Waffenrechtlich relevant ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen für das Schwarzpulverschießenoder das sog. Wiederladen von Patronenhülsen. Wer mit solchen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, benötigt gem. § 27 Abs. 1 SprengG eine Erlaubnis. Gem. § 27 Abs. 1a SprengG gilt eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG in der jeweils geltenden Fassung.
5.Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Das BJagdG regelt die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuübenund sie sich anzueignen. Die Jagdausübungerstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und unterliegt neben den Beschränkungen durch das BJagdG den in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Bedeutsam für das Waffenrecht sind die Bestimmungen über den Jagdschein gem. §§ 15 ff. BJagdG.
Regelungen des WaffG stellen den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition für Inhaber gültiger Jagdscheine unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Das WaffG differenziert hier zwischen gültigen Tages- und Jahresjagdscheinen, vgl. § 13 Abs. 3, 4, 5.
6.Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht
Das AWG sieht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhrder in Anl. AL zur AWV – Ausfuhrliste Teil I genannten Schusswaffen und Munitionsarten in einen Drittstaat 8vor, § 3 Abs. 3 AWG.
Allerdings hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umfangreiche Ausfuhrgenehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen erlassen und damit für zahlreiche Ausfuhrsachverhalte eine gesonderte Einzelgenehmigung entbehrlich gemacht → S. 206 ff.
Die Genehmigungspflichten nach dem AWG werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-VO), → S. 209 ff.
Zuständige Behördefür den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen ist ua. das BAFAgem. § 13 Abs. 1 AWG. Die Zollbehördenüberwachen die Einhaltung des AWG, der AWV sowie der Rechtsakte der EU über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr (§ 27 Abs. 5 Satz 1 AWG). Für die Überwachung lediglich der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff(in Drittstaaten) sind neben den Zolldienststellen auch die Behörden der Bundespolizeigem. § 27 Abs. 5 Satz 2 AWG zuständig.
7.Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung)
Am 8. April 2016 trat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 in Kraft, welche Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen der Kategorien A, B, C und D 9enthält. Die erfassten Waffenkategorien (A-D) sind im deutschen WaffG in Anlage 1 Abschnitt III aufgeführt. Die Durchführungsverordnung stellt unmittelbar anwendbares Recht in allen EU-Staaten sowie den dem Schengengebiet beigetretenen Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) dar.
Demnach muss die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen nach den Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung (dort im Anhang I) erfolgen. Dies setzt für jede Waffe eine Einzelfallprüfung voraus, die Kennzeichnung nach EU-Recht sowie Beigabe einer Deaktivierungsbescheinigung.
Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II zur Verordnung versehen. Diese Kennzeichnung gibt an, dass die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung eingehalten wurden.
Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen:
1) Deaktivierungszeichen
2) Land der Deaktivierung – Ländercode
3) Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat
4) Jahr der Deaktivierung
Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.
Die Vornahme der Deaktivierung richtet sich wiederum nach den Regelungen des nationalen Rechts. Sie hat durch einen Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis zu erfolgen und ist im Waffenherstellungsbuch zu vermerken. Die Beschussämter überprüfen die Einhaltung der technischen Anforderungen und bringen die oben dargestellte Kennzeichnung für deaktivierte Feuerwaffen an den Waffen an.
Soweit Feuerwaffen vor dem 8. April 2016 deaktiviert worden sind, richtet sich der Altbesitz nach den jeweiligen nationalen Regelungen, welche im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung in Geltung waren. Dieser bleibt also rechtmäßig, auch wenn die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung nicht erfüllt sind.
Soll hingegen eine vor dem 8. April 2016 regulär nach nationalem Recht unbrauchbar gemachte Feuerwaffe einem anderen dauerhaft überlassenwerden (findet also ein Besitzwechsel statt – „Inverkehrbringen“) so müssen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung eingehalten sein. Gleiches gilt für den Fall der Mitnahme/des Verbringens über die Grenze aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat, oder aus einem Drittstaat oder EU-Mitgliedstaat nach Deutschland.
Das BMI wird in § 39c ermächtigt, nicht zustimmungsbedürftige RVOen zu erlassen, mit denen die Vorgaben der EU-Deaktivierungsverordnung auf nationaler Ebene flankiert und präzisiert werden können.
8.Verwaltungsvorschriften zum WaffG
Allg. Verwaltungsvorschriften (zB. WaffVwV oder SprengVwV) stellen keineRechtsquellen im engeren Sinne dar, wirken im Verhältnis zum Bürger nicht unmittelbar und entfalten somit keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten für den Bürger. Gleichwohl sind sie für die Praxis von großer Bedeutung, da es sich um amtliche Erläuterungen handelt, durch welche die zuständigen Behörden grds. iSe. einheitlichen Rechtsanwendung gebunden werden. Halten sich die Behörden ohne sachlichen Grund nicht an diese Verwaltungsvorschriften, kann dies den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verletzen und ggf. zum Schadensersatz verpflichten.
Die Rechtsprechungist an Allg. Verwaltungsvorschriften nicht gebunden.
a) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV).Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum WaffG (WaffVwV)erlassen, welche am 23.3.2012 in Kraft getreten ist. 10
b) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV).Am 1.12.2012 ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordruckenzum WaffG (WaffVordruckVwV) in Kraft getreten, welche die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat. 11
c) Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien).Die vom Bundesministerium des Innern (BMI) gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 AWaffV erlassenen Schießstandrichtlinien sind seit dem 24.10.2012 gültig. 12Sie sollen gewährleisten, dass die äußere und innere Sicherheit eines Schießstandes unter Berücksichtigung einschlägiger nutzungsbezogener Regeln oder solcher für das sportliche oder jagdliche Übungs- und Wettkampfschießen gegeben ist.
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