Steindorf/Heinrich/Papsthart WaffG , Steindorf, Joachim; Heinrich, Bernd; Papsthart, Christian: Waffenrecht, 9. Auflage 2010
Steindorf WaffG , Waffenrecht. Erläutert von Gerlemann, Henning; Heinrich, Bernd; Heinrich, Niels; Papsthart, Christian, Kommentar, 10. Auflage 2015 (zitiert nach Bearbeiter)
Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG , Stelkens, Paul; Bonk, Heinz Joachim; Sachs, Michael: Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2018
Ullrich, Sigrun , Waffenrechtliche Erlaubnisse, Verbringen, Mitnahme, 3. Auflage 2018
v. Münch/Kunig GG , Münch, Ingo v. (Begr.); Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band I, Art. 1–19, 6. Auflage 2012
WiW , Gade, Gunther Dietrich; Stoppa, Edgar (Hrsg.) Waffenrecht im Wandel – Sorgfalts- und Erlaubnispflichten – Verbote – Straf- und Verwaltungsprozess, 1. Auflage 2015
Kapitel 1:Die Grundsystematik des Waffenrechts
Übersicht |
I. |
Die Entwicklung des Waffengesetzes (WaffG) |
II. |
Rechtsquellen des Waffenrechts |
1. |
Das Nationale Waffenregister (NWR) |
2. |
Beschussgesetz (BeschG) |
3. |
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) |
4. |
Sprengstoffgesetz (SprengG) |
5. |
Bundesjagdgesetz (BJagdG) |
6. |
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV) – Bezüge des Waffenrechts zum Außenwirtschaftsrecht |
7. |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung) |
8. |
Verwaltungsvorschriften zum WaffG |
III. |
Der systematische Grundansatz des WaffG |
IV. |
Überblick über den Aufbau des WaffG |
V. |
Anwendungsbereich des WaffG, §§ 1 ff. |
1. |
Sachlicher Anwendungsbereich |
2. |
Örtlicher Geltungsbereich |
I.Die Entwicklung des Waffengesetzes (WaffG) 1
Die Grundfassung des heutigen WaffG ist seit dem 1.4.2003 in Kraft 2 .Das WaffG aF. aus dem Jahre 1976 wurde hierdurch abgelöst und die Kernmaterie des Waffenrechts grundlegend neu geregelt.
Zwischenzeitlich hat das WaffG zahlreiche Modifikationen und Ergänzungen erfahren, auf deren detaillierte Darstellung im Rahmen dieser Einführung verzichtet wird. 3
II.Rechtsquellen des Waffenrechts
Das WaffG stellt die Kernmaterie des Waffenrechts dar. Bezüge zum Waffenrecht sind aber auch in anderen Gesetzen enthalten, welche nachfolgend in einem Überblick dargestellt werden:
Rechtsquellen zum Waffenrecht |
WaffG |
NWRG |
BeschG |
KrWaff-KontrG |
Sonstige |
AWaffV |
VO zur Anerkennung österreichischer Erlaubnisse bzgl. Sport- und Brauchtumswaffen |
NWRG-DV |
BeschussV |
• 1. DVO KWKG • 2. DVO KWKG • KWMV • VO Umgang mit unbrauchbar gemachten KrW |
SprengG mit Verordnungen |
BJagdG |
AWG und AWV |
• Feuerwaffen-VO der EU • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung von Deaktivierungsstandards |
Keine Rechtsquellen, aber Verwaltungsvorschriften: WaffVwV v. 5.3.2012 WaffVordruckVwV v. 30.5.2012 Schießstandrichtlinien v. 23.7.2012 Techn. RL-Blockiersysteme für Erbwaffen v. 1.4.2008 |
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1.Das Nationale Waffenregister (NWR)
Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 3. WaffRÄndG wurde das Nationale Waffenregistergesetz (NWRG)neu gefasst und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt. Ebenso wurde die Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes in WaffRGDV umbenannt.
Das NWR wird mit den Änderungen des 3. WaffRÄndG zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilenweiter ausgebaut. Im NWR ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler(mit Ausnahme für bestimmte Fälle der kurzfristigen Überlassung) verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronische – anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörden. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des NWR (Projekt NWR II). Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft. 4
2.Beschussgesetz (BeschG)
Das BeschG 5regelt die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Schussapparaten und Munition sowie von bestimmten sonstigen Waffen. Mit der eigenständigen gesetzlichen Regelung soll das WaffG von Regelungen zu technischen Prüfungen und Zulassungen dieser Geräte entlastet werden. Beschussrechtlich sollen jedoch höchstbeanspruchte Teile, deren ordnungsgemäße Be- und Verarbeitung, die Haltbarkeit, Funktionssicherheit und Maßhaltigkeit als wesentliche Komponenten der Verwendersicherheit (Produktsicherheit) gewährleistet werden.
Die allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV) v. 13.7.2006 6konkretisiert ua. die Beschussprüfung, die Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate sowie die Zulassung und Verpackung von Munition. Besonders praxisrelevant sind die in Anlage II der VO enthaltenen Beschusszeichenund Prüfzeichen.
3.Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
Während das WaffG sicherheitspolizeiliche Zwecke verfolgt und daneben die Berufsausübung im Waffenherstellungs- und Waffenhandelsgewerbe regelt, soll das KrWaffKontrG 7die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges verhindern und das friedliche Zusammenleben der Völkererhalten. Das KrWaffKontrG bezweckt die Ausführung und Ausgestaltung des Art. 26 Abs. 2 GG, wonach zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Von Bedeutung ist die Kriegswaffenliste (KWL), welche eine umfangreiche Auflistung der zur Kriegführung bestimmten Waffen enthält.
4.Sprengstoffgesetz (SprengG)
Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) gilt gem. § 1 Abs. 1 SprengG ua. für den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffeoder als pyrotechnische Sätzebestimmt sind.
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