Klaus Schönenbroicher - Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen – Kommentar

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Das Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen ist als Grundsatznorm des Landes für die Verwaltungspraxis von herausragender Bedeutung. Darüber hinaus hat das Gesetz prägenden Einfluss auf das gesetzgeberische und verwaltungsbehördliche Handeln, aber auch auf die Verwaltungskultur der staatlichen und kommunalen Behörden im Land.
Der Kommentar ist insbesondere an den Anforderungen von Behörden, Anwaltschaft und Gerichten ausgerichtet. Entsprechend ist bei der Darstellung der Bedeutung der Rechtsprechung – vor allem auch des Oberverwaltungsgerichts in Münster – für die Auslegung des Ordnungsbehördengesetzes Rechnung getragen.

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Ordnungsbehördengesetz NordrheinWestfalen Kommentar von Dr Klaus - фото 1

Ordnungsbehördengesetz

Nordrhein-Westfalen

Kommentar

von

Dr. Klaus Schönenbroicher

Ministerialrat im Ministerium für Inneres und Kommunales NRW

und

Dr. Andreas Heusch

Präsident des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

1. Auflage 2014

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen - фото 2

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten.

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© Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 2014

Umschlaggestaltung: Huwer Grafik Design, Hürth

Satz & E-Book-Erstellung: Cicero Computer GmbH, Bonn

ISBN 978-3-7922-0142-8

1. Auflage 2014

www.reckinger.de

„Aufgabe des Staates ist es, die Balance von Freiheit und Sicherheit nach rationalen Maßstäben zu gewährleisten. […] Dem Staat fällt die Aufgabe zu, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Freiheit nach verallgemeinerungsfähigen Maßstäben zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Er ist der Koordinator der Freiheit. Aber er ist auch ihr Hüter, indem er Übergriffen auf die Freiheit des anderen kraft seines Gewaltmonopols zu wehren hat. Die Sicherheit der Bürger ist auch und wesentlich Leistung der Bürger selbst, obwohl ihre autonome Leistung die des Staates nicht entbehrlich macht. Ihnen obliegt es, die Rechte des anderen zu respektieren, gesittet miteinander umzugehen, einander in gebotener Achtung zu begegnen und Konflikte in zivilen Formen auszutragen. Die öffentliche Sicherheit lebt aus ihrem Ethos und aus ihrem guten Willen, Potenzen also, die der Rechtsstaat nicht erzwingen und nicht ersetzen kann, weil sie aus der grundrechtlichen Freiheit hervorgehen. Sicherheit ist das Werk der Freiheit.“

Josef Isensee, Sicherheit als Voraussetzung und als Thema einer freiheitlichen Verfassung, in: Michael Anderheiden u. a. (Hg.), Verfassungsvoraussetzungen, Gedächtnisschrift für Winfried Brugger, 2013, S. 499, 513, 521.

Vorwort

Das Ordnungsbehördengesetz war bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1957 ein weiterer Meilenstein in der Abfolge grundsätzlicher Landesgesetze, die – nach der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft – als bedeutende rechtsstaatliche Errungenschaften den neu entstandenen Staat prägten: Vorausgegangen waren die Landesverfassung (1950) und die Gemeindeordnung (1952); es folgten die Bauordnung (1962) und das Landesorganisationsgesetz (1962). Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang auch der Entwurf für ein (einheitliches) Verwaltungsverfahrensgesetz, der, zwar schon 1963 vorgelegt, aber erst 1976 in Gesetzesform gegossen wurde, und – wie das Ordnungsbehördengesetz – als geistigen Vater den damaligen Ministerialdirigenten im Innenministerium des Landes Dr. iur. Fritz Rietdorf hatte.

Dem Ordnungsbehördengesetz kommt bis heute für die Verwaltungspraxis herausragende Bedeutung als Grundsatznorm des Landes zu. Allein dies rechtfertigt bereits die Vorlage eines aktuellen Kommentars. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein grundlegendes Strukturgesetz für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr vorzulegen, erscheint heute so richtig wie im Jahre 1957. Das Gesetz hat unzweifelhaft prägende Bedeutung für das gesetzgeberische und verwaltungsbehördliche Handeln, aber auch für die Verwaltungskultur der staatlichen und kommunalen Behörden im Land.

Der Kommentar ist insbesondere an den Anforderungen von Behörden, Anwaltschaft und Gerichten ausgerichtet. Entsprechend ist bei der Darstellung der Bedeutung der Rechtsprechung – vor allem auch des Oberverwaltungsgerichts in Münster – für die Auslegung des Ordnungsbehördengesetzes Rechnung getragen. Unvermeidlich ist hingegen, dass aus der Fülle des Materials der ein oder andere durchaus verdienstvolle Schrifttumsnachweis nicht aufgeführt ist. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2013 berücksichtigt werden. Für etwaige Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kreise der Nutzer des Buches sind wir stets sehr dankbar.

Dem Verlag W. Reckinger in Siegburg, welcher seit Jahrzehnten die juristische Literatur zum Landesrecht pflegt, danken wir herzlich für die wiederum ausgezeichnete Betreuung. Frau Sieglinde Schulte, Troisdorf, sind wir, ebenso wie im Fall des im gleichen Verlag erschienenen Kommentars zur Landesverfassung, außerordentlich dankbar für ihre herausragende Korrekturleistung.

Gewidmet ist dieses Buch unserem verehrten akademischen Lehrer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Professor Dr. iur. Dr. h.c. Josef Isensee.

Düsseldorf, im Dezember 2013

Dr. Schönenbroicher Dr. Heusch

Inhaltsverzeichnis

Vorwort Vorwort Das Ordnungsbehördengesetz war bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1957 ein weiterer Meilenstein in der Abfolge grundsätzlicher Landesgesetze, die – nach der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft – als bedeutende rechtsstaatliche Errungenschaften den neu entstandenen Staat prägten: Vorausgegangen waren die Landesverfassung (1950) und die Gemeindeordnung (1952); es folgten die Bauordnung (1962) und das Landesorganisationsgesetz (1962). Zu nennen wäre in diesem Zusammenhang auch der Entwurf für ein (einheitliches) Verwaltungsverfahrensgesetz, der, zwar schon 1963 vorgelegt, aber erst 1976 in Gesetzesform gegossen wurde, und – wie das Ordnungsbehördengesetz – als geistigen Vater den damaligen Ministerialdirigenten im Innenministerium des Landes Dr. iur. Fritz Rietdorf hatte. Dem Ordnungsbehördengesetz kommt bis heute für die Verwaltungspraxis herausragende Bedeutung als Grundsatznorm des Landes zu. Allein dies rechtfertigt bereits die Vorlage eines aktuellen Kommentars. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ein grundlegendes Strukturgesetz für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr vorzulegen, erscheint heute so richtig wie im Jahre 1957. Das Gesetz hat unzweifelhaft prägende Bedeutung für das gesetzgeberische und verwaltungsbehördliche Handeln, aber auch für die Verwaltungskultur der staatlichen und kommunalen Behörden im Land. Der Kommentar ist insbesondere an den Anforderungen von Behörden, Anwaltschaft und Gerichten ausgerichtet. Entsprechend ist bei der Darstellung der Bedeutung der Rechtsprechung – vor allem auch des Oberverwaltungsgerichts in Münster – für die Auslegung des Ordnungsbehördengesetzes Rechnung getragen. Unvermeidlich ist hingegen, dass aus der Fülle des Materials der ein oder andere durchaus verdienstvolle Schrifttumsnachweis nicht aufgeführt ist. Rechtsprechung und Literatur konnten bis September 2013 berücksichtigt werden. Für etwaige Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge aus dem Kreise der Nutzer des Buches sind wir stets sehr dankbar. Dem Verlag W. Reckinger in Siegburg, welcher seit Jahrzehnten die juristische Literatur zum Landesrecht pflegt, danken wir herzlich für die wiederum ausgezeichnete Betreuung. Frau Sieglinde Schulte, Troisdorf, sind wir, ebenso wie im Fall des im gleichen Verlag erschienenen Kommentars zur Landesverfassung, außerordentlich dankbar für ihre herausragende Korrekturleistung. Gewidmet ist dieses Buch unserem verehrten akademischen Lehrer an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Professor Dr. iur. Dr. h.c. Josef Isensee. Düsseldorf, im Dezember 2013 Dr. Schönenbroicher Dr. Heusch

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