Christoph Keller - Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen: краткое содержание, описание и аннотация

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Kluge Aufteilung des Lernstoffes
Seit der 3. Auflage des Lehrbuchs zum Eingriffsrecht NRW haben sich zahlreiche Neuerungen ergeben, die eine vollständige Überarbeitung und viele Ergänzungen erforderten. Die 4. Auflage behält das Grundkonzept der bewährten Fallsammlung bei. Aufgrund der Fülle des Stoffs hat der Autor die Fallsammlung in zwei Bände mit jeweils 15 Fällen aufgeteilt. Ein dritter Band mit weiterführenden Erläuterungen ist geplant. Inhaltlich orientiert sich das Buch an den curricularen Inhalten der Studiengänge für den Polizeivollzugsdienst. Alle Bände erleichtern nicht nur die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtseinheiten, sondern bieten auch effektive Hilfe bei der Klausurvor- und -nachbereitung.
Die Inhalte
Band 2 enthält in 15 Fällen und Lösungen die Lehrbereiche, die den Studierenden in Nordrhein-Westfalen im weiterführenden Studium vermittelt werden:
Zwang
Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht (Versammlungs-, Waffen-, Gewerberecht)
Verdeckte Eingriffsmaßnahmen (u.a. Einsatz technischer Mittel, Maßnahmen im Hinblick auf terroristische Gefährder)
Band 3 folgt
Band 3 wird Hinweise zu Methodik und Technik der Fallbearbeitung und vertiefende Ausführungen zu den Inhalten der Fälle aus Band 1 und Band 2 bieten. Dabei handelt es sich um grundsätzliche Probleme des Polizeirechts und des Strafprozessrechts, die sowohl für die Theorie als auch für die Praxis von besonderer Bedeutung sind.
Lernen mit System
Alle Bände zusammen bilden einerseits eine inhaltliche Einheit. Dadurch werden die Zusammenhänge der Rechtsmaterie klar und die Bearbeitung von Klausuren wird erleichtert. Andererseits kann Band 3 auch alleine zur Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsinhalte genutzt werden.
Einfacher Einstieg, umfassende Erläuterungen
Die ersten Falllösungen folgen streng den im Buch dargestellten Aufbauschemata, um den Studierenden die Orientierung zu erleichtern. Im weiteren Verlauf sind die Lösungen problemorientiert aufgebaut, sodass die Aufbauschemata – schon aus Platzgründen – nicht Punkt für Punkt abgearbeitet werden.
Die Lösungstexte enthalten darüber hinaus vertiefende Hinweise, Ergänzungen, Urteile sowie weitere (prüfungs-)relevante Beispiele. Diese sind mit einem Symbol gekennzeichnet und durch graue Balken hervorgehoben.
Zahlreiche Fußnoten mit Literaturhinweisen in den Sachverhaltslösungen ermöglichen außerdem ein vertiefendes (Selbst-)Studium. Hierbei wurden, soweit ersichtlich, die am meisten verbreiteten Lehrbücher berücksichtigt.
Den Lösungen und den weiterführenden Erläuterungen liegt – soweit es um präventiv-polizeirechtliche Maßnahmen geht – nordrhein-westfälisches (Landes-)Recht zugrunde. Auf die Parallelvorschriften der Länder wird aber jeweils explizit hingewiesen.
Optimaler Lernbegleiter für …
… Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter der Polizei Nordrhein-Westfalen.
Tipp! Günstiger Kombinationspreis:
"Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen, Band 1 + 2"

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b) Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW)

§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW enthält mit dem Bestimmtheitserfordernis in Abs. 1 ein materiell-rechtliches Erfordernis. Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

c) Ermessen (§ 3 PolG NRW)

Rechtsfehler hinsichtlich der pflichtgemäßen Ermessensausübung, insbesondere eine Missachtung der Grundsätze aus § 40 VwVfG NRW sowie des Differenzierungsge- und -verbotes sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

d) Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

aa) Geeignetheit

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen. Geeignet ist die Maßnahme, die rechtlich und tatsächlich möglich ist und den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert. Die Verfügung muss die Gefahr (voraussichtlich) vollständig beseitigen können. Dass die Verfügung letztendlich nicht befolgt wurde, spielt keine Rolle. Es ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme den gewünschten Erfolg sicher herbeiführt. Die Beamten konnten aber von der objektiven Zwecktauglichkeit der Verfügung ausgehen. Das ist ausreichend. Hätte Z die Verfügung befolgt, also den Bus auf Aufforderung der Beamten verlassen, wäre die Gefahr beseitigt gewesen.

bb) Erforderlichkeit

Der Grundsatz der Erforderlichkeit beinhaltet, dass von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu wählen sind, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme als polizeiliche Verfügung entspricht bereits einer sehr geringen Eingriffsqualität. Eine andere – ebenso mögliche und geeignete – Maßnahme ist hier nicht denkbar.

cc) Verhältnismäßigkeit i. e. S.

Die Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Die Beurteilung setzt eine Güterabwägung voraus, d. h. das eingeschränkte Grundrecht darf objektiv nicht höher einzustufen sein als das Recht, das geschützt werden soll. Eingeschränkt wird durch den Platzverweis die allgemeine Handlungsfreiheit des Z. Andererseits wird dadurch die Rechtsordnung geschützt. Der Schutz der Rechtsordnung, die das Zusammenleben im Staat ermöglicht, hat zudem einen erheblichen Stellenwert. 9 Eine Abwägung führt daher nicht zu einem Missverhältnis, d. h. die Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck.

IV. Ergebnis

Die Platzverweisung war rechtmäßig.

Parallelnormen zu § 34 PolG NRW (Platzverweis):§ 38 BPolG; § 54 BKAG; § 27a Abs. 1 BWPolG; Art. 16 BayPAG; § 29 ASOG Bln; § 16 BbgPolG; § 14 BremPolG; § 12a HambSOG; § 31 HSOG; § 52 MVSOG; § 17 NdsSOG; § 13 RhPfPOG; § 12 SPolG; § 21 SächsPolG; § 36 LSASOG; § 201 SchlHLVwG; § 18 ThürPAG

B. Abwehr des Angriffs (Z) mittels eines RSG durch PK A

I. Ermächtigungsgrundlage

Das Abwehren des Angriffs durch PK A stellt sich rechtlich als Zwangsanwendung dar. Es handelt sich um unmittelbaren Zwang (§ 58 Abs. 1 PolG NRW) in Form der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 2 PolG NRW) unter Einsatz eines RSG als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (§ 58 Abs. 3 PolG NRW). Eingegriffen wird in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Wie jedes Verwaltungshandeln, das in die Rechte eines Beteiligten eingreift, bedarf es auch für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Ermächtigungsgrundlage. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr (Abwehr von Gefahren für PK A). 10

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 PolG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW. Die Gefahr besteht für PK A sowie für die Rechtsordnung.

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Zulässigkeit des Verwaltungszwanges ergibt sich vorliegend (zunächst) aus § 50 PolG NRW, da die Zwangsanwendung weder aus Gründen der Straf- noch der Ordnungswidrigkeitenverfolgung erfolgte, sondern der Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des eingesetzten Polizeibeamten (PK A) diente. Da dem Sachverhalt zufolge der Zwangsanwendung eine Verfügung (Verwaltungsakt) nicht vorausgegangen ist, scheidet die für den „Normalfall“ geltende Regelung des § 50 Abs. 1 PolG NRW (sog. gestrecktes Verfahren) zur Durchsetzung eines erlassenen Verwaltungsaktes aus. In Betracht kommt vielmehr ein Vorgehen im Wege des sog. sofortigen Vollzuges gem. § 50 Abs. 2 PolG NRW. 11

1. Zulässigkeit des Zwangs (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)

Nach § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang (auch) ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

a) Handeln im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse

Im Rahmen ihrer Befugnisse handelt die Behörde, wenn sie rechtmäßig einen entsprechenden (fiktiven/hypothetischen) Grundverwaltungsakt hätte erlassen dürfen. Es wird also verlangt, dass ein Verwaltungsakt, der dem Zwang grundsätzlich vorausgehen müsste, vorliegend aber nicht vorausgehen kann, rechtmäßig wäre, d. h. es ist demzufolge zu prüfen, ob die Polizei, wenn hierzu die zeitliche Möglichkeit bestanden hätte, befugt gewesen wäre, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Zu prüfen ist die materielle Rechtmäßigkeit des (Grund-)Verwaltungsaktes; Zum Prüfungsumfang Band 1, S. 45.

Mangels Spezialermächtigung (§§ 9 ff. PolG NRW) kommt als Grundlage für einen entsprechenden Verwaltungsakt (Verfügung) nur § 8 PolG NRW in Betracht („Unterlassen Sie den Angriff“).

aa) Materielle Rechtmäßigkeit

§ 8 Abs. 1 PolG NRW fordert das Vorliegen einer im einzelnen Falle bestehenden (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Gefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadens tatsächlich befürchtet werden muss und der Eintritt des Schadens zeitlich und räumlich konkretisierbar ist. Dass diese Gefahrenlage vorliegend gegeben war, bedarf keiner näheren Begründung. Es bestand sogar eine gegenwärtige Gefahr, d. h. eine konkrete Gefahr mit zeitlicher Steigerung. PK A wurde unvermittelt tätlich angegriffen. Der Eintritt des schädigenden Ereignisses stand unmittelbar (!) bevor. Eine gegenwärtige Gefahr schließt die konkrete Gefahr ein. Die Gefahr bestand für die körperliche Unversehrtheit des PK A und der Rechtsordnung (§§ 113, 223 StGB) und damit (auch) für die öffentliche Sicherheit. Von einem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr ist auszugehen.

bb) Verfahrensvorschriften

Eine Verletzung von (allgemeinen) Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 28 ff. VwVfG NRW) ist nicht denkbar, da hier ein fiktiver/hypothetischer Verwaltungsakt zu prüfen ist.

cc) Adressat

Durch die Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW wird die Richtung der Maßnahme nicht bestimmt.

Es ist also zu prüfen, ob Z als sog. Handlungshafter in Anspruch genommen werden kann. Z hat durch sein Verhalten die Gefahr unmittelbar verursacht. Er ist somit polizeipflichtig i. S. v. § 4 Abs. 1 PolG NRW.

dd) Verhältnismäßigkeit i. w. S.

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