Christoph Keller - Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kluge Aufteilung des Lernstoffes
Seit der 3. Auflage des Lehrbuchs zum Eingriffsrecht NRW haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die eine vollständige Überarbeitung und viele Ergänzungen erforderten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept der bewährten Fallsammlung bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs hat der Autor die Fallsammlung in zwei Bände mit jeweils 15 Fällen aufgeteilt. Ein dritter Band mit weiterführenden Erläuterungen ist geplant. Inhaltlich orientiert sich das Buch an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst. Alle Bände erleichtern nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, sondern bieten auch effektive Hilfe bei der Klausurvor- und -nachbereitung.
Die Inhalte
Band 2 enthält in 15 Fällen und Lösungen die Lehrbereiche, die den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im weiterführenden Studium vermittelt werden:
Zwang
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht)
Verdeckte Eingriffsmaßnahmen (u.a. Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder)
Band 3 folgt
Band 3 wird Hinweise zu Methodik und Technik der Fallbearbeitung und vertiefende Ausführungen zu den Inhalten der Fälle aus Band 1 und Band 2 bieten. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Probleme des Polizeirechts und des Strafprozessrechts, die sowohl für die Theorie als auch für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.
Lernen mit System
Alle Bände zusammen bilden einerseits eine inhaltliche Einheit. Dadurch werden die Zusammenhänge der Rechtsmaterie klar und die Bearbeitung von Klausuren wird erleichtert. Andererseits kann Band 3 auch alleine zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte genutzt werden.
Einfacher Einstieg, umfassende Erläuterungen
Die ersten Falllösungen folgen streng den im Buch dargestellten Aufbauschemata, um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern. Im weiteren Verlauf sind die Lösungen problemorientiert aufgebaut, sodass die Aufbauschemata – schon aus Platzgründen – nicht Punkt für Punkt abgearbeitet werden.
Die Lösungstexte enthalten darüber hinaus vertiefende Hinweise, Ergänzungen, Urteile sowie weitere (prüfungs-)relevante Beispiele. Diese sind mit einem Symbol gekennzeichnet und durch graue Balken hervorgehoben.
Zahlreiche Fußnoten mit Literaturhinweisen in den Sachverhaltslösungen ermöglichen außerdem ein vertiefendes (Selbst-)Studium. Hierbei wurden, soweit ersichtlich, die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
Den Lösungen und den weiterführenden Erläuterungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils explizit hingewiesen.
Optimaler Lernbegleiter für …
… Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
"Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band 1 + 2"

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Der letztgenannten Auffassung wird hier Folge geleistet.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Auch bei dieser Maßnahme ist der präventiv-polizeiliche Handlungsraum eröffnet. Die Polizeibeamten forderten A auf, die Wohnungstür zu öffnen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt keinen besonderen Formvorschriften unterworfen. Der Verwaltungsakt wurde offensichtlich auch wirksam bekannt gegeben (§§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG NRW).

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Unter den Voraussetzungen von § 41 PolG NRW darf die Polizei eine Wohnung auch ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen. 18

a) § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung stand noch nicht fest, dass A und seine Gäste in Gewahrsam genommen werden.

b) § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf. Die Ermächtigung verlangt die Voraussetzungen der Sicherstellung. Dass es schließlich tatsächlich zur Sicherstellung einer Sache kommt, ist nicht Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. An der Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) bestehen keine Bedenken, weil die Störung bereits eingetreten war. Typisch in der polizeilichen Praxis sind Fälle, in denen Musikanlagen sichergestellt werden und zu diesem Zweck die Wohnung betreten wird.

c) § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW

Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. des § 17 Abs. 1d LImSchG. Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind (VV 41.12 zu § 41 PolG NRW). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW liegen mithin vor. Angesichts des Sachverhaltes bestehen daran keine Zweifel. Zu denken wäre überdies an § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Dann müsste die Lärmbelästigung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert bedeutet haben. Die „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ ist gegeben. Die Verursachung von Lärm in einem Maße, dass die Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört sind, stellt eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar, auch wenn die Schwelle zur Verwirklichung der Gesundheitsschädigung i. S. von § 223 StGB noch nicht überschritten sein sollte.

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Die besonderen Verfahrensvorschriften des § 42 PolG NRW gelten nur für Durchsuchungen. 19 Sofern man von einer Durchsuchung ausgeht, war insbesondere der Richtervorbehalt entbehrlich (§ 42 Abs. 1 PolG NRW). Die Polizei kann ohne richterliche Entscheidung eine Durchsuchung nur anordnen und durchführen, wenn Gefahr im Verzug besteht, d. h. wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. 20 Das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ muss mit Tatsachen belegt werden, die auf den Einzelfall bezogen sind; reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrungen gestützte fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Da die Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr aber in der Regel eilige Maßnahmen zu treffen hat, kommt in diesem Aufgabenbereich die Anordnung der Durchsuchung durch den Richter in der Praxis nur verhältnismäßig selten vor. 21

3. Adressatenregelung

Adressat der Durchsuchungsmaßnahme ist der bzw. sind die berechtigten Wohnungsinhaber, unabhängig davon, ob es sich um Eigentümer oder um Mieter handelt. 22 Eine Ausnahme bildet nach zutreffender Auffassung § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Da eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll, ist auf die §§ 4–6 PolG zurückzugreifen; der betroffene Wohnungsinhaber muss entweder Verhaltens- oder Zustandsstörer sein. 23

4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

Rechtsfolge ist das Betreten und Durchsuchen der Wohnung. Hier wird zunächst nur aufgefordert, die Wohnungstür zu öffnen. Da das notwendige Voraussetzung ist, um die Räume zu betreten und zu durchsuchen, handelt es sich um eine Begleitmaßnahme, die schon unter die Rechtsfolge des § 41 PolG NRW gefasst werden kann. 24 Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung umfasst das Recht, sich Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, dort auch von Personen, Sachen und Zuständen Kenntnis zu nehmen und in der Wohnung zu verweilen, solange die Voraussetzungen des Betretens vorliegen. 25 Ein Betreten liegt auch vor, wenn in der Wohnung Feststellungen durch einfache Nach- bzw. Umschau getroffen werden. Beim Betreten werden keine Behältnisse geöffnet oder Veränderungen in der Wohnung vorgenommen. 26 Entscheidendes Begriffsmerkmal der Durchsuchung ist mithin das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts (Gefahrenquelle) in einer Wohnung 27 . Es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber des Raumes von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Die Durchsuchung ist letztlich durch zwei Handlungselemente gekennzeichnet: (1) Das Betreten der Wohnung und (2) die Vornahme von Suchhandlungen in der Wohnung. Die Durchsuchung erfolgt in der Regel, um eine Person aufzufinden und zu ergreifen, zum Auffinden und zur Sicherstellung einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. 28 Geht man davon aus, dass die Beamten in Erwägung zogen, die Musikanlage sicherzustellen, so liegt hier eine Durchsuchung vor, da nach dieser Anlage zielgerichtet Ausschau gehalten werden muss. Während der Nachtzeit(§ 104 Abs. 3 StPO 29 ) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 („Immissionen“) und 4 („gegenwärtige Gefahr für hochwertige Rechtsgüter“) PolG NRW zulässig. 30

5. Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

Das Betreten der Wohnung entspricht insbesondere dem Übermaßverbot. Es war geeignet, um weitere Maßnahmen treffen zu können. Mildere Maßnahmen führten nicht zum Erfolg. Die Maßnahme war auch angemessen angesichts der erheblichen Ordnungsstörungen, die von A (und seinen Gästen) ausgingen.

Parallelnormen zu § 41 PolG NRW (Betreten, Durchsuchen von Wohnungen):§ 45 BPolG; § 61 BKAG; § 31 BWPolG; Art. 23 BayPAG; § 36 ASOG Bln; § 23 BbgPolG; § 21 BremPolG; § 16 HambSOG; § 38 HSOG; § 59 MVSOG; § 24 NdsSOG; § 20 RhPfPOG; § 19 SPolG; § 25 SächsPolG; § 43 LSASOG; § 208 SchlHVwG

C. Öffnen der Wohnungstür mit Schlüsseldienst

I. Ermächtigungsgrundlage

Durch das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst könnte der A in seinen Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) „verletzt“ worden sein. Eine formell-gesetzliche Ermächtigung ist erforderlich. Ob polizeiliches Handeln (auch) Zwang ist, lässt sich mithin bei Standardmaßnahmen letztlich relativ einfach sagen, da durch die Rechtsfolgenbeschreibung vorgegeben ist, welche Rechtsfolgen durch die Maßnahme erfasst werden, also noch keinen Zwang darstellen. § 41 PolG NRW berechtigt zum Betreten und Durchsuchen einer Wohnung. Das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst wird von § 41 PolG NRW nicht mit umfasst. 31 Es liegt Zwang vor.

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