Christoph Keller - Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kluge Aufteilung des Lernstoffes
Seit der 3. Auflage des Lehrbuchs zum Eingriffsrecht NRW haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die eine vollständige Überarbeitung und viele Ergänzungen erforderten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept der bewährten Fallsammlung bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs hat der Autor die Fallsammlung in zwei Bände mit jeweils 15 Fällen aufgeteilt. Ein dritter Band mit weiterführenden Erläuterungen ist geplant. Inhaltlich orientiert sich das Buch an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst. Alle Bände erleichtern nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, sondern bieten auch effektive Hilfe bei der Klausurvor- und -nachbereitung.
Die Inhalte
Band 2 enthält in 15 Fällen und Lösungen die Lehrbereiche, die den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im weiterführenden Studium vermittelt werden:
Zwang
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht)
Verdeckte Eingriffsmaßnahmen (u.a. Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder)
Band 3 folgt
Band 3 wird Hinweise zu Methodik und Technik der Fallbearbeitung und vertiefende Ausführungen zu den Inhalten der Fälle aus Band 1 und Band 2 bieten. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Probleme des Polizeirechts und des Strafprozessrechts, die sowohl für die Theorie als auch für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.
Lernen mit System
Alle Bände zusammen bilden einerseits eine inhaltliche Einheit. Dadurch werden die Zusammenhänge der Rechtsmaterie klar und die Bearbeitung von Klausuren wird erleichtert. Andererseits kann Band 3 auch alleine zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte genutzt werden.
Einfacher Einstieg, umfassende Erläuterungen
Die ersten Falllösungen folgen streng den im Buch dargestellten Aufbauschemata, um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern. Im weiteren Verlauf sind die Lösungen problemorientiert aufgebaut, sodass die Aufbauschemata – schon aus Platzgründen – nicht Punkt für Punkt abgearbeitet werden.
Die Lösungstexte enthalten darüber hinaus vertiefende Hinweise, Ergänzungen, Urteile sowie weitere (prüfungs-)relevante Beispiele. Diese sind mit einem Symbol gekennzeichnet und durch graue Balken hervorgehoben.
Zahlreiche Fußnoten mit Literaturhinweisen in den Sachverhaltslösungen ermöglichen außerdem ein vertiefendes (Selbst-)Studium. Hierbei wurden, soweit ersichtlich, die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
Den Lösungen und den weiterführenden Erläuterungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils explizit hingewiesen.
Optimaler Lernbegleiter für …
… Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
"Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band 1 + 2"

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Letztendlich ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der (Vollstreckungs-)Ermächtigung (§ 55 PolG NRW) vorlagen. Die Polizei durfte somit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges anwenden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW gelten für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges die §§ 57 ff. PolG NRW. Ist die Polizei nach diesem Gesetz (PolG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 58 bis 66 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes (§ 57 Abs. 1 PolG NRW). 31

3. Art und Weise des (Verwaltungs-)Zwangs

Mangels entsprechender Hinweise im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass alle Verfahrensvorschriften beachtet wurden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwanges (§§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW).

картинка 7Die Androhung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1VwVfG NRW). 32 Sie enthält eine „Regelung“. Der Regelungscharakter ergibt sich aus der Warn- und Beugefunktion (letzter „Appell“, die gebotene Handlung durchzuführen), die ihm dem Betroffenen deutlich macht, welche Zwangsmittel auf ihn zukommen können. Dem Betroffenen wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, der polizeilichen Verfügung noch freiwillig nachzukommen. Für den Inhalt der Androhung gilt das Bestimmtheitsgebot(§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). 33

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)

An der objektiven Zwecktauglichkeit der (Zwangs-)Maßnahme bestehen keine Zweifel, sie ist somit geeignet. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit bestehen keine Bedenken. Eine Verfügung wurde nicht befolgt. Die Zwangsanwendung war fraglos auch verhältnismäßig, denn die geringe Zwangsanwendung auf den Betroffenen (Z) steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Die zwangsweise Durchsetzung des Platzverweises war rechtmäßig.

D. Gewahrsam

I. Ermächtigungsgrundlage

Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es bei einem Grundrechtseingriff einer Ermächtigungsgrundlage, welche auf ein verfassungsmäßiges Gesetz zurückzuführen ist. Unter Gewahrsam ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt, d. h. daran gehindert wird, sich fortzubewegen 34 . Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Bez. der Zulässigkeit und Dauer dieser Maßnahme ist entsprechend der grundgesetzlichen Regelung des Art. 104 Abs. 2 GG der Richtervorbehalt zu beachten. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Zweckbestimmung dieser Maßnahme dürfte eindeutig sein. Sie dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW (Verhütung von Straftaten, originäre Zuständigkeit).

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Als Ermächtigung kommt vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Unterbindungsgewahrsam) in Betracht. Hiernach ist eine Gewahrsamnahme zulässig, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Eine solche Tat i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW steht dann unmittelbar bevor, wenn ohne die Ingewahrsamnahme eine fortdauernde Beeinträchtigung des Rechtsgutes polizeilich nicht verhindert werden kann. 35 Die Prämisse „unmittelbar bevorstehende Begehung“ ist gleichbedeutend mit „gegenwärtiger Gefahr“ 36 . Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen nicht hinausreichen, genügen für eine Ingewahrsamnahme zwecks Abwehr der Begehung einer Straftat nicht. 37 Dass Verhalten des Z lässt den Schluss zu, dass er Straftaten begehen wird.

2. Besondere Verfahrensvorschriften

Zu beachten sind die hier einschlägigen besonderen Verfahrensvorschriften aus den §§ 36 - 38 PolG NRW. Da der Sachverhalt diesbezüglich keine genaueren Ausführungen beinhaltet, kann von einer Einhaltung dieser Vorschriften ausgegangen werden. Im Einzelnen handelt es sich dabei zunächst um die Begrenzung der Ingewahrsamnahme auf das Ende des Folgetages (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW) und die Beendigung der Ingewahrsamnahme bei Wegfall des Grundes der Maßnahme (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW).

Besonderen Stellenwert hat die Beachtung des Richtervorbehaltes über die Fortdauer der Freiheitsentziehung (§ 36 Abs. 1 PolG NRW). Die Ingewahrsamnahme muss aber nicht durch einen Richter angeordnet werden; es ist nachträglich (also bei bereits erfolgter Ingewahrsamnahme) eine richterliche Entscheidung beizubringen. Abzusehen von einer richterlichen Entscheidung ist, wenn selbige erst nach Wegfall des Grundes der Ingewahrsamnahme eingeholt werden könnte. Daraus würde eine Entlassung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW folgen. Zum diesbezüglichen zeitlichen Ablauf enthält der Sachverhalt jedoch keine Angaben.

Weiterhin ist der Grund für die Freiheitsentziehung bekanntzugeben (§ 37 Abs. 1 PolG NRW) und die Benachrichtigungsmöglichkeit gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW zu berücksichtigen. Zudem soll die Unterbringung nicht mit Straf-/Untersuchungsgefangenen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW) wie auch geschlechtergetrennt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW) erfolgen.

Die PolGewO NRW (Polizeigewahrsamsordnung) ist zu beachten.

картинка 8Durch das „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen – Sechstes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ v. 13.12.2018 38 wurde mit § 38 Abs. 2 PolG NRW erstmals eindeutige und differenzierte Vorgaben für die zulässige Dauer der Ingewahrsamnahme aufstellt. Die unterschiedlich konzipierten Zeiträume binden den Richter bei seiner unverzüglich durch die Polizei herbeizuführenden Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams (§ 36 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), sind also keine Fristen für die Polizei. Die Vorschriften über den jeweils zulässigen Zeitrahmen folgen dabei den Tatbestandsvarianten des § 35 Abs. 1 PolG NRW. So ist etwa für die Ingewahrsamnahme zur Verhütung der Begehung eines Verbrechensgem.

§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nach der Bestimmung des § 38 Abs. 2 Nr. 1 PolG NRW eine Gewahrsamsdauer von bis zu 14 Tagen mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung durch richterliche Entscheidung um weitere 14 Tage vorgesehen. Eine neuartige Bestimmung ist § 38 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 PolG NRW über die Dauer des Gewahrsams, wenn dieser im Rahmen einer Identitätsfeststellung (§ 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 PolG NRW) begründet wird. Die Vorschrift erlaubt (was durch den Verweis auf Nr. 2 deutlich wird) eine richterliche Entscheidung über eine Gewahrsamsdauer von bis zu sieben Tagen, wenn „Tatsachen die Annahme begründen, dass die Identitätsfeststellung innerhalb der Frist nach Satz 1 [innerhalb von 12 Stunden] vorsätzlich verhindert worden ist“. In diesem Fall genügt es auch, „wenn die richterliche Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen herbeigeführt wird“. Adressaten polizeilicher Maßnahmen sind häufig nicht zur Kooperation bereit und sperren sich nicht selten schon gegen eine Feststellung ihrer Identität – das Verätzen oder Verkleben von Fingerkuppen, passiver und aktiver Widerstand sind keine Seltenheit. Die Möglichkeit, eine Person in einem solchen Fall aufgrund der auch hier unentbehrlichen richterlichen Anordnung bis zu sieben Tagen in Gewahrsam zu halten, soll sie zu einem Einlenken bewegen. Denn gibt die Person ihre Identität preis, ist sie unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen.

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