei anderen nahe stehenden Personen, die nicht erfasst werden, kann aber ein sonstiger minder schwerer Fall i. S. d. Var. 2 gegeben sein 164. Liegt ein Fall der Var. 1 vor, so soll die Strafmilderung zwingend sein 165.
Bsp.: 166Als T sich an die Theke einer Bar begibt, streift er wegen der dort herrschenden Enge unabsichtlich den dort stehenden O. Dieser fragt darauf den T mit lauter Stimme, warum er so blöd gucke. Er beschimpft ihn dann weiter mit den Worten „Hau ab, du Arschloch“ und bezeichnet ihn als „Wichser“. Schließlich versetzt O dem T einen Schlag gegen das Kinn, der u. a. einen der unteren Schneidezähne lockert. Mit den Worten „na warte“ holt T einen geladenen Revolver und schießt mit den Worten „Du sagst nicht noch einmal Wichser zu mir“ aus 2 bis 3 m Entfernung in Tötungsabsicht dem O eine Kugel in den Kopf. – T hat hier unproblematisch den Tatbestand des § 212 verwirklicht. Auf Grund der vorangegangenen Provokation ist jedoch die Strafzumessungsvorschrift des § 213 Var. 1 anwendbar.
58 bb)Nimmt der Täter irrig eine Provokation i. S. d. § 213 Var. 1 an, so findet nach h. M. mit Recht analog § 16 Abs. 2der mildere Strafrahmen des § 213 Anwendung 167. Nach Auffassung der Rechtsprechung soll dagegen lediglich ein sonst minder schwerer Fall i. S. d. § 213 Var. 2 in Betracht kommen 168.
59 b)Ein unbenannter (sonstiger) minder schwerer Fall i. S. d. § 213 Var. 2ist nach h. M. im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände i. S. d. § 46 zu bestimmen 169. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Täters aufgrund Alkoholgenusses vorliegt 170oder die Tat eine gewisse Nähe zu Notwehrfällen aufweist 171.
2.Besonders schwerer Fall nach § 212 Abs. 2
60Ob § 212 Abs. 2 verwirklicht ist, bestimmt sich nach h. M. ebenfalls im Wege einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände 172. Da § 212 Abs. 2 als Rechtsfolge zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ergibt die systematische Auslegung, dass ein Fall vorliegen muss, der ebenso schwer wiegt wie bei der Verwirklichung eines Mordmerkmals 173. Die Mordmerkmale können gewissermaßen als Regelbeispiele zur Auslegung des besonders schweren Falls herangezogen werden 174. Zur Tötung müssen demnach zusätzliche erschwerende Umstände hinzutreten, die das „Minus“ gegenüber (nicht verwirklichten) Mordmerkmalen durch ein „Plus“ an Verwerflichkeit ausgleichen und damit denselben Unrechts- und Schuldgehalt begründen. Die bloße Nähe oder Ähnlichkeit zu einem gesetzlichen Mordmerkmal genügt für sich genommen nicht, um einen besonders schweren Fall des Totschlags zu begründen 175.
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