Unter das Verbot fallen nicht nur Waffen, die von vornherein vollautomatisch funktionieren. Gleichermaßen sind solche erfasst, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen 42in einen Vollautomaten umgebautwerden können. Neben vollautomatischen Feuerwaffen sind auch vollautomatische Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgaseverwendet werden, nach dieser Vorschrift verboten.
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Verbrechenstatbestand nach § 51 Abs. 1 dar,soweit dieser mit vollautomatischen Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunitionerfolgt . Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 51 Abs. 4.
Merke:
Der verbotswidrige Umgang mit vollautomatischen Kaltgaswaffenist grds. weder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, was eine Regelungslücke darstellt. 43
bb) Vorderschaftrepetierflinten 44(Pumpguns, Nr. 1.2.1.2),
• bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder
• die in ihrer kürzest möglichen Verwendungsform eine Gesamtlänge von weniger als 95 cm aufweisen
oder
• bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Verbrechenstatbestand nach § 51 Abs. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 51 Abs. 4.
cc) Koppelschlosspistolen etc.(charakteristisch ist hier, dass die Schusswaffe entweder geeignet sein muss, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet ist, Nr. 1.2.2).
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.
dd) Wilddiebsgewehre etc.(Waffe muss über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, Nr. 1.2.3).
Abb. 1:Wilddiebsgewehr
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.
ee) Für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, 45 die das Ziel beleuchten oder markieren,(Zielscheinwerfer, Laser- oder Zielpunktprojektoren etc., Nr. 1.2.4.1). Weiter Nachtsichtgeräteund Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffensowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB. Zielfernrohre), soweit sie einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, Nr. 1.2.4.2.
Der verbotswidrige Umgang stellt einen Vergehenstatbestand nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 dar. Die fahrlässige Begehung ist strafbar gem. § 52 Abs. 4.
Hinweis:
Seit dem 20.2.2020 wird Jägern(→ S. 119) in Ausnahme zum Verbot, der Umgang für jagdrechtliche Zwecke mit verbotenen Nachtsichtvorrichtungen und Nachtsichtaufsätzennach Anl. 2 Abschn. 1.2.4.2. zugestanden, vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2.
Jagdrechtliche Verbote bleiben hiervon unberührt.
Die Verbotsausnahme greift gleichermaßen für Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Handelserlaubnis.
ff) Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronendes kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Nr. 1.2.4.3).
Der verbotswidrige Umgang ist nicht sanktioniert.
gg) Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronendes kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können (Nr. 1.2.4.4).
Der verbotswidrige Umgang ist nicht sanktioniert.
Merke:
Wechselmagazine, die sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar sind, gelten als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.
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