Einsatzrecht kompakt - Ausländerrecht für die Fachausbildung
Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Lerm
Polizeihauptkommissar
Astrid Rabenstein
Polizeioberkommissarin
Dozenten für Einsatzrecht am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
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Print ISBN 978-3-415-07028-8
E-ISBN 978-3-415-07030-1
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Einführung
1. Entwicklung des Ausländerrechts
2. Prüfungsschema
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Statusbestimmung
3.1.1 Deutsche(r) 3.1.1 Deutsche(r) Deutscher ist jeder i. S. d. Art. 116 I Grundgesetz (GG). Art. 116 GG (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
3.1.2 Ausländer 3.1.2 Ausländer Grundsätzlich ist gem. § 2 I AufenthG jede Person – bei uns in Deutschland – Ausländer, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 I GG besitzt . Dieser Begriff ist jedoch weit gefasst, und deswegen müssen Sie weitere Differenzierungen vornehmen. Denn nicht alle Ausländer unterfallen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland dem AufenthG.
3.1.3 Unionsbürger 3.1.3 Unionsbürger Laut Art. 20 I 2 AEUV 6 ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates hat. Personen dieser Statusgruppe unterfallen (rechtlich betrachtet) dem FreizügG/EU und haben das Recht auf freien Personenverkehr. Das FreizügG/EU ist ein nationales, deutsches Gesetz. Die nachfolgenden Gesetzesauszüge beinhalten Hervorhebungen durch die Verfasser. § 2 FreizügG/EU (Recht auf Einreise und Aufenthalt) (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. […] (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels . Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. […] Diese Regelung (gemeint ist das Recht auf freien Personenverkehr) gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind. Das sog. Mitreise- bzw. Nachreiserecht der Familienangehörigen ist in § 3 I FreizügG/EU geregelt [ abgeleitetes Freizügigkeitsrecht ]. In § 3 II FreizügG/EU ist definiert, wer Familienangehöriger ist. § 3 FreizügG/EU (Familienangehörige) (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen . Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4. (2) Familienangehörige sind 1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, 2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
3.1.4 EWR-Bürger 3.1.4 EWR-Bürger Sind Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein. MERKREGEL: Die sog. NIL -Staaten! Diese Statusgruppe genießt aufgrund der EWR-Zugehörigkeit die gleichen Freizügigkeitsbestimmungen wie die Unionsbürger. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EWR-Bürgers sind. Gemäß § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU – abgekürzt FreizügG/EU – gilt das FreizügG/EU auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen.
3.1.5 Bürger der Schweiz 3.1.5 Bürger der Schweiz Alle Personen, die Schweizer Staatsangehörige sind. Die Bürger der Schweiz und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen sind, leiten ihr Recht auf freien Personenverkehr aus dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz ab. ZUSAMMENFASSUNG EU-Bürger + Familienangehörige (Drittstaatsangehörige) 7 Diese Personengruppen haben gem. Art. 2 Nr. 5 SGK [sog. VO (EU) 2016/399] das Recht auf freien Personenverkehr.• u. a. visafreies Reisen in jedes andere EU-Land EWR-Bürger + Familienangehörige (Drittstaatsangehörige) Schweizer + Familienangehörige (Drittstaatsangehörige) Art. 2 Nr. 5 SGK […] 5. „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“ a) die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, fallen; b) Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; […]
3.1.6 Drittstaatsangehöriger 3.1.6 Drittstaatsangehöriger Laut Art. 2 Nr. 6 SGK sind alle Personen, die weder Unionsbürger, EWR-Bürger oder Bürger der Schweiz sind und auch keine Familienangehörige eines dieser Bürger und dadurch kein Recht auf freien Personenverkehr i. S. d. Art. 2 Nr. 5 SGK haben, Drittstaatsangehörige. Für diese Statusgruppe gelten bei einem geplanten Kurzaufenthalt insbesondere die Vorschriften EUVisaVO, SGK, SDÜ und ergänzend das AufenthG/AufenthV. Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gem. § 1 II AufenthV.
3.1.7 Besondere Statusgruppen 3.1.7 Besondere Statusgruppen • Angehörige von diplomatischen und konsularischen Vertretungen ▶ Für diesen Personenkreis gelten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. das Wiener Übereinkommen für konsularische Beziehungen (WÜK). • NATO 8 -Truppenangehörige ▶ Hier gilt das NATO-Truppenstatut. • Asylsuchender ▶ Drittstaatsangehörige, die ein Schutzgesuch i. S. d. AsylG stellen.
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