Jörg Eisele - Strafrecht - Besonderer Teil I

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Strafrecht - Besonderer Teil I: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Darstellung ist systematisch aufgebaut und stellt die Grundstrukturen des jeweiligen Deliktes in den Vordergrund. Zu jedem Straftatbestand findet sich ein detailliertes Aufbauschema, an dem sich die nachfolgende Darstellung orientiert. Neben Bezügen zum Allgemeinen Teil werden gemeinsame Verbindungslinien zwischen den einzelnen Delikten hervorgehoben. Die Darstellung wird durch prägnante Beispiele, zahlreiche Fälle sowie Schaubilder veranschaulicht. Die umfassend überarbeitete Neuauflage berücksichtigt neben Gesetzesänderungen auch zahlreiche neue prüfungsrelevante Entscheidungen der Rechtsprechung.
Teil I bietet zusammen mit dem Studienbuch von Jörg Eisele, Strafrecht & Besonderer Teil II, eine umfassende Darstellung zu den einzelnen Straftaten des Besonderen Teils des Strafrechts.

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85 (1)Habgier kann in jedem Streben nach einem Vermögenswertliegen. Es muss nicht beabsichtigt sein, einen beträchtlichen Gewinn zu erzielen 244. Denn gerade auch die Tötung eines Menschen zur Erlangung geringer Vermögenswerte kann als besonders verwerflich zu qualifizieren sein.

Bspe.: 245T tötet nach einem Banküberfall den O, um mit dessen Wagen die Beute in Sicherheit zu bringen.

86 (2)Erfasst werden auch Fälle, in denen es dem Täter darum geht, Zahlungen an das Opfer zu vermeiden. Richtigerweise kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob der Täter einen positiven Gewinn erzielen oder nur Aufwendungen bzw. Verluste vermeidenmöchte, da es ihm per saldo in beiden Fällen darum geht, seine Vermögenslage zu verbessern. Nicht erforderlich ist demnach, dass durch die Tat ein „Mehr“ in das Vermögen fließen soll. Vielmehr wird auch ein Handeln zur Besitzstandswahrung erfasst 246.

Bsp.:Der Ehemann tötet seine Frau, um nach der Trennung keinen Unterhalt zahlen zu müssen. – Der Schuldner tötet seinen Gläubiger, um die Rückzahlung eines Darlehens zu vermeiden.

87 (3)Diskutabel ist eine teleologische Reduktion des Merkmals in Fällen, in den der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vorteilbesitzt. Anders als bei §§ 242, 249, 253, 263 kommt es zwar nach dem Wortlaut nicht darauf an, ob der Vorteil „rechtswidrig“ ist, d. h. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Allerdings strebt der Täter – rechtlich betrachtet – gar keinen Zugewinn an, wenn bereits der Anspruch in sein Vermögen fällt 247. Dagegen ließe sich vielleicht einwenden, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung jedenfalls dann noch von einem Vorteil gesprochen werden kann, wenn sich der Anspruch nicht ohne weiteres realisieren lässt. Allerdings sollte man demgegenüber sehen, dass der Unrechtsgehalt der Tat vermindert ist, wenn der Täter einen Anspruch auf die Sache bzw. den Vermögensvorteil besitzt 248.

Bsp.:T nimmt dem O unter Waffeneinsatz eine Sache weg, die er zuvor von O gekauft hat, die dieser ihm jedoch nicht mehr übereignen möchte. T nimmt dabei billigend in Kauf, dass O zu Tode kommt, was auch tatsächlich geschieht. – T macht sich nach § 212 strafbar. Das Mordmerkmal Habgier ist zu verneinen, da T einen Anspruch auf die Sache besaß. Aus demselben Grund scheidet auch eine Strafbarkeit nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3b sowie § 251 aus, da die erstrebte Zueignung nicht rechtswidrig war. In Tateinheit zu § 212 steht die Nötigung gem. § 240; diesbezüglich ist zu beachten, dass die Selbsthilfe mittels Waffengewalt gem. § 240 Abs. 2 verwerflich ist.

88 (4)Fraglich ist ferner, ob das Merkmal Habgier auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatzverwirklicht sein kann. Denn wenn der Täter eine Bereicherung mittels der Tötung eines anderen anstrebt, wird regelmäßig dolus directus 1. Grades vorliegen. Dies schließt freilich nicht aus, dass – wie im vorgenannten Beispiel – dolus eventualis mit dem Merkmal Habgier zusammentreffen kann 249.

89 dd) Sonstige niedrige Beweggründeliegen vor, wenn diese im Unrechts- und Schuldgehalt mit den drei im Gesetz zuvor genannten Merkmalen vergleichbar sind und sich daher entsprechend vom Totschlag des § 212 abheben. Erforderlich ist, dass die Tatantriebe nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und daher besonders verachtenswert sind 250. Wie bei der Habgier kann auch dieses Mordmerkmal bei bedingtem Tötungsvorsatz verwirklicht sein 251.

90 Ein niedriger Beweggrund kann vorliegenbei Rachsucht 252, Neid und Hass 253, Abreagieren frustrationsbedingter Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer 254, Missachtung des personalen Eigenwerts durch außergewöhnlich brutale Tötung in menschenverachtender Weise 255, Selbstjustiz 256, Imponiergehabe 257, Auslän­derfeindlichkeit 258, Blutrache 259und außerhalb des Widerstandsrechts des Art. 20 IVGG bei politischen Beweggründen 260. Auch Gefühlsregungenwie Verärgerung, Wut oder Enttäuschung können niedrige Beweggründe darstellen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen 261. Erforderlich ist aber immer, dass diese Motive menschlich nicht verständlich und Ausdruck der niedrigen Gesinnung sind. In subjektiver Hinsichtmuss der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen haben. 262

90aHierzu ist eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat sowie der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit vorzunehmen. Dabei sind nach h. M. die besonderen Lebensanschauungen und Wertvorstellungen in die Bewertung mit einzubeziehen 263. Maßstab sind hierbei die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht – etwa bei Fällen des Ehrenmordes oder der Blutrache – die Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt 264. Auch das Verhältnis des Anlasses der Tat und der Folgen ist von Bedeutung 265. Freilich begründet ein Missverhältnis oder die Verfolgung eigener Interessen für sich genommen noch nicht den erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat 266. Auch Fälle, in denen eine Verdeckungsabsicht verneint wird, weil etwa der Täter mit der Tötung nur die Flucht erleichtern möchte, können hier Bedeutung erlangen 267.

91Handelt der Täter aus verschiedenen Motiven (Motivbündel), so sind die bewusstseinsdominanten Beweggründe, die die Tat prägen, maßgeblich 268. Zumindest eines dieser Motive muss den Voraussetzungen des niedrigen Beweggrundes entsprechen. Das Merkmal ist im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG bedenklich weit gefasst, zumal das Erfordernis der Gesamtwürdigung zu einer näheren Präzisierung nichts beiträgt 269.

Bsp.:Die Frau des T geht mit O, einem alten Studienfreund, ins Kino. T ist deshalb rasend eifersüchtig und tötet O aus krasser Eigensucht. – Die Eifersucht kann im Einzelfall einen niedrigen Beweggrund i. S. d. § 211 Abs. 2 Gruppe 1 darstellen 270. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da für T kein menschlich nachvollziehbarer Anlass zu einer solch maßlos übersteigerten Eifersucht vorlag und er aus krasser Eigensucht handelte. Entsprechendes gilt bei „exklusivem“ Besitzanspruch 271. Im Einzelfall kann jedoch auch in solchen Fällen anders zu entscheiden sein, wenn Umstände zugunsten des Täters vorliegen, die im Wege der Gesamtwürdigung zur Verneinung des niedrigen Beweggrundes führen; so etwa wenn die Trennung vom Tatopfer ausging 272, der Täter zuvor gekränkt oder gedemütigt wurde oder bei einer Spontantat die Ehefrau mit dem Liebhaber „auf frischer Tat ertappt“.

Klausurhinweis:In Klausuren wird häufig zur Bejahung des Mordmerkmals isoliert auf einzelne Umstände abgestellt, ohne weitere Beweggründe, die der Sachverhalt nennt, hinreichend zu beachten.

92 b)Die objektiven Mordmerkmale der 2. Gruppe(heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) sind tatbezogen. Sie betreffen die Art und Weise der Tötung und damit das Unrecht der Tat.

93 aa)Die größte Bedeutung erlangt das Merkmal der Heimtücke 273. Die klassische Definition lautet: Heimtückisch tötet, wer die Arg- und daher Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt 274. Die „Aufstufung“ des Totschlags zum Mord ist in dem Umstand begründet, dass der Täter in hinterhältiger Weise das Überraschungsmoment ausnutzt und dadurch das Opfer hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren 275.

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