Fälle zum Waffenrecht für die weitere Ausbildung
Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Schulz
Polizeikommissar
Cederic Tiemeshen
Polizeikommissar
Dozenten für Einsatzrecht am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
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Print ISBN 978-3-415-07088-2
E-ISBN 978-3-415-07090-5
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Die Zielsetzung dieses Buches besteht darin, den Polizeimeisteranwärter*innen im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) und im Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) einen Überblick über die waffenrechtliche Fallbearbeitung zu verschaffen. Es dient der Einordnung bestimmter waffenrechtlicher Sachverhalte und gibt damit eine Orientierungshilfe für die Bearbeitung von Klausuren. Damit ist dieses Buch bestens für die Vorbereitung auf die mündliche und schriftliche Laufbahnprüfung für das Rechtsgebiet Waffenrecht und folglich als ergänzende Unterlage für den Laufbahnlehrgang (3. Dienstjahr) geeignet. Im Rahmen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) werden bereits erste Einblicke in die waffenrechtliche Fallbearbeitung vermittelt. Daher können zumindest Teile dieses Buches ebenfalls als Ergänzung verwendet werden, die Gesamtheit dieses Buches würde jedoch über die Anforderungen der weiteren Ausbildung (2. Dienstjahr) hinausgehen.
Im Folgenden wird die waffenrechtliche Fallbearbeitung sowie die Systematik des deutschen Waffenrechts abgebildet. Sie finden in diesem Buch insgesamt 26 Fälle. Diese sind dabei stets gleich aufgebaut. Zum Einstieg finden Sie eine Einordnung der jeweiligen Gegenstände in die Systematik des Waffenrechts. Darin inbegriffen sind einführende Erläuterungen und gegenstandsspezifische Besonderheiten, welche bei der späteren Fallbearbeitung zu beachten sind. Im Anschluss finden Sie zu dem entsprechenden Gegenstand einen oder mehrere Sachverhalte. Bei mehreren Sachverhalten wird pro Fall eine weitere Besonderheit aufgegriffen, die für die gesamte Beurteilung entscheidend sein kann. Nach dem jeweiligen Sachverhalt werden zunächst notwendige Vorüberlegungen dargestellt, die eine reibungslose Fallbearbeitung ermöglichen sollen. An diese Vorüberlegungen schließt sich eine Lösungsskizze mit kurzer Erläuterung im Zusammenhang mit dem Gesetzestext an, welche das Grundgerüst für die spätere Lösung darstellt. Anschließend wird eine ausführliche und im Gutachtenstil formulierte Lösung dargeboten. Zwischen diesen Abschnitten haben Sie ausreichend Platz für eigene Notizen und Anmerkungen. Die Reihenfolge der einzelnen Themenkomplexe und der damit einhergehenden Gegenstände orientiert sich an der Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und nicht an dem Gesetzestext des Waffengesetzes.
Die Auswahl der Sachverhalte erfolgte subjektiv durch die Verfasser. Die Vielzahl an angebotenen Lösungen versucht einen Großteil der waffenrechtlichen Gegenstände mit den jeweiligen speziellen Konstellationen in verschiedenen Einzelfällen abzubilden, um so ein möglichst breites Spektrum an waffenrechtlich relevanten Sachverhalten bedienen zu können und damit der Zielsetzung dieses Buches gerecht zu werden.
Wir möchten uns an dieser Stelle bei Frau Dipl. jur. Ass. jur. Kristin Heyder (ebenfalls Fachlehrerin im Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg) für die kritische Durchsicht und hilfreichen Anmerkungen herzlichst bedanken.
Bamberg, Juni 2021 |
Patrick Schulz |
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Cederic Tiemeshen |
1. Einführung in die Prüfungssystematik
W Waffe im Sinne des Waffengesetzes W Waffe im Sinne des Waffengesetzes Im Ersten der insgesamt sechs Prüfungspunkte gilt es den vorliegenden Gegenstand waffenrechtlich einzuordnen. Hierfür gibt es gem. § 1 Abs. 2 WaffG insgesamt vier Möglichkeiten. Das deutsche Waffenrecht unterscheidet u. a. in Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG). Weiterhin nennt das Gesetz tragbare Gegenstände, deren Zweckbestimmung in der Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen liegt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sogenannte Waffen im technischen Sinn . Die letzte Gruppe bilden tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind, sogenannte Waffen im nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG). Bei den letzteren ist der Herstellungszweck des jeweiligen Gegenstandes ausschlaggebend. Hinweis: Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Gegenständen finden Sie in den jeweiligen Kapiteln: Schusswaffen Kapitel 3.1 Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände Kapitel 3.2 Waffen im technischen Sinn Kapitel 2.1 Waffen im nicht technischen Sinn Kapitel 2.2 Kurzübersicht Waffen i. S. d. WaffG 2 , 3 , 4 Raum für eigene Notizen:
U Umgangsarten
V Verbotene Waffen
E Erlaubnispflicht
A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
KS Konkrete Situation
Abschluss
2. Tragbare Gegenstände
2.1 Waffen im technischen Sinn
2.1.1 Hieb- und Stoßwaffen
2.1.2 Reizstoffsprühgerät
2.2 Waffen im nicht technischen Sinn
2.2.1 Verbotene nicht technische Waffen
2.2.2 Einhandmesser – hier: erlaubtes Springmesser
3. Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände
3.1 Schusswaffen
3.1.1 Jagdgewehr
3.1.2 „F im Fünfeck“-Waffe
3.2 Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände
3.2.1 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) erlaubt
3.2.2 „PTB im Kreis“-Waffe (SRS-Waffe) nicht erlaubt
3.2.3 Armbrust im Bahnhof
3.2.4 Wesentliches Teil
4. Munition
4.1 Der Jäger am Flughafen
4.2 Der Jäger im 30-km-Grenzgebiet
5. Vom Waffengesetz ausgenommene oder nicht erfasste Gegenstände
5.1 Nicht erfasste Gegenstände
5.1.1 Jagdbogen
5.1.2 Einhandmesser (keine Waffe i. S. d. § 1 Abs. 2 WaffG)
5.1.3 Schweizer Taschenmesser
5.1.4 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm
5.1.5 Gebrauchsmesser Klingenlänge mehr als 12 cm (Ausnahme)
5.1.6 Gebrauchsmesser Klingenlänge weniger als 12 cm
5.2 Ausgenommene Gegenstände
5.2.1 Blasrohr
5.2.2 „Erbsenpistole“
1. Einführung in die Prüfungssystematik
Die Bearbeitung waffenrechtlicher Sachverhalte stellt die Auszubildenden erfahrungsgemäß vor große Herausforderungen. Der Grund dafür liegt nicht etwa in dem Erkennen der Gegenstände, die es einzuordnen gilt, sondern vielmehr in der Zuordnung zu den Begriffen des Waffengesetzes (WaffG). Weiterhin hat die Fallbearbeitung neben der Arbeit mit dem WaffG auch ein Auseinandersetzen mit den dazugehörigen Anlagen zur Folge. Diese Vielzahl an Vorschriften gilt es im Waffenrecht systematisch und richtig anzuwenden. Die damit einhergehende Verunsicherung führt im Anschluss oft zu unsauberen und falschen Betrachtungen.
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