MERKREGEL:Die sog. NIL-Staaten!
Diese Statusgruppe genießt aufgrund der EWR-Zugehörigkeit die gleichen Freizügigkeitsbestimmungen wie die Unionsbürger. Dies gilt auch für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines EWR-Bürgers sind. Gemäß § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU – abgekürzt FreizügG/EU – gilt das FreizügG/EU auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen.
Alle Personen, die Schweizer Staatsangehörige sind.
Die Bürger der Schweiz und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen sind, leiten ihr Recht auf freien Personenverkehr aus dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweizab.
ZUSAMMENFASSUNG
EU-Bürger + Familienangehörige(Drittstaatsangehörige) 7 |
|
Diese Personengruppen haben gem. Art. 2 Nr. 5 SGK [sog. VO (EU) 2016/399] das Recht auf freien Personenverkehr.• u. a. visafreies Reisen in jedes andere EU-Land |
EWR-Bürger + Familienangehörige(Drittstaatsangehörige) |
Schweizer + Familienangehörige(Drittstaatsangehörige) |
Art. 2 Nr. 5 SGK
[…]
5. „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“
a) die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, fallen;
b) Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
[…]
3.1.6 Drittstaatsangehöriger
Laut Art. 2 Nr. 6 SGK sind alle Personen, die weder Unionsbürger, EWR-Bürger oder Bürger der Schweiz sind und auch keine Familienangehörige eines dieser Bürger und dadurch kein Recht auf freien Personenverkehr i. S. d. Art. 2 Nr. 5 SGK haben, Drittstaatsangehörige.
Für diese Statusgruppe gelten bei einem geplanten Kurzaufenthaltinsbesondere die Vorschriften EUVisaVO, SGK, SDÜ und ergänzend das AufenthG/AufenthV.
Ein Kurzaufenthaltist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gem. § 1 II AufenthV.
3.1.7 Besondere Statusgruppen
• Angehörige von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
▶ Für diesen Personenkreis gelten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) bzw. das Wiener Übereinkommen für konsularische Beziehungen (WÜK).
• NATO 8 -Truppenangehörige
▶ Hier gilt das NATO-Truppenstatut.
• Asylsuchender
▶ Drittstaatsangehörige, die ein Schutzgesuch i. S. d. AsylG stellen.
Im zweiten Schritt müssen Sie erkennen, über welche Grenze ein Ausländer einreisen möchte bzw. eingereist ist (siehe dazu auch Prüfungspunkt 1.2im Schema). Das bedeutet, die richtige Entscheidung zu treffen, ob es sich um einen Schengen-Binnengrenzübertritt oder Schengen-Außengrenzübertritt handelt – und, ob es sich demzufolge um die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs handelt. Für das Verständnis ist es unabdingbar zu wissen, welche Staaten zum sog. Schengen-Raumgehören.
Im grenzpolizeilichen Aufgabenbereich der BPOL existieren im Grunde zwei denkbare Kontrollsituationen. Entweder handelt es sich um einen Binnengrenz- oder einen Außengrenzübertritt.
3.2.1 Schengen-Binnengrenzen
Binnengrenzensind
• die gemeinsamen Landesgrenzen der Mitgliedstaaten Schengen, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,
• die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
• die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen.
Diese Definition finden Sie in Art. 2 Nr. 1 SGK.
BEISPIEL:
Grenzübertritt von Frankreich nach Deutschland.
3.2.2 Schengen-Außengrenzen
Außengrenzensind die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind.
Diese Definition finden Sie in Art. 2 Nr. 2 SGK.
BEISPIEL:
Grenzübertritt mittels Flugzeug von Kanada nach Deutschland.
Im dritten Schritt müssen Sie erkennen, um welche Art des Aufenthalts es sich handelt. Siehe dazu auch 1.3 des o. g. Prüfungsschemas(beabsichtigte Dauer und Zweck des Aufenthalts).
Ein Kurzaufenthaltist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen gem. § 1 II AufenthV.
Diese Art des Aufenthalts wird grundsätzlich durch das EU- bzw. Schengen-Recht geregelt.
3.3.2 Langfristiger Aufenthalt
Im Umkehrschluss des kurzfristigen Aufenthalts beginnt ein langfristiger Aufenthalt ab dem 91. Tag. Hier werden grundsätzlich das AufenthG und die AufenthV angewendet.
3.4 Einreise und Aufenthalt
Nach § 13 II AufenthG gibt es aufgrund der Unterscheidung Außengrenze – Binnengrenze zwei Möglichkeiten, um nach Deutschland einzureisen:
An einer zugelassenenGrenzübergangsstelle [§ 13 II 1 AufenthG] |
Außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen [§ 13 II 3 AufenthG] |
• Überschreiten der Grenzlinie und• Passieren der Grenzübergangsstelle (i. d. R. bestehend aus einer grenzpolizeilichen sowie zollrechtlichen Kontrolle) |
• Überschreiten der Grenzlinie |
Schengen-Außengrenze |
Schengen-Binnengrenze |
BEISPIEL• Der Reisende B erscheint am Flughafen Hamburg zur grenzpolizeilichen Einreisekontrolle des Fluges aus New York (USA) → Schengen-Außengrenze!• Nachdem er die Kontrollposition der BPOL und die des Zolls passiert hat, ist er gem. § 13 II 1 AufenthG vollendet eingereist. |
BEISPIEL• Der Reisende T überschreitet mit dem Auto die Grenze Frankreich-Deutschland → Schengen-Binnengrenze!• Mit dem Überschreiten der Grenzlinie ist er gem. § 13 II 3 AufenthG vollendet eingereist. |
3.4.1 Einreise über eine Außengrenze
Die Einreise über eine Außengrenze i. S. d. § 13 II 1 AufenthG ist vollendet, wenn der Ausländer die Grenze überschritten und die zugelassene Grenzübergangsstelle passiert hat.
Alle Landesgrenzen von Deutschland sind Binnengrenzen, sodass Außengrenzen (nur) an Flug- und Seehäfen zu finden sind. Für die Einreise muss der Ausländer also die fiktive Luft- oder Seegrenze überschreiten undsich dann einer grenzpolizeilichen sowiezollrechtlichen Kontrolle unterziehen, um die Grenzübergangsstelle passieren zu können. Nach Abschluss dieser Kontrollen ist der Ausländer vollendet eingereist.
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