d) Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen.Dem Erben wird für die geerbten Schusswaffen, sofern er nicht bereits im Besitz (irgend)einer WBK ist, eine „Erben-WBK“ nur dann erteilt, wenn die Schusswaffen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Blockiersystemgesichert werden. Die Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen ist für die Hersteller und Nutzer von Blockiersystemen verbindlich. Geprüfte Systeme der Hersteller erhalten ein Zulassungszeichen, das sich aus der Prüfstelle, der Jahreszahl (Jahr der Zulassung) und einer fortlaufenden Nummer zusammensetzt:
Die Blockierung muss an der Waffe oder an dem betroffenen Waffenteil deutlich sichtbarsein. Dies bedeutet, dass entweder das Blockiersystem selbst von außen deutlich erkennbar ist, oder auf andere Weise an der Waffe auf die Blockierung hingewiesen wird (z. B. Plakette, Banderole). Der Hinweis auf die Blockierung muss den Herstellernamen oder das Markenzeichen des Herstellers, die Modellbezeichnung des Blockiersystems sowie das Zulassungszeichen enthalten.
III.Der systematische Grundansatz des WaffG
Die beiden ersten Paragraphen des WaffG umreißen den Regelungsgehalt desselben.
Nach § 1 Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des WaffG eröffnet, wenn Umgangmit einer Waffeoder Munitiongeübt wird.
Daran anknüpfend ist der Waffenbegriff in Abs. 2 der Vorschrift abgehandelt, bevor in Abs. 3 die verschiedenen Umgangsarten aufgeführt werden.
Anschließend differenziert der Gesetzgeber in § 2 zwischen
• verbotenen,
• erlaubnispflichtigen und
• erlaubnisfreien
Waffen.
Diese kompakte Darstellung ermöglicht einen zügigen Einstieg in die Materie.
Allerdings sind die einzelnen Begriffe in §§ 1, 2 lediglich inhaltlich grob umrissen und erfahren ihre präzisen Konturen erst in den beiden Anlagen zum WaffG, die jeweils über einen Verweis in die Norm mit einbezogen werden.
So verweist § 1 Abs. 4 auf die Anlage 1 zum WaffG, in welcher der Waffenbegriff nach Abs. 2 und die Umgangsarten nach Abs. 3 inhaltlich konkretisiert werden.
Die verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen werden in Anl. 2 umfassend abgehandelt.
Merke:
Anlage 1 wird als Absatz zum § 1 gelesen.
Anlage 2 wird als Absatz zum § 2 gelesen.
Kurzübersicht:
Anwendungsbereich WaffG
§ 1 Abs. 1 Anwendungsbereich WaffG – Umgang mit Waffe oder Munition
Waffenbegriff
§ 1 |
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§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 |
• Schusswaffen → Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.1 |
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§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 |
• gleichgestellte tragbare Gegenstände → Anl. 1 Abschn. 1 UA 1 Nr. 1.2 ff. |
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2a |
• Waffen im technischen Sinn → Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 1 |
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b |
• Waffen im nichttechnischen Sinn → Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2 |
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Umgangsarten
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§ 1 Abs. 3 |
• Umgang → Anl. 1 Abschn. 2 |
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Rechtliche Einstufung von Waffen
§ 2 |
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§ 2 Abs. 3 |
• verbotene Waffen → Anl. 2 Abschn. 1 |
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§ 2 Abs. 2 |
• erlaubnispflichtige Waffen → Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 • erlaubnisfreie Waffen → Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 |
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Nachdem so zunächst eine Auflistung von verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen durch das WaffG erfolgt, ist daneben vorrangig der private Erwerb und Besitz sowie der private Waffengebrauch geregelt. Hieran schließen sich Bestimmungen für Hersteller, Handel und sonstige gewerbliche Nutzungen an. Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen usw. sind jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden.
IV.Überblick über den Aufbau des WaffG
Das WaffG gliedert sich in folgende sechs Abschnitte:
• Abschnitt 1, §§ 1–3 Allgemeine Bestimmungen
– Anl. 1 (zu § 1 Abs. 4) → Begriffsbestimmungen
– Anl. 2 (zu § 2 Abs. 2–4) → Waffenliste
• Abschnitt 2, §§ 4–42a Umgang mit Waffen und Munition
• Abschnitt 3, §§ 43–50 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
• Abschnitt 4, §§ 51–54 Straf- und Bußgeldvorschriften
• Abschnitt 5, §§ 55–57 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
• Abschnitt 6, §§ 58–59 Übergangsvorschriften und Verwaltungsvorschriften
V.Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff.
1.Sachlicher Anwendungsbereich
Der Gegenstand des Gesetzes ist in § 1 Abs. 1 benannt:
Der „Umgang mit Waffen oder Munition“soll unter der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnunggeregelt werden.
Demnach kann das WaffG nur Anwendung finden, wenn eine Waffe oder Munition iSd. Gesetzes vorliegt und mit dieser umgegangen wird, also eine personale Beziehung zur Waffe bzw. Munition besteht.
2.Örtlicher Geltungsbereich
Als Bundesgesetz erfasst das WaffG zunächst das gesamte Bundesgebiet. Hierzu ist auch das Küstenmeer zu zählen, für das Deutschland eine Zone von 12 Seemeilen beansprucht. Innerhalb dieses Gebietes gilt das WaffG, ebenso wie alle anderen Bundesgesetze, auch auf Schiffen sowie in Luftfahrzeugen. Eine Geltung des WaffG auf Fahrzeugen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes ist abzulehnen. Die Geltung ist in dem Moment wieder zu bejahen, in dem das Fahrzeug in das eingangs umschriebene Hoheitsgebiet einfährt.
Grundsätzlich unterliegen auch ausländische Fahrzeuge den deutschen Gesetzen, was für die Schifffahrt jedoch nur mit Einschränkungen gilt. Für lediglich durchfahrende Schiffe ist die Anwendung nationaler Regelungen weitestgehend ausgeschlossen, es gilt der Grundsatz der „innocent passage“. 13
Kapitel 2:Grundlagen und Systematik
Übersicht |
I. |
Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage |
II. |
Waffen iSd. WaffG, § 1 Abs. 2 |
1. |
Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1) |
2. |
Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2) |
3. |
Exkurs: Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen |
4. |
Differenzierung des Schusswaffenbegriffs unter Einbeziehung der den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände |
5. |
Tragbare Waffen im technischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2a, und im nichttechnischen Sinn, § 1 Abs. 2 Nr. 2b |
6. |
Feststellungsbescheide des BKA |
III. |
„Umgang“ iSd. Waffenrechts, § 1 Abs. 3 |
1. |
Erwerb einer Waffe oder von Munition |
2. |
Besitz einer Waffe oder von Munition |
3. |
Überlassen einer Waffe oder von Munition |
4. |
Führen einer Waffe |
5. |
Verbringen einer Waffe oder von Munition |
6. |
Mitnahme einer Waffe oder von Munition |
7. |
Schießen |
8. |
Herstellen, bearbeiten, unbrauchbar machen, Handel treiben |
IV. |
Rechtliche Einordnung der Waffe, § 2 |
1. |
Aufbau des § 2 |
2. |
Verbotene Waffen und Munition nach § 2 Abs. 3 iVm. Anl. 2 Abschn. 1 |
3. |
Erlaubnispflichtige Waffen nach § 2 Abs. 2 |
4. |
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, Anl. 2 Abschn. 2 UA 2, § 12, § 13 Abs. 3, 5, 6, § 32 Abs. 3, 5 |
5. |
Waffenrechtliche Kennzeichnungen |
6. |
Voraussetzungen, damit eine Erlaubnis gewährt wird |
7. |
Erlaubnisfreie Waffen |
V. |
Konstellationen im Einzelfall |
1. |
Ausnahmsweise Unanwendbarkeit des WaffG, Anl. 2 Abschn. 3 |
2. |
Ausnahmsweise Anwendbarkeit des WaffG auf Gegenstände, die nicht Waffe iSd. WaffG sind, § 42a Abs. 1 Nr. 3 |
3. |
Ausnahmen von den Führensverboten nach § 42a |
VI. |
Das waffenrechtliche Grundaufbauschema |
VII. |
Kurzübersicht Prüfungsschema „Kontrollsituation“ |
VIII. |
Kurzübersicht Prüfungsschema „waffenrechtliche Erlaubniserteilung“ |
I.Die „typische“ waffenrechtliche Problemlage
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