Patrick Lerm - Einsatzrecht kompakt - Ausländerrecht für die weitere Ausbildung

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Einsatzrecht kompakt - Ausländerrecht für die weitere Ausbildung: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Ausländerrecht ist kompliziert
Anwärterinnen und Anwärter für den mittleren Dienst bei der Bundespolizei werden im 2. Dienstjahr das erste Mal mit dem Themenbereich Ausländerrecht konfrontiert: In schneller Folge fallen Begriffe wie z.B. Unionsbürger, Drittstaatsangehöriger, Freizügigkeitsberechtigter und Kurzaufenthalt. Darüber hinaus erschwert die komplexe Systematik den Zugang zu diesem Rechtsgebiet.
So gelingt der Einstieg in die Materie
Hier hilft das Buch schnell und sicher: Zunächst erläutert das Autorenteam die entscheidenden Fachbegriffe des Ausländerrechts. Mit diesem Wissen fällt es den Leserinnen und Lesern leicht, in die Systematik des Ausländerrechts mit seinen Spezialvorschriften (AufenthG, AufenthV, SGK, SDÜ, EUVisaVO, Visakodex) einzusteigen.
Im Anschluss daran werden sowohl die nationalen ausländerrechtlichen Regelungen als auch das Schengen-Recht und die Besonderheiten der Erwerbstätigkeit von Ausländern vermittelt.
Wichtige Maßnahmen im Einsatz
Abschließend behandelt der Lehrbuchteil ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. Einreiseverweigerung oder Abschiebung, Straftaten und das Recht auf Freizügigkeit.
Fälle und Lösungen zum Üben
Acht speziell ausgewählte Fälle und Lösungen zum Ausländerrecht helfen den Nutzerinnen und Nutzern, ihr erlerntes Wissen zu prüfen, zu vertiefen und zu festigen.
einsatzrecht.de
Weitere Informationen zu den Büchern der Reihe «Einsatzrecht kompakt» und zum Einsatzrecht bei der Bundespolizei finden Sie auf der Homepage unseres Autors PHK Patrick Lerm: https://einsatzrecht.de. Der Autor führt persönlich in Videos/Clips auf Youtube und Instagram (instagram.com/patricklerm) in die Grundbegriffe des Einsatzrechts ein.
Optimal für …
… die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei (BPOL) zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des 2. Dienstjahres.

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• Finnland

• Frankreich

• Griechenland

Island(gehört zur Europäischen Freihandelsassoziation 2, European Free Trade Association, abgekürzt EFTA)

• Italien

• Lettland

Liechtenstein(gehört ebenfalls zur EFTA)

• Litauen

• Luxemburg

• Malta

• Niederlande

Norwegen(gehört ebenfalls zur EFTA)

• Österreich

• Polen

• Portugal

• Schweden

Schweiz(gehört ebenfalls zur EFTA)

• Slowakei

• Slowenien

• Spanien

• Tschechien

• Ungarn

Folgende Staaten sind sog. Schengen-Teilanwenderstaaten 3, d. h. diese wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an:

• Bulgarien

• Kroatien

• Rumänien

• Zypern

MERKE:

Personenkontrollen an den Binnengrenzen finden bei den Schengen-Teilanwenderstaaten immer noch statt.

2. Prüfungsschema

Für den Bereich des Ausländerrechts existiert ein eigenes Prüfungsschema für die Beurteilungen von Sachverhalten. Sie werden dieses Schema im Rahmen des Unterrichts im Ausländerrecht kennenlernen. Es unterscheidet sich vom bisher bekannten Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen aus der Grundausbildung. Neben dem folgenden Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen existiert (weiterhin) auch noch das bereits aus der Grundausbildung bekannte Schema zur Prüfung von Straftaten 4. Dieses findet zum Beispiel Anwendung bei der Prüfung von Straftaten aus dem Aufenthaltsgesetz (§§ 95 ff. AufenthG).

Schema zur Prüfung von ausländerrechtlichen Fragestellungen

1. Herausarbeiten der anzuwendenden Rechtsnormen

1.1 Statusprüfung der Person

1.2 Grenze

1.3 Beabsichtigte Dauer und Zweck des Aufenthalts

1.4 Anzuwendende Rechtsnormen nennen

2. Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen

3. Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis (Eingriff)

3.1 Befugnisnorm

3.2 Ermessensausübung

3.3 Verhältnismäßigkeit

3.4 Sachliche Zuständigkeit für die Befugnis

3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme

In der Klausur sind folgende Fragestellungen denkbar 5:

Prüfen Sie, ob die Person die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt.

Hier müssen Sie auf die Punkte 1 [ Herausarbeiten der anzuwenden Rechtsnormen ] und 2 [ Prüfung der Voraussetzungen der einschlägigen ausländerrechtlichen Normen ] eingehen.

Prüfen Sie die ggf. zu treffende ausländerrechtliche Maßnahme gegen die Person.

Hier müssen Sie auf den Punkt 3 [ Prüfung der zu treffenden ausländerrechtlichen Befugnis ] eingehen.

Prüfen Sie den Sachverhalt in ausländerrechtlicher Hinsicht.

Hier müssen Sie das komplette Schema prüfen.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Statusbestimmung

Um im Ausländerrecht zu wissen, welche Rechtsnormen Sie anzuwenden haben, müssen sie zuerst festlegen zu welcher Statusgruppe der „Ausländer“ gehört (→ siehe Prüfungspunkt 1.1 im Schema). Aber auch in der Praxis müssen Sie (in Bruchteilen von Sekunden) sicher wissen, wervor Ihnen steht. Das Ausländerrecht differenziert zwischen verschiedenen Personengruppen, siehe nachfolgende Grafik. Anknüpfungspunkt ist die jeweilige Staatsangehörigkeit der Person.

311 Deutscher Deutscher ist jeder i S d Art 116 I Grundgesetz GG - фото 4

3.1.1 Deutsche(r)

Deutscher ist jeder i. S. d. Art. 116 I Grundgesetz (GG).

Art. 116 GG

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

3.1.2 Ausländer

Grundsätzlich ist gem. § 2 I AufenthG jede Person – bei uns in Deutschland – Ausländer, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit i. S. d. Art. 116 I GG besitzt.

Dieser Begriff ist jedoch weit gefasst, und deswegen müssen Sie weitere Differenzierungen vornehmen. Denn nicht alle Ausländer unterfallen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland dem AufenthG.

3.1.3 Unionsbürger

Laut Art. 20 I 2 AEUV 6ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaateshat.

Personen dieser Statusgruppe unterfallen (rechtlich betrachtet) dem FreizügG/EU und haben das Recht auf freien Personenverkehr. Das FreizügG/EU ist ein nationales, deutsches Gesetz. Die nachfolgenden Gesetzesauszüge beinhalten Hervorhebungen durch die Verfasser.

§ 2 FreizügG/EU (Recht auf Einreise und Aufenthalt)

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthaltnach Maßgabe dieses Gesetzes. […]

(4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visumsund für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt. […]

Diese Regelung (gemeint ist das Recht auf freien Personenverkehr) gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind.

Das sog. Mitreise- bzw. Nachreiserechtder Familienangehörigen ist in § 3 I FreizügG/EU geregelt [ abgeleitetes Freizügigkeitsrecht ]. In § 3 II FreizügG/EU ist definiert, wer Familienangehöriger ist.

§ 3 FreizügG/EU (Familienangehörige)

(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörigesind

1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

3.1.4 EWR-Bürger

Sind Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein.

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