Christoph Keller - Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kluge Aufteilung des Lernstoffes
Seit der 3. Auflage des Lehrbuchs zum Eingriffsrecht NRW haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die eine vollständige Überarbeitung und viele Ergänzungen erforderten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept der bewährten Fallsammlung bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs hat der Autor die Fallsammlung in zwei Bände mit jeweils 15 Fällen aufgeteilt. Ein dritter Band mit weiterführenden Erläuterungen ist geplant. Inhaltlich orientiert sich das Buch an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst. Alle Bände erleichtern nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, sondern bieten auch effektive Hilfe bei der Klausurvor- und -nachbereitung.
Die Inhalte
Band 2 enthält in 15 Fällen und Lösungen die Lehrbereiche, die den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im weiterführenden Studium vermittelt werden:
Zwang
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht)
Verdeckte Eingriffsmaßnahmen (u.a. Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder)
Band 3 folgt
Band 3 wird Hinweise zu Methodik und Technik der Fallbearbeitung und vertiefende Ausführungen zu den Inhalten der Fälle aus Band 1 und Band 2 bieten. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Probleme des Polizeirechts und des Strafprozessrechts, die sowohl für die Theorie als auch für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.
Lernen mit System
Alle Bände zusammen bilden einerseits eine inhaltliche Einheit. Dadurch werden die Zusammenhänge der Rechtsmaterie klar und die Bearbeitung von Klausuren wird erleichtert. Andererseits kann Band 3 auch alleine zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte genutzt werden.
Einfacher Einstieg, umfassende Erläuterungen
Die ersten Falllösungen folgen streng den im Buch dargestellten Aufbauschemata, um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern. Im weiteren Verlauf sind die Lösungen problemorientiert aufgebaut, sodass die Aufbauschemata – schon aus Platzgründen – nicht Punkt für Punkt abgearbeitet werden.
Die Lösungstexte enthalten darüber hinaus vertiefende Hinweise, Ergänzungen, Urteile sowie weitere (prüfungs-)relevante Beispiele. Diese sind mit einem Symbol gekennzeichnet und durch graue Balken hervorgehoben.
Zahlreiche Fußnoten mit Literaturhinweisen in den Sachverhaltslösungen ermöglichen außerdem ein vertiefendes (Selbst-)Studium. Hierbei wurden, soweit ersichtlich, die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
Den Lösungen und den weiterführenden Erläuterungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils explizit hingewiesen.
Optimaler Lernbegleiter für …
… Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
"Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band 1 + 2"

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Eine entsprechende polizeiliche Verfügung („Unterlassen Sie den Angriff“) ist grundsätzlich zwecktauglich und damit geeignet. Auch ist sie notwendig (erforderlich). Eine Verfügung entspricht bereits der geringstmöglichen Eingriffsqualität. Ein milderes Mittel als eine verbale Aufforderung ist nicht denkbar. Die Verfügung entspricht insbesondere der Verhältnismäßigkeit i. e. S., d. h. eine Abwägung zwischen der Belastung, die dem Z auferlegt wird, mit den Rechtsgütern, die geschützt werden, führt (eindeutig) nicht zu einem Missverhältnis. Die Verfügung ist (unstreitig) angemessen. Die Polizei hätte bei Erlass einer entsprechenden Verfügung innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt.

b) Notwendigkeit des Sofortvollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr

Notwendigkeit i. S. des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen Schadenseintritt so gering ist, dass die Durchführung des gestreckten Zwangsverfahrens den Erfolg des Zwangsmittels unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen würde. 12 Die Notwendigkeit ergibt sich somit regelmäßig daraus, dass bis zur möglichen Ausführung der Abwehrmaßnahme ein gestrecktes Verfahren nicht abgewartet werden kann, da der Schaden kurzfristig einzutreten droht. 13 Eine gegenwärtige Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des PK A und für die Rechtsordnung lag vor. Die Zwangsanwendung war somit notwendig. Es bestand keine Möglichkeit, den Z durch eine polizeiliche Verfügung in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 PolG NRW liegen vor. 14 Der vorherige Erlass einer Grundverfügung hätte eine wirksame Gefahrenabwehr wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 2 PolG NRW (Sofortiger Vollzug):§ 6 Abs. 2 VwVG; Art. 53 Abs. 2 BayPAG; § 53 Abs. 2 BbgPolG; § 47 Abs. 2 HSOG; § 80 Abs. 2 MVSOG; § 64 Abs. 2 Nr. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 2 RhPfPOG; § 44 Abs. 2 SPolG; § 53 Abs. 2 LSASOG; § 229 Abs. 2 SchlHLVwG; § 51 Abs. 2 ThürPolG

2. Zulässigkeit des Zwangsmittels

Gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Ersatzvornahme und Zwangsgeld kommen ersichtlich nicht in Betracht. Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW richtet sich die Art und Weise des (unmittelbaren) Zwanges nach den Vorschriften der §§ 57 ff. PolG NRW (vgl. § 57 Abs. 1 PolG NRW). § 58 Abs. 1 PolG NRW definiert u. a. die Möglichkeit der Einwirkung auf Personen. Diese Einwirkung kann mittels körperlicher Gewalt erfolgen (§ 58 Abs. 2 PolG NRW). § 58 Abs. 3 PolG NRW zählt beispielhaft sog. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt auf. Das RSG ist ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

Parallelnormen zu § 58 Abs. 1 PolG NRW (Unmittelbarer Zwang):§ 50 Abs. 1 BWPolG; Art. 61 Abs. 1 BayPAG; § 61 Abs. 1 BbgPolG; § 41 Abs. 1 BremPolG; § 18 Abs. 1 HambSOG; § 55 Abs. 1 HSOG; § 102 Abs. 1 MVSOG; § 69 Abs. 1 NdsSOG; § 58 Abs. 1 RhPfPOG; § 49 Abs. 2 SPolG; § 31 Abs. 1 SächsPolG; § 58 Abs. 1 LSASOG; § 251 Abs. 1 SchlHLVwG; § 59 Abs. 1 ThürPolG

3. Art und Weise des Zwanges

Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist unmittelbarer Zwang vor seiner Anwendung anzudrohen. Von dieser Androhung kann allerdings entsprechend den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW abgesehen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Zweifel daran sind angesichts der Sachverhaltsschilderung nicht angebracht.

Parallelnormen zu § 61 PolG NRW (Androhung unmittelbarer Zwang):§ 13 Abs. 1 VwVG; § 52 Abs. 2 BWPolG; Art. 64 BayPAG; § 64 BbgPolG; § 44 BremPolG; § 22 HambSOG; § 58 HSOG; § 111 MVSOG; § 74 NdsSOG; § 61 RhPfPOG; § 54 SPolG; § 32 Abs. 2 SächsPolG; § 63 LSASOG; § 259 SchlHLVwG; § 62 ThürPolG

4. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Übermaßverbot)

Die Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen (§§ 50, 55 PolG NRW) räumen der Polizei Ermessen ein (Entschließungs- und Auswahlermessen, vgl. auch § 3 PolG NRW). Probleme sind nicht ersichtlich. Der Einsatz des RSG war geeignet und erforderlich. Auch steht der Einsatz des RSG nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, d. h. die Abwehr der Gefahr für Leib/Gesundheit des PK A ist vorliegend höher zu bewerten als der Schaden, der durch den Einsatz des RSG entstehen kann. Eine Güterabwägung führt nicht zu einem Missverhältnis zwischen Maßnahmezweck und -folge. Die Abwehr des Angriffs mittels eines RSG durch PK A war somit rechtmäßig.

C. Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus

I. Ermächtigungsgrundlage

Die Maßnahme stellt sich als Verwaltungszwang dar, denn die Beamten gehen gegen den Z mit körperlicher Gewalt vor (unmittelbarer Zwang in Form der körperlichen Gewalt; vgl. § 58 Abs. 1, Abs. 2 PolG NRW). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Dogmatik des Polizeirechts unterscheidet zwischen mehreren Stufen polizeilichen Vorgehens.

картинка 3Maßnahmen der ersten Stufe sind (Grund-)Verwaltungsakte (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), z. B. Durchsuchung einer Person (§ 39 PolG NRW) oder Platzverweis gem. § 34 PolG NRW. Im Falle eines Widerstandes gegen einen Grundverwaltungsakt können Maßnahmen der zweiten Stufe (Vollstreckungs- bzw. Maßnahmen) erwogen werden. 15 Die Kosten dafür können dem Verantwortlichen letztlich auf der dritten Stufe auferlegt werden. Die Trennung von erster und zweiter Stufe ist Ausdruck eines Grundgedankens der Verfassung. Im Rechtsstaat ist polizeilicher Zwang gegen Bürger kein Zweck an sich. Es handelt sich vielmehr um eine dienende Funktion, er muss sich stets durch einen Grundverwaltungsakt (erste Stufe) legitimieren. Der Sofortvollzug stellt nur scheinbar eine Ausnahme dar. Auch hier setzt die Rechtmäßigkeit einen sog. Fiktiven Grundverwaltungsakt voraus, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Polizei „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handelt. 16

Mit der Maßnahme soll offensichtlich der Platzverweis (§ 34 PolG NRW) durchgesetzt werden. Beim Platzverweis handelt es sich um eine sog. Befehlsermächtigung, die zum Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt) rechtfertigt. Die Ausführung des Verwaltungsaktes im Falle des Widerstandes Betroffener richtet sich nicht der entsprechenden (Standard-)Ermächtigung, sondern vielmehr nach dem Vollstreckungsrecht (§§ 50 ff. PolG NRW).

картинка 4Nach a. A. ermächtigen die Befehlsermächtigungenauch zur Zwangsvollstreckung, so dass ein anschließendes Zwangsverfahren entbehrlich ist. 17 Es wird nach dieser Auffassung angenommen, dass in der Standardermächtigung die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges immanent ist, d. h., die Durchsetzung ergibt sich aus der Standardermächtigung selbst. Diese Auffassung wird kritisch gesehen, da die Norm ihrem Wortlaut nach nicht die Anwendung unmittelbaren Zwanges vorsieht. Da die Zwangsanwendung stets mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist und damit dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unterliegt, ist die Behörde aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 30 Abs. 3 GG) gehindert, Zwangsmaßnahmen (nur) auf die Standardermächtigung zu stützen, da in der Rechtsfolge eben dieser Standardermächtigung die Anwendung von Zwang nicht vorgesehen ist. 18 Im Übrigen gilt, dass Standardmaßnahmen als Ausnahmevorschriften zur Generalklausel nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng auszulegen sind und daher nicht überdehnt werden dürfen. Auch steht dieser Auffassung die (grundsätzliche) Trennung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsverfahren entgegen, welche auch das Verwaltungsrecht prägt. 19

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