Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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23 b)Bei der Gesamtanalogiewird hingegen aus mehreren Vorschrifteneine allgemeine Regel hergeleitet und auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen.

Bsp.: 60T beschädigt mutwillig seinen Wagen, um später die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Bereits mit der Beschädigung hat T den Straftatbestand des § 265 verwirklicht. Kurz darauf reut ihn sein Verhalten und er verzichtet daher auf eine Schadensmeldung. In der Literatur wird in diesem Fall teilweise eine Gesamtanalogie der Vorschriften über die tätige Reue beim vollendeten Delikt – etwa §§ 264 Abs. 5, 264a Abs. 3, 265b Abs. 2 – erwogen 61. Dagegen spricht aber, dass diese Frage bereits bei § 265 a. F. diskutiert wurde, der Gesetzgeber sich dem Problem mit dem 6. StrRG jedoch nicht angenommen und daher keine entsprechende Vorschrift geschaffen hat 62. Deshalb kann schlecht von einer planwidrigen Gesetzeslücke gesprochen werden.

6.Teleologische Reduktion

24Während bei einem Analogieschluss eine Vorschrift auf einen Sachverhalt Anwendung findet, der vom Wortlaut nicht geregelt wird, wird bei der teleologischen Reduktion eine Vorschrift auf einen Sachverhalt nicht angewendet, obwohl dieser eigentlich vom Wortlaut erfasst ist 63. Der Wortlaut der Vorschrift ist zu weitgefasst bzw. enthält keine Ausnahmevorschrift für Fälle, die nicht erfasst werden sollen.

Bsp.:T setzt ein Einfamilienhaus in Brand. Vor der Tat hat er sich durch Überprüfung aller Räume vergewissert, dass sich niemand mehr im Gebäude aufhält. – § 306a Abs. 1 Nr. 1 lässt es genügen, dass der Täter ein Wohngebäude in Brand setzt. Ob sich Bewohner darin aufhalten, ist nach dem Wortlaut unerheblich. Hier wird bisweilen vertreten, dass der Tatbestand im Wege der teleologischen Reduktion zu verneinen sei, wenn letztlich eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen war 64. Die hohe Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sei nicht angemessen, wenn der Täter objektiv keine Gefahr für Menschen bewirkt und sich subjektiv vor Tatausführung vergewissert habe, dass sich niemand im Gebäude aufhält. Die h. M. lehnt ein solches Ergebnis jedoch mithilfe der traditionellen Auslegungsmethoden unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte, Systematik der Norm und ratio legis ab 65.

7.Rechtsfolgenorientierte Tatbestandsauslegung und sog. Rechtsfolgenlösungen

25Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Deliktes und die Rechtsfolge stehen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis (sog. Konditionalsatzstruktur) 66. Denn der vom Gesetzgeber normierte Strafrahmen bringt die Unrechts- und Schuldbewertung der Tat zum Ausdruck. Dem entsprechend hat das BVerfG bereits mehrfach im Hinblick auf das Schuldprinzip ausgeführt, dass Tatbestand und Rechtsfolge einer Strafvorschrift sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen, was auch vom Rechtsanwender zu beachten ist 67. Die Art und Höhe der Strafandrohung kann mithin die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen beeinflussen (rechtsfolgenorientierte Tatbestandsauslegung) 68. Die Tatbestandsmerkmale sind also im Lichte der Höhe der angedrohten Strafe zu sehen. Ist diese für den zu beurteilenden Sachverhalt unverhältnismäßig hoch, so kann das Ergebnis einer rechtsfolgenorientierten Tat­bestandsauslegungetwa eine teleologische Reduktion sein.

Bsp.:T überlässt dem unheilbar kranken O Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Macht sich T nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung) strafbar? – Nach Ansicht des BGH ist der Tatbestand zu verneinen, wenn ein Betäubungsmittel zum freien Suizid an einen unheilbar Schwerstkranken, der kein Betäubungsmittelkonsument war, überlassen wird 69. Dies begründet er u. a. damit, dass der vorgesehene Strafrahmen eine vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Unrechtsdimension zum Ausdruck bringt, hinter der Fälle der Betäubungsmittelüberlassung zum Zwecke des Suizids „von vornherein weit zurückbleiben“ 70.

26Abzugrenzen von der rechtsfolgenorientierten Tatbestandsauslegung sind sog. Rechtsfolgenlösungen. Um das angemessene Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge zu gewährleisten, werden notwendige Korrekturen hier am Strafrahmen vorgenommen 71.

Bsp.:Die absolute Strafandrohung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist bei § 211 im Hinblick auf das Schuldprinzip nicht unbedenklich 72. Die Rechtsprechung des BGH lehnt zwar – z. B. durch eine restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke – prinzipiell Korrekturen auf Tatbestandsseite ab und bejaht damit den Tatbestand des Mordes 73. Sie begegnet den verfassungsrechtlichen Bedenken beim Heimtückemord aber damit, dass sie im Wege der Rechtsfolgenlösung im Einzelfall (contra legem) eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 und damit eine übergesetzliche Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe vornimmt 74.

Teil II:Straftaten gegen die Person

1. Kapitel:Straftaten gegen das Leben

§ 3Totschlag, § 212

Einführende Aufsätze: Geppert , Zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, insbesondere bei Tötungsdelikten, Jura 2001, 55; Köhne , Totschlag in einem besonders schweren Fall, Jura 2011, 741; Kühl , „Wer einen Menschen tötet“ – Der objektive Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB, JA 2009, 321; Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1995, 787, 888, JuS 1996, 26; Otto , Neue Entwicklungen im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte, Jura 2003, 612; Sternberg-Lieben , Tod und Strafrecht, JA 1997, 80; Trück , Die Problematik der Rechtsprechung des BGH zum bedingten Tötungsvorsatz, NStZ 2005, 233.

Übungsfälle: Bock , Versuch und Rücktritt, JuS 2006, 603; Brandts , Selbstmord und Fremd­tötung – provoziert durch Täuschung, Jura 1986, 495; Dessecker , Zwei Tötungsversuche mit glimpflichem Ausgang, Jura 2000, 592; Eschenbach , Zündende Ideen, Jura 1999, 88; Fahl , Russisches Roulette, Jura 1995, 654; Gössel , Fall 4: Gut gemeint – oder die Leiden des alten Werthers, S. 77; Hilgendorf , Fallsammlung, Fall 4: Aids, S. 18, Fall 5: Ein Toter zu viel, S. 25, Fall 6: Die Selbstschussanlage, S. 33; Hohmann/Matt , Verantwortlichkeit für und nach dem Verkehrsunfall mit Todesfolge, Jura 1990, 544; Hotz , Wer heute stirbt, der braucht es morgen nicht zu tun, JuS 2018, 674; Kalkofen/Sievert , Pech für den Dorfpfarrer, Jura 2011, 229; Kretschmer , Ein folgenschweres letztes Bier, Jura 1998, 244; Kühl/Hinderer , Das Ende einer Ehe, JuS 2010, 697; von Lewinsky , Das Plädoyer des Strafverteidigers, JuS 2006, 431; Marxen , Fall 1a: Tee-Fall, S. 1; Otto/Bosch , Fall 2: Die Waldhütte, S. 71; Rengier/Brand , Antizipierte Verteidigung, JuS 2008, 514; Siebrecht , Brutaler Besuch, JuS 1997, 1101; Stoffers/Murray , Zeugen Jehovas, JuS 2000, 986; Walter , Schwammerl am Wilden Kaiser, Jura 2014, 117; Wolters , Fall 1: Familientyrannei, S. 1.

Rechtsprechung: BGHSt 7, 363– Lederriemen (Hemmschwelle bei Tötungsvorsatz); BGHSt 10, 291– Piepslaute (Abgrenzung von § 212 und § 218); BGHSt 31, 348– Vorwehen (Beginn der Geburt); BGHSt 32, 194– Eröffnungswehen (Beginn der Geburt); BGHSt 57, 183 ff.– Messerstich (Bedeutung der Hemmschwellentheorie); BGHSt 63, 88und BGH NJW 2020, 2900– Berliner Raserfall (Tötungsvorsatz bei Eigengefährdung); BGH NStZ 1985, 26– mangelnde Behandlung (Kausalität).

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