• Finnland
• Frankreich
• Griechenland
• Island(gehört zur Europäischen Freihandelsassoziation 2, European Free Trade Association, abgekürzt EFTA)
• Italien
• Lettland
• Liechtenstein(gehört ebenfalls zur EFTA)
• Litauen
• Luxemburg
• Malta
• Niederlande
• Norwegen(gehört ebenfalls zur EFTA)
• Österreich
• Polen
• Portugal
• Schweden
• Schweiz(gehört ebenfalls zur EFTA)
• Slowakei
• Slowenien
• Spanien
• Tschechien
• Ungarn
Folgende Staaten sind sog. Schengen-Teilanwenderstaaten 3, d. h. diese wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an:
• Bulgarien
• Kroatien
• Rumänien
• Zypern
MERKE:
Personenkontrollen an den Binnengrenzen finden bei den Schengen-Teilanwenderstaaten immer noch statt.
Für den Bereich des Ausländerrechts existiert ein eigenes Prüfungsschema für die Beurteilungen von Sachverhalten. Sie werden dieses Schema im Rahmen des Unterrichts im Ausländerrecht kennenlernen. Es unterscheidet sich vom bisher bekannten Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen aus der Grundausbildung. Neben dem folgenden Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen existiert (weiterhin) auch noch das bereits aus der Grundausbildung bekannte Schema zur Prüfung von Straftaten 4. Dieses findet zum Beispiel Anwendung bei der Prüfung von Straftaten aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 95 ff. AufenthG).
Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen
1. Herausarbeiten der anzuwendenden Rechtsnormen
1.1 Statusprüfung der Person
1.2 Grenze
1.3 Beabsichtigte Dauer und Zweck des Aufenthalts
1.4 Anzuwendende Rechtsnormen nennen
2. Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen
3. Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis (Eingriff)
3.1 Befugnisnorm
3.2 Ermessensausübung
3.3 Verhältnismäßigkeit
3.4 Sachliche Zuständigkeit für die Befugnis
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
In der Klausur sind folgende Fragestellungen denkbar 5:
• Prüfen Sie, ob die Person die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt.
Hier müssen Sie auf die Punkte 1 [ Herausarbeiten der anzuwenden Rechtsnormen ] und 2 [ Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen ] eingehen.
• Prüfen Sie die ggf. zu treffende ausländerrechtliche Maßnahme gegen die Person.
Hier müssen Sie auf den Punkt 3 [ Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis ] eingehen.
• Prüfen Sie den Sachverhalt in ausländerrechtlicher Hinsicht.
Hier müssen Sie das komplette Schema prüfen.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Statusbestimmung
Um im Ausländerrecht zu wissen, welche Rechtsnormen Sie anzuwenden haben, müssen sie zuerst festlegen zu welcher Statusgruppe der „Ausländer“ gehört (→ siehe Prüfungspunkt 1.1 im Schema). Aber auch in der Praxis müssen Sie (in Bruchteilen von Sekunden) sicher wissen, wervor Ihnen steht. Das Ausländerrecht differenziert zwischen verschiedenen Personengruppen, siehe nachfolgende Grafik. Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit der Person.
Deutscher ist jeder i. S. d. Art. 116 I Grundgesetz (GG).
Art. 116 GG
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Grundsätzlich ist gem. § 2 I AufenthG jede Person – bei uns in Deutschland – Ausländer, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 I GG besitzt.
Dieser Begriff ist jedoch weit gefasst, und deswegen müssen Sie weitere Differenzierungen vornehmen. Denn nicht alle Ausländer unterfallen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland dem AufenthG.
Laut Art. 20 I 2 AEUV 6ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaateshat.
Personen dieser Statusgruppe unterfallen (rechtlich betrachtet) dem FreizügG/EU und haben das Recht auf freien Personenverkehr. Das FreizügG/EU ist ein nationales, deutsches Gesetz. Die nachfolgenden Gesetzesauszüge beinhalten Hervorhebungen durch die Verfasser.
§ 2 FreizügG/EU (Recht auf Einreise und Aufenthalt)
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthaltnach Maßgabe dieses Gesetzes. […]
(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visumsund für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. […]
Diese Regelung (gemeint ist das Recht auf freien Personenverkehr) gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind.
Das sog. Mitreise- bzw. Nachreiserechtder Familienangehörigen ist in § 3 I FreizügG/EU geregelt [ abgeleitetes Freizügigkeitsrecht ]. In § 3 II FreizügG/EU ist definiert, wer Familienangehöriger ist.
§ 3 FreizügG/EU (Familienangehörige)
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörigesind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Sind Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein.
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