Christoph Keller - Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kluge Aufteilung des Lernstoffes
Seit der 3. Auflage des Lehrbuchs zum Eingriffsrecht NRW haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die eine vollständige Überarbeitung und viele Ergänzungen erforderten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept der bewährten Fallsammlung bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs hat der Autor die Fallsammlung in zwei Bände mit jeweils 15 Fällen aufgeteilt. Ein dritter Band mit weiterführenden Erläuterungen ist geplant. Inhaltlich orientiert sich das Buch an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst. Alle Bände erleichtern nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, sondern bieten auch effektive Hilfe bei der Klausurvor- und -nachbereitung.
Die Inhalte
Band 2 enthält in 15 Fällen und Lösungen die Lehrbereiche, die den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im weiterführenden Studium vermittelt werden:
Zwang
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht)
Verdeckte Eingriffsmaßnahmen (u.a. Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder)
Band 3 folgt
Band 3 wird Hinweise zu Methodik und Technik der Fallbearbeitung und vertiefende Ausführungen zu den Inhalten der Fälle aus Band 1 und Band 2 bieten. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Probleme des Polizeirechts und des Strafprozessrechts, die sowohl für die Theorie als auch für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.
Lernen mit System
Alle Bände zusammen bilden einerseits eine inhaltliche Einheit. Dadurch werden die Zusammenhänge der Rechtsmaterie klar und die Bearbeitung von Klausuren wird erleichtert. Andererseits kann Band 3 auch alleine zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte genutzt werden.
Einfacher Einstieg, umfassende Erläuterungen
Die ersten Falllösungen folgen streng den im Buch dargestellten Aufbauschemata, um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern. Im weiteren Verlauf sind die Lösungen problemorientiert aufgebaut, sodass die Aufbauschemata – schon aus Platzgründen – nicht Punkt für Punkt abgearbeitet werden.
Die Lösungstexte enthalten darüber hinaus vertiefende Hinweise, Ergänzungen, Urteile sowie weitere (prüfungs-)relevante Beispiele. Diese sind mit einem Symbol gekennzeichnet und durch graue Balken hervorgehoben.
Zahlreiche Fußnoten mit Literaturhinweisen in den Sachverhaltslösungen ermöglichen außerdem ein vertiefendes (Selbst-)Studium. Hierbei wurden, soweit ersichtlich, die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
Den Lösungen und den weiterführenden Erläuterungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils explizit hingewiesen.
Optimaler Lernbegleiter für …
… Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
"Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band 1 + 2"

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Schwerpunkte:Kontrollstellen im Vorfeld von Versammlungen, Ausschluss von Teilnehmern, Videoüberwachung einer Versammlung

Fall 11: Die Sitzblockade

Schwerpunkte:Versammlungsrecht, Versammlungsbegriffe, Sitzblockaden, Nötigung, strafprozessuale Identitätsfeststellung

Fall 12: Verbotene Gegenstände bei strategischer Fahndung

Schwerpunkte:Polizeiliche Anhalte- und Sichtkontrollen, Waffenrecht, verbotene Gegenstände, Einziehung

Fall 13: Rauschgiftdeal

Schwerpunkte:Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Einsatz von V-Personen, Observation und Einsatz technischer Mittel, Abhören aus Wohnungen, Durchsuchung eines Pkw, Einziehung von Betäubungsmitteln

Fall 14: Das Überraschungsmoment

Schwerpunkte:Heimliches Betreten von Wohnungen (Polizeirecht, Strafprozessrecht), Haftbefehl, „Großer Lauschangriff“, Analogie

Fall 15: Der Gefährder

Schwerpunkte:Observation, Sicherung von Fingerabdrücken, Gewahrsam, Sicherstellung und Auswertung elektronischer Geräte, Gefährderrecht

Stichwortverzeichnis

Fall 1: Angetrunkener Fußballfan

Schwerpunkte:Platzverweis, Generalklausel, Gewahrsam, Dauer des Gewahrsams zum Zwecke der Identitätsfeststellung, Zwang, Sofortvollzug und gestrecktes Verfahren

Sachverhalt:

Der Busbahnhof von A-Stadt ist regelmäßig Treffpunkt für jugendliche Fußballfans aus A-Stadt und Umgebung. Im Bereich des Busbahnhofes – wo es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Fangruppen kommt – sind zahlreiche Polizeibeamte eingesetzt. Im Zusammenhang mit zurückliegenden Spielen hatten Fans wiederholt Pyrotechnik gezündet. Mehrere Personen waren verletzt worden.

PK A und PK B werden während des (Fußball-)Einsatzes im Vorfeld des Spiels von dem Busfahrer F um Hilfe gebeten. In seinem Bus randaliert der 19-jährige angetrunkene Z, der trotz mehrfacher Aufforderung des F nicht bereit ist, den Bus zu verlassen. Als PK A den Z auffordert, den Bus zu verlassen, wird er von ihm unvermittelt tätlich angegriffen. Mittels eines Sprühstoßes aus seinem Reizstoffsprühgerät (RSG) kann er den Angriff abwehren. Anschließend wird Z gewaltsam aus dem Bus transportiert. Während der Busfahrer seine Fahrt fortsetzt, randaliert Z weiter und ist nicht zu beruhigen. So pöbelt er Passanten an und fordert gegnerische Fans zum „Streetfight“ heraus. Z soll daraufhin dem Polizeigewahrsam zugeführt werden. Er ist nicht bereit, der Maßnahme Folge zu leisten und weigert sich vehement, sich in den Streifenwagen zu begeben.

Z wird daraufhin von den Beamten kräftig an den Armen gepackt und in den Streifenwagen gezerrt. Im Streifenwagen erkennt er die Aussichtslosigkeit seiner Aktionen und „fügt sich seinem Schicksal“.

Aufgabe:

Beurteilen Sie rechtsgutachtlich die von der Polizei getroffenen Maßnahmen.

– Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses

– Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A

– Gewaltsames Transportieren des Z aus dem Bus

– Gewahrsam

– Zwang (Durchsetzung Gewahrsam)

Hinweis:Die örtliche Zuständigkeit als formelles Erfordernis kann unterstellt werden.

Lösung:

A. Aufforderung an Z zum Verlassen des Busses

I. Ermächtigungsgrundlage

Ein Platzverweis ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). 1 Nach a. A. handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG). 2 Ein Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird indes abgelehnt, weil von den Adressaten nicht verlangt wird, an einem bestimmten Ort zu verbleiben und deshalb nicht in die Fortbewegungsfreiheit eingegriffen wird. 3 Nicht eingegriffen wird vorliegend in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG). 4 Zielrichtung ist die Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine präventiv-polizeiliche Maßnahme (§ 1 PolG NRW), die sich als Verwaltungsakt darstellt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). 5 § 34 PolG NRW ist eine sog. Befehlsermächtigung. Derlei (Befehls-)Ermächtigungen rechtfertigen den Erlass eines Ge- oder Verbots (= Verwaltungsakt).

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Relevant sind nur solche Gefahren, die der öffentlichen Sicherheit drohen. Die Sicherheitsgüter lassen sich in kollektive (Integrität der Rechtsordnung und Funktionsfähigkeit des Staates) und in die individuellen Sicherheitsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen) einteilen. 6 Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden für die öffentliche Sicherheit erwarten lässt. Das ist insbesondere gegeben, wenn ein tatsächliches Geschehen den Schluss rechtfertigt, dass möglicherweise individuelle Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit usw. einer Person oder das Sicherheitsgut „Rechtsordnung“ zu Schaden kommen könnten. Die Gefahr besteht hier für andere Businsassen und für die Rechtsordnung (Körperverletzung, Hausfriedensbruch). Die Abwehr von Gefahren für die Rechtsordnung liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit). Die Verhütung von Straftaten ist eine originäre polizeiliche Aufgabe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW). Soweit Polizeibeamte gestützt auf § 34 PolG NRW Verwaltungsakte erlassen, sind die allgemeinen Regeln des VwVfG NRW zu berücksichtigen, insbesondere die §§ 28, 37 Abs. 2 VwVfG NRW). Der Verwaltungsakt ist entsprechend § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt zu geben. Gem. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Der Platzverweis ist in § 34 Abs. 1 PolG NRW geregelt. Er dient der Abwehr der im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr. Z randaliert im Bus. Er ist trotz mehrfacher Aufforderung des Busfahrers (F) nicht bereit, den Bus zu verlassen. Dadurch begeht er einen Hausfriedensbruch gem. § 123 Abs. 1 2. Alt. StGB. 7 Die Gefahr besteht also für die Rechtsordnung als Sicherheitsgut der Allgemeinheit, d. h. die Rechtsordnung wird bei weiterem Verweilen des Z im Bus weiterhin verletzt, und zwar auch dann, wenn kein Strafantrag gestellt wird; dieser ist nur Verfahrensvoraussetzung. Die Gefahr ist konkret. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW liegen demnach vor.

2. Besondere Form-/Verfahrensvorschriften

Das Gesetz hat keine speziellen Form- und Verfahrensvorschriften vorgesehen.

3. Adressatenregelung

Die Verfügung hat sich gegen den richtigen Adressaten gerichtet. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht (§ 4 Abs. 1 PolG NRW). 8

4. Rechtsfolge der konkret herangezogenen Ermächtigungsgrundlage

a) Rechtsfolge entspricht der Ermächtigungsgrundlage

Zugelassene Rechtsfolge ist das vorübergehende Verweisen einer Person von einem Ort bzw. ein vorübergehendes Zutrittsverbot. Der Platzverweis ist vorliegend nur vorübergehend, d. h. Z hat – im Rahmen des geltenden Rechts (!) – die theoretische Möglichkeit der Rückkehr.

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