3.2 Grenze(n) 3.2 Grenze(n) Im zweiten Schritt müssen Sie erkennen, über welche Grenze ein Ausländer einreisen möchte bzw. eingereist ist (siehe dazu auch Prüfungspunkt 1.2 im Schema). Das bedeutet, die richtige Entscheidung zu treffen, ob es sich um einen Schengen-Binnengrenzübertritt oder Schengen-Außengrenzübertritt handelt – und, ob es sich demzufolge um die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs handelt. Für das Verständnis ist es unabdingbar zu wissen, welche Staaten zum sog. Schengen-Raum gehören. Im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich der BPOL existieren im Grunde zwei denkbare Kontrollsituationen. Entweder handelt es sich um einen Binnengrenz- oder einen Außengrenzübertritt.
3.2.1 Schengen-Binnengrenzen 3.2.1 Schengen-Binnengrenzen Binnengrenzen sind • die gemeinsamen Landesgrenzen der Mitgliedstaaten Schengen, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, • die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge, • die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen. Diese Definition finden Sie in Art. 2 Nr. 1 SGK. BEISPIEL: Grenzübertritt von Frankreich nach Deutschland.
3.2.2 Schengen-Außengrenzen 3.2.2 Schengen-Außengrenzen Außengrenzen sind die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. Diese Definition finden Sie in Art. 2 Nr. 2 SGK. BEISPIEL: Grenzübertritt mittels Flugzeug von Kanada nach Deutschland.
3.3 Art des Aufenthalts 3.3 Art des Aufenthalts Im dritten Schritt müssen Sie erkennen, um welche Art des Aufenthalts es sich handelt. Siehe dazu auch 1.3 des o. g. Prüfungsschemas (beabsichtigte Dauer und Zweck des Aufenthalts).
3.3.1 Kurzaufenthalt 3.3.1 Kurzaufenthalt Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gem. § 1 II AufenthV. Diese Art des Aufenthalts wird grundsätzlich durch das EU- bzw. Schengen-Recht geregelt.
3.3.2 Langfristiger Aufenthalt 3.3.2 Langfristiger Aufenthalt Im Umkehrschluss des kurzfristigen Aufenthalts beginnt ein langfristiger Aufenthalt ab dem 91. Tag. Hier werden grundsätzlich das AufenthG und die AufenthV angewendet.
3.4 Einreise und Aufenthalt 3.4 Einreise und Aufenthalt Nach § 13 II AufenthG gibt es aufgrund der Unterscheidung Außengrenze – Binnengrenze zwei Möglichkeiten, um nach Deutschland einzureisen: An einer zugelassenenGrenzübergangsstelle [§ 13 II 1 AufenthG] Außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen [§ 13 II 3 AufenthG] • Überschreiten der Grenzlinie und • Passieren der Grenzübergangsstelle (i. d. R. bestehend aus einer grenzpolizeilichen sowie zollrechtlichen Kontrolle) • Überschreiten der Grenzlinie Schengen-Außengrenze Schengen-Binnengrenze BEISPIEL • Der Reisende B erscheint am Flughafen Hamburg zur grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges aus New York (USA) → Schengen-Außengrenze! • Nachdem er die Kontrollposition der BPOL und die des Zolls passiert hat, ist er gem. § 13 II 1 AufenthG vollendet eingereist. BEISPIEL • Der Reisende T überschreitet mit dem Auto die Grenze Frankreich-Deutschland → Schengen-Binnengrenze! • Mit dem Überschreiten der Grenzlinie ist er gem. § 13 II 3 AufenthG vollendet eingereist.
3.4.1 Einreise über eine Außengrenze 3.4.1 Einreise über eine Außengrenze Die Einreise über eine Außengrenze i. S. d. § 13 II 1 AufenthG ist vollendet, wenn der Ausländer die Grenze überschritten und die zugelassene Grenzübergangsstelle passiert hat. Alle Landesgrenzen von Deutschland sind Binnengrenzen, sodass Außengrenzen (nur) an Flug- und Seehäfen zu finden sind. Für die Einreise muss der Ausländer also die fiktive Luft- oder Seegrenze überschreiten und sich dann einer grenzpolizeilichen sowie zollrechtlichen Kontrolle unterziehen, um die Grenzübergangsstelle passieren zu können. Nach Abschluss dieser Kontrollen ist der Ausländer vollendet eingereist.
3.4.2 Einreise über eine Binnengrenze 3.4.2 Einreise über eine Binnengrenze Die Einreise über eine Binnengrenze i. S. d. § 13 II 3 AufenthG ist vollendet, wenn der Ausländer die Grenze überschritten hat. An den Landesgrenzen Deutschlands gibt es keine festgelegten Grenzübergangsstellen, sodass ein Überschreiten der tatsächlichen Grenzlinie ausreicht, um vollendet eingereist zu sein.
3.4.3 Aufenthalt 3.4.3 Aufenthalt Der Aufenthalt beginnt im direkten Anschluss der vollendeten Einreise und dauert so lange an, bis der Ausländer vollendet ausreist. MERKE: Diese Begriffsbestimmungen stellen einen Überblick für Sie dar, sind jedoch nicht abschließend. Im weiteren Verlauf werden Sie auf weitere Begriffe stoßen, die im dazugehörigen Themenbereich definiert und erklärt werden.
4. Systematik des Ausländerrechts
5. Nationale Regelungen
5.1 Passpflicht
5.2 Aufenthaltstitelpflicht
5.3 Ausnahmen von der Aufenthaltstitelpflicht
5.3.1 Befreiungen nach dem Recht der EU
5.3.2 Befreiungen nach der AufenthV
6. Schengen-Recht
6.1 Kontrolle an den Außengrenzen
6.2 Kontrolle an den Binnengrenzen
6.2.1 Reiserecht nach Art. 19 I SDÜ
6.2.2 Reiserecht nach Art. 20 I SDÜ
6.2.3 Reiserecht nach Art. 21 I SDÜ
6.2.4 Reiserecht nach Art. 21 II a SDÜ
6.3 Fristenberechnung
7. Erwerbstätigkeit
8. Schengen-Teilanwenderstaaten
9. Ausländerrechtliche Maßnahmen
9.1 Einreiseverweigerung
9.2 Zurückschiebung/Abschiebung
9.2.1 Zurückschiebung
9.2.2 Abschiebung
10. Straftaten
10.1 Unerlaubte Einreise/Aufenthalt (§ 95 I Nr. 3 und Nr. 2 AufenthG)
10.2 Einreise/Aufenthalt entgegen eines Einreiseverbotes nach § 11 I AufenthG (§ 95 II Nr. 1 AufenthG)
10.3 Erschleichen eines Aufenthaltstitels (§ 95 II Nr. 2 AufenthG)
11. Freizügigkeit
12. Fälle und Lösungen
12.1 Fälle an der Binnengrenze
12.1.1 Fall 1 – Schengenwirksamer Aufenthaltstitel
12.1.2 Fall 2 – Deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge
12.1.3 Fall 3 – Negativstaater mit Visum
12.2 Fälle an der Außengrenze
12.2.1 Fall 1 – Positivstaater (Kurzaufenthaltsrecht)
12.2.2 Fall 2 – Einreise mit deutscher Aufenthaltserlaubnis
12.2.3 Fall 3 – Negativstaater mit C-Visum
12.2.4 Fall 4 – Diplomatenpassinhaber der Türkei
12.2.5 Fall 5 – Positivstaater mit Erwerbstätigkeit
AufenthG – AufenthV – SGK – SDÜ – EUVisaVO – Visakodex – Unionsbürger – Drittstaatsangehöriger – Freizügigkeitsberechtigter – Kurzaufenthalt und, und, und.
Das erste Mal werden Sie in der weiteren Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst, also im 2. Dienstjahr, mit dem Themenbereich Ausländerrechtkonfrontiert. Ihre Polizeifachlehrerin bzw. Ihr Polizeifachlehrer für Einsatzrecht wird Ihnen ziemlich schnell sehr viele neue Begrifflichkeiten an die Hand geben, mit denen Sie absolut wenig in Verbindung bringen können.
Aufgrund mehrjähriger Erfahrung in der Unterrichtung des 2. Dienstjahres sowie im Laufbahnlehrgang können wir Ihnen auch direkt zu Beginn sagen, dass viele von Ihnen das Gefühl haben werden, die komplexe Systematik des Ausländerrechts niemals zu verstehen. Keine Sorge, früher oder später werden Sie es verstehen.
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