Raum für eigene Notizen:

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei den verbotenen Waffen um Gegenstände, mit denen jeglicher Umgang verboten ist (vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Demzufolge darf keine der o. g. Umgangsformen mit einer verbotenen Waffe ausgeübt werden.
Die Waffen mit Verbotseigenschaft sind abschließend in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannt. Hierbei sind nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG), sondern auch die sogenannten nicht technischen Waffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) erfasst. Diese beiden Gruppen dürften in der Praxis und in der Fallbearbeitung die häufigsten verbotenen Gegenstände sein. Im Folgenden sind die gängigsten verbotenen Waffenaufgelistet, die in der Praxis und in einer Klausur auftreten könnten 5 :
Auswahl verbotener Waffen: |
Schlagring |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Wurfstern |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.3 WaffG |
Stahlrute |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Totschläger |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.2 WaffG |
Präzisionsschleuder |
v erboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.7 WaffG |
Faustmesser |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG |
Spring messer |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Fallmesser |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG |
Butterflymesser |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG |
Nun-Chaku |
verboten gem. § 1 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.3.8 WaffG |
Raum für eigene Notizen:
Der Umgang mit einigen Waffen bedarf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisse sind meist gesonderte Dokumente, welche im Zusammenhang mit der jeweiligen Umgangsform besessen werden müssen. Grundsätzlich bedarf der Umgang mit Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 WaffG) und den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 WaffG) der Erlaubnis gem. § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 1 S. 1 WaffG.
Im Umkehrschluss bedeutet dieser Grundsatz der Erlaubnispflicht, dass für Waffen im technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG) und nicht technischen Sinn (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG) keine Erlaubnis für den Umgang vorliegen muss.
In der nachfolgenden Tabelle werden die wesentlichen Erlaubnisse zu den jeweiligen Umgangsformen überblicksartig dargestellt 6 .
Umgangsform |
Waffe |
Benötigte Erlaubnis |
Rechtsgrundlage |
Erwerb/Besitz |
Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand |
Waffenbesitzkarte (WBK) |
§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG |
Munition |
Eintragung in WBK oder Munitions-Erwerbsschein |
§ 10 Abs. 3 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn |
keine |
– |
Führen |
Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand |
Waffenschein |
§ 10 Abs. 4 S. 1 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn |
keine |
– |
Verbringen |
Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand |
Verbringungserlaubnis |
§§ 29, 30 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn |
keine |
– |
Mitnahme |
Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand |
Mitnahmeerlaubnis oder Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) |
§ 32 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn |
keine |
– |
Schießen |
Schusswaffe/Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand |
Schießerlaubnis |
§ 10 Abs. 5 WaffG |
Waffe im technischen/nicht technischen Sinn |
keine |
– |
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A Ausnahmen von der Erlaubnispflicht/Alter/Ausweispflicht
Das Waffengesetz macht von dem o. g. Grundsatz der Erlaubnispflicht wiederum Ausnahmen. Im Allgemeinen lassen sich die Ausnahmen in zwei große Bereiche unterteilen. Man unterscheidet zwischen den sogenannten gegenstandsbezogenenund den situationsbezogenen/personenbezogenenAusnahmen.
Die gegenstandsbezogenen Ausnahmenbeziehen sich, wie der Name schon sagt, auf den jeweiligen Gegenstand. Alle gegenstandsbezogenen Ausnahmen sind abschließend in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 2 UA 2 WaffG benannt. Dort sind die jeweiligen Gegenstände nach der erlaubnisfreien Umgangsform sortiert. Wird ein Gegenstand in dem o. g. Abschnitt benannt, so ist die jeweilige Umgangsart, unter der der Gegenstand benannt ist, vom Gesetzgeber erlaubnisfrei gestellt. Diese Befreiung von der Erlaubnispflicht gilt zunächst für jede Person, unabhängig von der Situation. 7 Neben diesen Bestimmungen finden sich weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 2 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anl. 2 Abschn. 3 WaffG. Ist eine Waffe dort aufgelistet, so ist sie explizit vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen und eine eventuell bestehende Erlaubnispflicht entfällt damit. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen eine spätere Anwendung des WaffG für spezielle Situationen möglich wird (siehe hierzu Prüfungspunkt KS).
Neben den eben dargestellten gegenstandsbezogenen Ausnahmen gibt es noch die sogenannten situationsbezogenen/personenbezogenen Ausnahmen. Hierbei kommt es vor allem auf die Situation an, in der sich die Person befindet. Neben der Situation kann auch die Person selbst bzw. die von dieser Person ausgeübte Tätigkeit über die Anwendbarkeit dieser Ausnahme entscheiden. Sollte eine solche Ausnahme Anwendung finden, wird ein eigentlich erlaubnispflichtiger Gegenstand aufgrund der ausgeübten Tätigkeit der Person (z. B. Jäger*in oder Sportschütze*in) oder der Situation, in der die Person angetroffen wird (z. B. Transport, Schießen auf einer Schießstätte), für die vorliegende Umgangsform erlaubnisfrei. Die wesentlichen situationsbezogenen Ausnahmen sind im § 12 WaffG zu finden. In der Fallbearbeitung im Rahmen der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden hauptsächlich die Ausnahmen für Jäger*innen und den Transport relevant. Die jeweiligen Ausnahmen für Jäger*innen finden sich im § 13 WaffG. Diese Ausnahmen werden im weiteren Verlauf anhand von Sachverhalten vertieft und weiter ausgeführt.
Neben den Ausnahmen von den Erlaubnispflichten muss in diesem Prüfungspunkt ebenfalls geprüft werden, ob die Person das notwendige Alterfür den Umgang mit Waffen besitzt. Der Umgang mit Waffen setzt gem. § 2 Abs. 1 WaffG ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Für den Umgang mit Waffen durch Jugendliche 8 gibt es im § 3 WaffG entsprechende Ausnahmen. Diese dürfen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und unter Aufsicht eines weisungsberechtigten Erwachsenen Umgang mit Waffen haben (vgl. § 3 Abs. 1 WaffG). Darüber hinaus ist Jugendlichen auch der Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten (RSG) gem. § 3 Abs. 2 WaffG gestattet.
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