Gunther Dietrich Gade - Basiswissen Waffenrecht

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Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche zum 1. September 2020 in Kraft getretenen Änderungen!
Am 13. Dezember 2019 hat der Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3.WaffÄndG) verabschiedet.
Die Änderungen verfolgen hauptsächlich drei Ziele:
– Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen soll erschwert werden.
– Sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich rückverfolgt werden können.
– Die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge soll erschwert werden.
Das bewährte Handbuch liefert eine strukturierte Einführung in das Waffenrecht für Ausbildung und behördliche Praxis. Ein Grundaufbauschema ermöglicht die rechtssichere Bearbeitung sowohl polizeilicher Kontrollsituationen wie auch behördlicher Erlaubnisverfahren.

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In Ermangelung einer entsprechenden Zweckbestimmung sind sie keine Waffen im technischen Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG). Zudem sind nicht als Waffe im nichttechnischen Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b) in der Anl. 1 Abschn. 1 UA 2 Nr. 2 aufgeführt.

Dies stellt eine Regelungslückedar, die in der Praxis häufig genutzt wird: Als Tierabwehrsprays gekennzeichnete Geräte werden tatsächlich als Verteidigungsmittel gegen Menschen geführt. Dadurch werden sie aber nicht zur Waffe iSd. WaffG. 16

Merke:

Nur das, was als Waffe in Anlage 1 eingestuft ist, kann in Anlage 2 als Waffe verboten oder einer Erlaubnispflicht unterworfen werden.

6.Feststellungsbescheide des BKA

Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wie ein Gegenstand als Waffe einzustufen ist, kann das BKA auf Antrag einen Feststellungsbescheiderlassen und damit zur Rechtssicherheit beitragen, § 2 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 48 Abs. 3. 17

Die Feststellungsbescheide des BKA sind als Verwaltungsakte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtlich überprüfbar.

Antragsberechtigt sind:

• Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft machen können,

• die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder

III.„Umgang“ iSd. Waffenrechts, § 1 Abs. 3

„Umgang“ mit einer Waffe oder Munition hat gem. Abs. 3des § 1, wer diese

1. erwirbt,

2. besitzt,

3. überlässt,

4. führt,

5. verbringt,

6. mitnimmt,

7. damit schießt,

8. herstellt, bearbeitet, unbrauchbar macht

9. damit Handel treibt.

Zur näheren Bedeutung dieser Begrifflichkeiten verweist Abs. 4des § 1 auf die Anl. 1, welche entsprechend heranzuziehen ist.

Zahlreiche Umgangsarten enthalten als zentrales Moment den Begriff der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition 18. Der Begriff der tatsächlichen Gewalt beschreibt die objektive Möglichkeit, über einen Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen.

Unbeachtlichist, zu welchem Zweckdie tatsächliche Gewalt ausgeübt wird.

Neben der objektiven Komponente, ungehindert auf die Waffe/Munition einwirken zu können, setzt die tatsächliche Gewalt in subjektiver Hinsichtden Herrschaftswillen voraus. Insoweit ist sie mit dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB (von Besitzwillen getragene Sachherrschaft) vergleichbar.

Der Begriff der tatsächlichen Gewalt darf in zeitlicher wie auch in räumlicher Hinsicht nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Möglichkeit, nach eigenem Willen auf die Waffe/Munition einwirken zu können. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Zugriff nur mit einer zeitlichen Verzögerung oder erst nach einer räumlichen Annäherung erfolgen kann. 19

Für die Annahme eines Herrschaftswillens ist zumindest eine intellektuelle Willenskomponente, also das Wissenum die Zugriffsmöglichkeit vonnöten. 20Dies setzt prinzipiell die Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Eine voluntative Willenskomponente im Sinne eines „Beherrschenwollens“ ist nicht erforderlich. 21

Im Falle des fahrlässigen unerlaubten Umgangs ist entsprechend das „schuldhafte Nichtwissen“um die objektive Einwirkungsmöglichkeit erfasst. 22

Fall 1:Der A transportiert für einen anderen ein Behältnis, in welchem sich, was A nicht weiß, aber problemlos hätte feststellen können, eine erlaubnispflichtige Waffe befindet. 23

Im Fall 1 weiß der A zwar nicht positiv um seine Einwirkungsmöglichkeit auf die Waffe, allerdings hätte er diese bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen können. Daher übt A die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus und muss sich ein fahrlässiges Waffenführen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis 24zur Last legen lassen.

Gänzlich unbewusste Einwirkungsmöglichkeiten reichen hingegen für die Annahme des Ausübens tatsächlicher Gewalt nichtaus.

Fall 2:Der B mietet sich einen Transporter für seinen Umzug. Im Kofferraum des Fahrzeugs befindet sich, versteckt im Ersatzradkasten, eine erlaubnispflichtige Waffe. B weiß davon nichts.

Im Fall 2 weiß der B nicht um die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Waffe und aus dem Sachverhalt sind auch keine Anhaltspunkte zu ersehen, dass B diese hätte problemlos erkennen können. Er übt daher nicht die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus und muss sich folgend auch kein fahrlässiges Waffenführen vorhalten lassen.

Im Regelfall nicht ausreichendfür die Annahme tatsächlicher Gewalt ist der mittelbare Besitz (§ 868 BGB), da in diesem Fall die Einwirkungsmöglichkeit vom Willen des unmittelbaren Besitzers abhängt, also nicht mehr jederzeit und ungehindert zu realisieren ist. 25Ausnahmsweise ausreichend für die Annahme waffenrechtlichen Besitzes ist der mittelbare Besitz nach bürgerlichem Recht in Konstellationen von Flugreisen. Hier liegt eine Aufgabe des waffenrechtlichen Besitzes nicht bereits darin, dass die Waffe auf einer Flugreise den Beförderungsvorschriften entsprechend als Gepäck aufgegeben wird und dementsprechend während der Flugreise lediglich mittelbarer Besitz an der Waffe besteht. 26

Die tatsächliche Gewalt kann auch mehreren Personen zustehen, zB. beim gemeinsamen Zugriff auf einen Waffenschrank.

Die tatsächliche Gewalt knüpft nicht an rechtliche Kategorien an, weshalb auch der Dieb, der Finder oder ein Vollstreckungsorgan bei Beschlagnahmen oder Sicherstellungen die tatsächliche Gewalt innehat. Der Verlust einer Waffe führt dementsprechend zum Verlust der tatsächlichen Gewalt.

1.Erwerb einer Waffe oder von Munition

Eine Waffe oder Munition erwirbt, wer die tatsächliche Gewaltdarüber erlangt.

Der Erwerb erfasst die Erlangungder tatsächlichen Gewalt und stellt gleichsam eine „Momentaufnahme“ dar. Dem Erwerb schließt sich nahtlos der Besitz an, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Dauer der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ankommt. Ob ein Erwerb vorliegt, bemisst sich allein am Übergang bzw. der Begründung der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit. Rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände sind für den waffenrechtlichen Erwerb unerheblich.

Eine Waffe oder Munition kann daher nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern auch durch Fund, Erbfolge, Aneignung oder Diebstahl erworben werden.

Einem Erwerb steht nicht entgegen, dass die erlangte tatsächliche Gewalt nur vorübergehend und für eine kurze Dauer ausgeübt werden kann. So „erwirbt“ etwa auch der Entleiher, Transporteur, Verwahrer, Waffenmechaniker etc.

Merke:

Auch der Erbe 27, Finder, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher usw. erwirbt Waffen. Da der Erwerb aber unabhängig von seinem Willen erfolgt, stellt er zumindest solange keinen Rechtsverstoß dar, wie er gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt wird. 28

2.Besitz einer Waffe oder von Munition

Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewaltdarüber ausübt.

Besitz:

Im Gegensatz zum Erwerb beschreibt der Besitz nicht eine Handlung, sondern den Dauerzustand „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“.

Der waffenrechtliche Besitz wird für gewöhnlich mit dem unmittelbaren Besitz nach Zivilrecht (§ 854 Abs. 1 BGB) zusammenfallen. Es besteht allerdings keine Begriffskongruenz. So ist etwa auch der Besitzdiener (855 BGB) Besitzer im waffenrechtlichen Sinne. 29

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